Das Wichtigste zum Zwangsvollstreckungsauftrag
Der Gläubiger stellt einen Zwangsvollstreckungsauftrag, wenn er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher einleiten will, um eine Geldforderung durchzusetzen.
Verwenden Sie für Ihren Zwangsvollstreckungsauftrag kein beliebiges Muster, sondern das gesetzlich vorgeschriebene Formular. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Gläubiger kann mit diesem Auftrag z. B. die Abgabe der Vermögensauskunft veranlassen, um mehr über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners zu erfahren und so geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wählen zu können.
Inhalt
Vollstreckungsauftrag – was ist das?
Gläubiger, die ihre Geldforderung zwangsweise durchsetzen wollen, müssen hierfür staatliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich an den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht wenden – je nachdem, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme sie vornehmen lassen wollen. Möchte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragen, muss er hierfür einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.
Hierbei handelt es sich um einen Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, bestimmte, konkret benannte Amtshandlungen vorzunehmen. Der Antragsteller kann auf diesem Wege z. B. folgende Maßnahmen veranlassen:
- Abnahme der Vermögensauskunft
- Erlass eines Haftbefehls bei verweigerter Vermögensauskunft und Verhaftung
- Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- Sachpfändung
- Taschenpfändung
Ein Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist jedoch erst möglich, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Vollstreckungstitel besitzt, der seine Geldforderung und den Schuldner genau bezeichnet.
Solche Zwangsvollstreckungstitel sind z. B.:
- Endurteile
- gerichtliche Vergleiche mit einem vollstreckbaren Inhalt
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide aus einem gerichtlichen Mahnverfahren
Gegen Sie liegt ein Zwangsvollstreckungstitel vor? Was Sie nun unternehmen können, prüft Online-Schuldenanalyse ** in einer Erstberatung – kostenlos und unverbindlich.
Manche Gläubiger stellen sich die Frage: „Zwangsvollstreckungsauftrag – wie oft einreichen?“ Da sie mit diesem Auftrag zusammen auch den Originaltitel abgeben müssen, ist dies nun einmal möglich. Und das aus gutem Grund: So wird einer doppelten Zwangsvollstreckung wegen ein und desselben Anspruchs ein Riegel vorgeschoben.
Wie ist der Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher einzureichen?
Seit 2016 müssen Antragsteller für den Zwangsvollstreckungsauftrag ein amtliches Formular verwenden. Wer den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung einer Geldforderung beauftragen möchte, muss zwingend diesen online abrufbaren Zwangsvollstreckungsauftrag ausfüllen und an die Gerichtsverteilerstelle oder eine andere auf dem Formular bezeichnete Stelle schicken.
Das Formular besteht aus neun Seiten, auf denen der Gläubiger verschiedenste Maßnahmen beantragen kann. Er kann auch verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen miteinander kombinieren oder sich auf eine einzelne Sache beschränken.
Allerdings ist der Vollstreckungsauftrag auch sehr umfangreich, sodass die Gefahr besteht, kleine, aber wichtige Details zu übersehen. Sie sollten sich daher als Antragsteller genügend Zeit nehmen, um diesen Vordruck richtig auszufüllen. Bitte beachten Sie hierbei auch die Ausfüllhinweise.
Dem Zwangsvollstreckungsauftrag ist außerdem der vollstreckbare Titel im Original beizufügen. Wenn es um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, muss der Antrag außerdem eine korrekte Forderungsaufstellung enthalten.
Die Kosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag trägt der Schuldner. Bleibt die Zwangsvollstreckung jedoch erfolglos, muss der Gläubiger die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme tragen.
Zwangsvollstreckungsauftrag gegen zwei Schuldner
Im Formular zum Vollstreckungsauftrag kann immer nur ein einzelner Schuldner angegeben werden. Bei der Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner handelt es sich um mehrere Angelegenheiten. Das gilt auch, wenn es sich bei den Schuldnern um sogenannte Gesamtschuldner handelt.
Um Gesamtschuldner handelt es sich z. B. bei …
- mehreren Personen, die gerichtlich zur Zahlung einer Summe verurteilt wurden
- einer Wohnungseigentümerschaft
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- mehreren Personen, die gemeinsam mit jemand anders einen Vertrag abschließen, beispielsweise einen Mietvertrag
- gemeinsam veranlagten Ehepartnern im Einkommenssteuerrecht
Folglich ist für jeden Schuldner in der Regel ein eigenständiger Zwangsvollstreckungsauftrag zu erteilen. Sofern an verschiedenen Orten oder durch verschiedene Gerichtsvollzieher vollstreckt werden soll, ist jeweils eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels von Nöten. Bei Gesamtschuldnern kann diese nach § 733 Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt werden.
Zwangsvollstreckungsauftrag auf Räumung der Wohnung
Wenn der Vermieter gegen den Mieter eine Räumungsklage gewinnt, kann er daraus anschließend ebenfalls vollstrecken. Hierzu muss er den Gerichtsvollzieher beauftragen und das rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Räumungsurteil beifügen.
Der Gerichtsvollzieher führt die Räumung durch, wenn der Gläubiger einen Kostenvorschuss eingezahlt hat und eine mögliche Räumungsfrist verstrichen ist. Er legt dann einen Räumungstermin fest und teilt diesen dem Schuldner schriftlich mit.
Begehrt ein Vermieter die Räumung der Wohnung als Vollstreckungsmaßnahme, so ist nicht das hier erwähnte Formular zu verwenden. Dieses ist ausschließlich dann zu benutzen, wenn ein Gläubiger wegen einer Geldforderung vollstrecken will.
Im Video: Mehr zum Thema Zwangsvollstreckung
Hallo
können sie mir beim Ausfüllen von einem Vollstreckungsantrag helfen? wenn ja was würde sowas kosten?
Gruß Anja
Sehr geehrte Damen und Herren
Lese gerade Ihre Infos. Was mir aber auffällt, ist, dass Sie von:Haft bei verweigerter Vermögensauskunft. Schreiben. So mir bekannt, sind die §899-915 ZPO
seit 2013 aufgehoben. Ist danach noch eine Haft rechtmäßig? Es kann doch keiner gezwungen werden gegen sich selbst auszusagen. Auch das geltende Völkerrecht, welches dem Bundesrecht vor geht, (GG §25) untersagt dieses.
Mit freundlichem Gruß
gerald