Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen – ein Überblick

Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Was bedeutet Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen?

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen werden bewegliche Dinge des Schuldners gepfändet, beispielsweise Gegenstände, die sich in seiner Wohnung befinden, oder auch das Auto. Diese Form der Vollstreckung heißt Sachpfändung.

Wann darf der Gläubiger eine solche Pfändung veranlassen?

Auch diese Pfändungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn dem Schuldner ein entsprechender Vollstreckungstitel des Gläubigers zugestellt wurde.

Darf der Gerichtsvollzieher alle Gegenstände pfänden?

Nein. Zum einen muss der Gerichtsvollzieher das Verbot der Überpfändung beachten. Er darf nur soviel pfänden, wie erforderlich ist, um die Schulden und die Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken. Und er darf unpfändbare Sachen in der Regel nicht mitnehmen.

Gut zu wissen: Diese Regeln gelten bei der Sachpfändung

In diesem Video erfahren Sie, was eine Sachpfändung ist und welche Regeln hierbei gelten.
In diesem Video erfahren Sie, was eine Sachpfändung ist und welche Regeln hierbei gelten.

Was bedeutet Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist Aufgabe des Gerichtsvollziehers.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist Aufgabe des Gerichtsvollziehers.

Zahlt ein Schuldner trotz Aufforderung und Mahnung nicht, kann sein Gläubiger den gerichtlichen Weg beschreiten, einen Vollstreckungstitel erwirken und anschließend seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Dabei hat er die Qual der Wahl.

Der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme er durchführen lassen möchte und ob er verschiedene Maßnahmen miteinander kombiniert. Eine Möglichkeit ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, die sogenannte Sachpfändung.

Ablauf der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Jede Art der Zwangsvollstreckung setzt zunächst einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Ein solcher Titel kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid sein oder ein Urteil. Nur damit ist eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners zulässig. Anschließend kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher z. B. mit der Sachpfändung beauftragen. Dieser wird nur auf Antrag tätig und nicht automatisch.

  • Der Gläubiger kann übrigens beim Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. Dann muss der Schuldner sein gesamtes Eigentum und Vermögen offenlegen. Auf diese Weise erfährt der Gläubiger, ob sich eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners lohnt.
  • Sollte sich herausstellen, dass der Schuldner wertvolle Gegenstände besitzt, kann der beauftragte Gerichtsvollzieher den Schuldner beispielsweise zur Vollstreckung in der Wohnung aufsuchen.
  • Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner zunächst auffordern, freiwillig zu zahlen. Unterbleibt diese Zahlung, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist setzen oder eine Stundungsvereinbarung treffen.
  • Bleiben auch diese Maßnahmen erfolglos oder verweigert der Schuldner den Zutritt zur Wohnung, darf der Beamte sofort die Vermögensauskunft abnehmen – falls dies nicht schon erfolgt ist – oder die Wohnung des Schuldners sofort gegen dessen Willen durchsuchen, wenn er eine entsprechende richterliche Anordnung vorweisen kann.

Der Gerichtsvollzieher darf übrigens nicht alles beschlagnahmen, was auch pfändbar ist. Er muss vielmehr das Verbot der Überpfändung beachten und darf nur das mitnehmen, was zur Tilgung der Forderung des Gläubigers und zur Deckung seiner Vollstreckungskosten erforderlich ist.

Was ist bewegliches Vermögen?

Gemeint sind bewegliche bzw. körperliche Sachen bzw. Gegenstände, die sich von einem Ort zu einem anderen transportieren lassen, z. B. sein Hausrat, Fahrrad, Auto, Bilder, Kleidung und Schmuck.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen richtet sich nach den §§ 808 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) – mit einer Ausnahme, die in § 865 ZPO geregelt ist: Eine Hypothek erstreckt sich gemäß § 1120 BGB auch auf bewegliche Dinge, die als Zubehör des Grundstücks einzustufen sind. Diese können nach § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht als bewegliches Vermögen gepfändet werden. Für diese Gegenstände gelten stattdessen die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen.

Unterliegen Tiere der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen?

Haustiere dürfen bei einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen gewöhnlich nicht gepfändet werden.
Haustiere dürfen bei einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen gewöhnlich nicht gepfändet werden.

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO sind Haustiere unpfändbar. Das gilt übrigens nicht nur für Haustiere des Schuldners, sondern auch für Tiere einer Person, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, vorausgesetzt:

  • die Tierhaltung erfolgt nicht zu Erwerbszwecken oder
  • der Schuldner oder besagte Person benötigt das Tier zur Ausübung der Erwerbstätigkeit

Allerdings benennt § 811 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme, nach der die Pfändung eines Haustiers doch möglich ist, sofern das Tier nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird:

„Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines […] Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.“

Wertvolle Tiere, die nach dieser Vorschrift gepfändet werden dürfen, sind z. B. Reitpferde, Rassehunde oder -katzen und seltene Tierarten (Vögel und Fische).

Weiteres unpfändbares Vermögen

Die Taschenpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Die Taschenpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

Doch nicht nur Haustiere, sondern auch bestimmte Gegenstände sind von der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ausgenommen. Welche das sind, regelt § 811 ZPO. Folgende Gegenstände zum Beispiel darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden:

  • Hausrat und Haushaltsgegenstände wie Kleidung, Wäsche, Möbel, Küchengeräte
  • Gegenstände für die Berufsausübung, insbesondere Arbeitskleidung und –geräte
  • Brillen und andere Hilfsmittel, die wegen körperlicher Gebrechen benötigt werden
  • Eheringe, Familienpapiere, Orden und Ehrenabzeichen

Manche Schuldner haben teure Designer-Möbel in ihrer Wohnung zu stehen. Diese sind zwar als Hausrat einzustufen und wären demnach unpfändbar. Aber sie entsprechen nicht einer (der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung. Deswegen dürfen diese Luxusgegenstände im Wege einer Austauschpfändung gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher beschlagnahmt diese Sachen und stellt hierfür einen funktionsfähigen Ersatz zur Verfügung, der jedoch weniger wert ist.

§ 811 Abs. 1 ZPO schützt übrigens auch Dinge, die eine mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person für eine einfache Haushalts- und Lebensführung bzw. ihrer Berufsausübung benötigt.

Schuldner, denen eine Pfändung – in welcher Form auch immer – droht, sollten sich schnellstens an eine Schuldnerberatung wenden. Diese kann prüfen, ob sich die Zwangsvollstreckung abwenden lässt. Auch ein Rechtsanwalt kann hierzu umfassend beraten und gegebenenfalls entsprechende Schritte einleiten.

Im Video zusammengefasst: Diese Dinge sind (un)pfändbar

Was darf bei einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden und was nicht? Die Antwort gibt`s im Video!
Was darf bei einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden und was nicht? Die Antwort gibt`s im Video!

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen – ein Überblick

  1. Stephan

    Ich bin Hobbymusiker und besitze eine Reihe von Instrumenten (z.T. geleast), die Ausübung dieses Hobbys ist für mich aus psychotherapeutischen Gründen notwendig. Der aktuelle Marktwert der einzelnen Instrumente (hauptsächlich Gitarren) überschreitet nicht 600.- Muss ich trotzdem mit einer Sachpfändung rechnen?

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