Zwangsvollstreckung: Der Ablauf der Forderungsbeitreibung

Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung und ihrem Ablauf

Wann kommt es überhaupt zur Zwangsvollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung ist die letzte Möglichkeit des Gläubigers, seine Forderung einzutreiben, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und (mehrfacher) Zahlungserinnerung bzw. Mahnung nicht bezahlt. Dabei reicht die Mahnung des Gläubigers allein aber noch nicht aus, um vollstrecken zu dürfen.

Wann darf denn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung veranlassen?

Vor jeder Zwangsvollstreckung gilt folgender Ablauf: Der Gläubiger muss einen Volltreckungstitel mit Vollstreckungsklausel erwirken, z. B. einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren. Der Titel muss dem Schuldner zugestellt werden.

Wie läuft die Zwangsvollstreckung ab?

Der Ablauf der Zwangsvollstreckung richtet sich danach, für welche Maßnahme sich der Gläubiger entscheidet. Eine Sachpfändung durch den Gerichtvollzieher funktioniert anders als eine Kontopfändung.

Ablauf einer Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung droht. Was passiert und wie läuft das Verfahren ab?
Die Zwangsvollstreckung droht. Was passiert und wie läuft das Verfahren ab?

Bevor ein Gläubiger versucht, seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, muss bereits einiges passiert sein. Diese ist das letzte Mittel, das ihm bleibt, um doch noch an sein Geld zu kommen. Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Gläubiger seine Ansprüche zwangsweise durchsetzen kann.

Was passiert bei einer Zwangsvollstreckung? Der Gerichtsvollzieher oder ein anderes Vollstreckungsorgan pfändet und verwertet Vermögen und Einkommen des Schuldners gegen dessen Willen, und zwar solange, bis die Schulden beglichen sind.

Dieses Verfahren ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gehören:

  • Vollstreckungstitel
  • Vollstreckungsklausel
  • Zustellung

Bevor die Zwangsvollstreckung in ihrem Ablauf dargestellt wird, werfen wir einen kurzen Blick auf die Vorgeschichte, also darauf, was im Vorfeld passieren muss, damit es überhaupt zu diesen Zwangsmaßnahmen kommt.

Denn die Durchsetzung einer Forderung folgt schon vor dem Zwangsvollstreckungsverfahren einem bestimmten Ablauf.

Erwirkung des Vollstreckungstitels: Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage

Alles beginnt damit, dass ein Schuldner seine Rechnung nicht bezahlt und er auch auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert. Oft schaltet dieser ein Inkassounternehmen ein, das bei der Eintreibung des Geldes helfen soll. Wenn auch dies nicht fruchtet, bleibt nichts anderes, als ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Dabei stellt die Zwangsvollstreckung im Ablauf der Forderungsbeitreibung erst die letzte Stufe dar.

Die Zwangsvollstreckung steht im Ablauf einer Forderungsbeitreibung an letzter Stelle.
Die Zwangsvollstreckung steht im Ablauf einer Forderungsbeitreibung an letzter Stelle.

Gewöhnlich teilt sich die Forderungsbeitreibung in drei Phasen:

  1. Erwirkung eines Mahnbescheids
  2. Erlangung eines Vollstreckungsbescheids
  3. Zwangsvollstreckung

Das gerichtliche Mahnverfahren ist für den Gläubiger eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, um seine Geldforderung durchzusetzen. Es ist besonders geeignet für Forderungen, die der Schuldner bisher nicht bestritten hat oder gegen die er keine Einwendungen vorbringen kann.

Zunächst erlangt der Gläubiger auf diesem Wege einen Mahnbescheid. Zahlt der Schuldner daraufhin immer noch nicht und legt auch keinen Widerspruch ein, so ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid, der einem Gerichtsurteil gleichwertig ist. Dieser Vollstreckungstitel ist eine zwingende Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

Der Schuldner kann jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Dann geht das Verfahren in ein ordentliches Gerichtsverfahren über.

Das gerichtliche Mahnverfahren steht immer vor der Zwangsvollstreckung. Dieser Ablauf ist erforderlich, weil der Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken muss. Ohne diesen Titel sind Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich.

Selbstverständlich ist es auch möglich, sofort Klage zu erheben, ohne ein gerichtliches Mahnverfahren zu durchlaufen. Hat seine Klage Erfolg, so stellt das Gerichtsurteil den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Vollstreckungstitel dar.

Zahlt der Schuldner auch trotz Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil nicht, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten, um sein Geld einzutreiben.

Zwangsvollstreckung: Der Ablauf wird von ihren Voraussetzungen bestimmt

Der grundlegende Ablauf einer Zwangsvollstreckung beginnt immer damit, dass dem Schuldner ein Vollstreckungstitel zugestellt werden muss.
Der grundlegende Ablauf einer Zwangsvollstreckung beginnt immer damit, dass dem Schuldner ein Vollstreckungstitel zugestellt werden muss.

Die oben benannten Voraussetzungen – Titel, Klausel, Zustellung – einer Zwangsvollstreckung bestimmen deren Ablauf.

Einen Vollstreckungstitel hat der Gläubiger bereits im gerichtlichen Mahnverfahren oder im Wege einer Klage erwirkt. Als zweite Voraussetzung benötigt er eine Vollstreckungsklausel, die ihm seine Berechtigung zur Zwangsvollstreckung bescheinigt. Diese Klausel muss er beantragen.

Anschließend muss dem Schuldner der Vollstreckungstitel (mit Klausel) zugestellt werden, entweder vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung. Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht zu. Bei anderen Vollstreckungstiteln wie dem Vollstreckungsbescheid muss sich der Gläubiger selbst darum kümmern. Hierfür beauftragt er den zuständigen Gerichtsvollzieher.

Und wie läuft eine Zwangsvollstreckung im Einzelnen ab, nachdem der Titel zugestellt wurde? Das hängt davon ab, für welche Vollstreckungsmaßnahme sich der Gläubiger entscheidet. Er hat folgende Auswahlmöglichkeiten:

  • Vollstreckung in bewegliches Vermögen (Mobiliarvollstreckung bzw. Sachpfändung)
  • Vollstreckung in Grundeigentum (Immobiliarvollstreckung)
  • Vollstreckung in Geldforderungen (Forderungsvollstreckung)

Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher: Zwangsvollstreckung und Ablauf

Als Sachpfändung wird die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen des Schuldners bezeichnet. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Er stellt dem Schuldner einen Sachpfändungsauftrag zu. Meistens kündigt er an, dass und wann er eine Sachpfändung durchführen will. Manchmal steht der Gerichtsvollzieher auch ohne Vorwarnung vor der Tür. Wenn er den Schuldner nicht antrifft, informiert er diesen über einen erneuten Besuch und fordert ihn auf, sich umgehend zu melden.

Schuldner müssen den Beamten zunächst nicht in die Wohnung lassen. Allerdings können sie die Pfändung durch eine solche Weigerung kaum verhindern, weil der Gerichtsvollzieher einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen kann, der es ihm erlaubt, die Wohnungstür aufzubrechen – auf Kosten des Schuldners.

Ablauf der Zwangsvollstreckung: Der Gerichtsvollzieher durchsucht die Wohnung nach Wertgegenständen, um diese zu verwerten. Den Erlös erhält der Gläubiger.
Ablauf der Zwangsvollstreckung: Der Gerichtsvollzieher durchsucht die Wohnung nach Wertgegenständen, um diese zu verwerten. Den Erlös erhält der Gläubiger.

Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung sieht der Ablauf wie folgt aus: Der Gerichtsvollzieher durchsucht die Wohnung nach Wertsachen wie Schmuck, teuren Antiquitäten, wertvollen Bilder oder hochwertigen Elektrogeräte. Wertpapiere, Schmuck und Bargeld nimmt der Gerichtsvollzieher in der Regel sofort an sich.

Gegenstände, die er nicht sofort mitnimmt, versieht er mit einem Pfändungssiegel, dem berühmt-berüchtigten „Kuckuck“. Diese Sachen werden später abgeholt und öffentlich versteigert. Der Erlös kommt dem Gläubiger zugute, um dessen Forderungen auszugleichen.

Allerdings darf der Gerichtsvollzieher nicht alle Gegenstände des Schuldners pfänden. Notwendige Einrichtungsgegenstände wie Möbel und Haushaltsgeräte, Kleidung und Dinge für die Berufsausübung sind unpfändbar.

Die Entfernung des Pfandsiegels ist strafbar als Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).

Zwangsvollstreckung in Immobilien: Ablauf

Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung in Immobilien hängt davon ab, auf welchem Wege diese Vollstreckung erfolgt. Hier bestehen drei Möglichkeiten:

Alle drei Möglichkeiten beginnen damit, dass der Vollstreckungsgläubiger einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt.

Ablauf der Zwangsversteigerung

Vor einer Zwangsversteigerung muss das Vollstreckungsgericht zunächst den Verkehrswert der Immobilie festlegen. Denn die Versteigerung soll mindestens den Wert des Grundstücks erzielen. In der Regel setzt ein Sachverständiger diesen Wert an.

Anschließend legt das Gericht einen Versteigerungstermin fest und veröffentlicht diesen in den amtlichen Bekanntmachungen. Wenn es zum Versteigerungstermin kommt, verliest der Rechtspfleger noch einmal die Bekanntmachung. Anschließend fordert er zur Abgabe der Gebote auf.

Zwangsvollstreckung: Ablauf bei Zwangsverwaltung und Zwangshypothek

Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung in Immobilien beginnt mit einem Antrag an das Vollstreckungsgericht.
Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung in Immobilien beginnt mit einem Antrag an das Vollstreckungsgericht.

Bei der Zwangsverwaltung verwaltet ein Zwangsverwalter die Immobilie. In diesem Fall bekommt der Gläubiger die Einnahmen z. B. aus dem Grundstück oder der Eigentumswohnung. Das können beispielsweise Miet- oder Pachteinnahmen sein.

Im Falle einer Zwangshypothek wird der Schuldner verpflichtet, eine Hypothek aufzunehmen, die im Grundbuch eingetragen wird und mindestens 750 Euro betragen muss. Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung erhält der Gläubiger kein Geld. Es dient ihm in erster Linie als Sicherheit für seine Forderungen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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4 Gedanken zu „Zwangsvollstreckung: Der Ablauf der Forderungsbeitreibung

  1. Klaudio

    Guten Abend,

    mir wird mit einer Zwangsvollstreckung gedroht wenn ich einer Ratenzahlung von 100 € nicht nachgehe. (Gesamtforderung ca. 4500 €)

    Ich habe ein P-Konto und verdiene 1200 € Netto. Zahle Untermiete bei meinen Eltern und habe vielleicht 500 € für mich zum Leben.

    Wertanlagen besitze ich auch keine.

    – Ist es trotzdem möglich mir mein verfügbares Geld zu Pfänden ?
    – Was geschieht in meinem Fall bei Zahlungsunfähigkeit ?
    – Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen ?

    Würde mich über eine schnelle Antwort freuen!

    Liebe Grüße aus Hamburg

  2. Sandra

    Hallo…ich erhielt mit der gestrigen Post einen Brief einer Obergerichtsvollzieherin über eine Zwangsvollstreckungssache der …GmbH. Dessweiteren hat das Vollstreckungsgericht gegen mich einen Haftbefehl erlassen. Weiterhin steht geschrieben Sie sei beauftragt mich zur Erzwingung der Vermögensauskunft zu verhaften. Zudem wird mir ein Termin ( 19.07.21) angeboten an dem ich die geforderten Unterlagen (siehe Beiblatt) in ihrem Büro vorzulegen habe. Ich habe überhaupt keine Ahnung weswegen. Ich habe Mitte Februar 2021 eine neue Wohnung bezogen. Ich bekam vorher keinerlei Post dazu. Dessweiteren habe ich im Oktober 2020 eine Schuldnerauskunft beantragen müssen. Warum wurde der geforderte Betrag (495,- €)nicht von meinem Konto gepfändet ? Wie soll ich mich verhalten? Ich möchte auch nicht bis zu dem mir angebotenen Termin warten. Ich hab keinen Plan und es nervt.
    Für eine mögliche schnelle Bearbeitung meiner Email danke ich Ihnen.

    11.07.21

  3. Alexander

    weil es den Staat nicht interesiert. Ist bei Jeder Scheidung So

  4. marie

    Das ist alles Schön und Gut – aber wie kommt man an sein Geld, wenn der Schuldner ein durchtriebener Betrüger ist und lügt – betrügt die Kunden und Behörden/Institutionen? Mein Sohn hat bei einer Autospezi-Firma ein Gebrachtwagen nicht gekauft (wegen Betrug vom Kauf zurückgetreten, mit Einveständnis und Unterschrift des Verkäufers), aber sein Geld nicht zurück bekommen. Auch dann nicht, wenn der Verkäufer durch das Gericht verurteilt wurde, das Geld zurück zu zahlen. Die Familienfirma läuft an den Namen des Sohnes des Schuldners und der Schuldner – sein Vater, der über die Firma Geschäfte macht und sich wie vorher meinem Sohn gegenüber, so auch danach vor dem Gericht vepflichtet hat, das gestohlene Geld zurück zu zahlen – zahlt weitehin nicht, behauptet nun, er ist in der Firma Neuwagen-Spezi nur auf Mini-job-basis 400 Euro angestellt und „hat nichts“. Das Prozess zieht sich schon über ein Jahr lang – und er hat genug Zeit gehabt seine Konten und Wertsachen wegzuräumen. Sein Sohn hat inzwischen eine eigene Firma gegründet – in den Firmen arbeiten nur Familienangehörige, die Frage ist, was alles bei den Betrügern schwarz läuft – wer prüft das – wenn überhaupt? Und was für ein „Recht“ ist es – wenn der Betrogene und Bestohlene nicht nur dass er sein gestohlenes Geld von den Gaunern nicht zurück bekommt – sondern auch noch die Gerichtskosten und den Gerichtskostenvollzieher bezahlen soll – und wieso darf überhaupt ohne gründliche Nachforschung oder Bericht darüber – das Verfahren eingestellt werden? Die Familie hat doch eine Autoverkauf-Firma – und kann nicht 15 hundert euro Schulden zu bezahlen? Das können die ihrer eigener Oma erzählen. Warum gibt es da solche Gesetzeslücken?

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