Das Wichtigste zum Ablauf einer Zwangsvollstreckung
Vor jeder Zwangsvollstreckung gilt folgender Ablauf: Der Gläubiger erwirkt einen Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel. Der Titel muss dem Schuldner zugestellt werden. Erst dann ist eine Vollstreckung zulässig.
Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung richtet sich danach, für welche Maßnahme sich der Gläubiger entscheidet. Eine Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher funktioniert anders als eine Kontopfändung.
Bei der Zwangsvollstreckung werden Einkommen und Vermögen des Schuldners gegen dessen Willen gepfändet und verwertet, bis alle Schulden bezahlt sind.
Inhalt
Bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt: Ablauf des Forderungsmanagements
Bevor ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleitet, muss bereits einiges passiert sein.
Denn die Zwangsvollstreckung stellt im Ablauf der Forderungsbeitreibung erst die letzte Stufe dar.
Jeder Vollstreckungsmaßnahme gehen gewöhnlich folgende Schritte voraus:
- Der Schuldner bezahlt die Rechnung trotz Fälligkeit nicht.
- Der Gläubiger fordert ihn deshalb per Mahnung zunächst zur Zahlung auf. Manche Gläubiger verschicken mehrere Mahnschreiben – erforderlich ist das aber nicht.
- Zahlt der Schuldner nach der ersten Mahnung nicht, gerät er in Schuldnerverzug. Der Gläubiger kann ab diesem Zeitpunkt Mahnkosten und Verzugszinsen geltend machen.
Die erfolglosen Mahnschreiben allein genügen aber noch nicht für eine Zwangsvollstreckung. Im weiteren Ablauf muss der Gläubiger erst einen Vollstreckungstitel erwirken. Bei unstrittigen Geldforderungen bietet sich dafür das gerichtliche Mahnverfahren an, das mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids endet, wenn der Schuldner nicht reagiert. Dieser Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel und berechtigt den Gläubiger, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens
Im gerichtlichen Mahnverfahren können Gläubiger einfach und kostengünstig einen Vollstreckungstitel, den Vollstreckungsbescheid, erlangen. Es ist besonders geeignet für Forderungen, die der Schuldner nicht bestreitet oder gegen die er keine Einwendungen vorbringen kann.
Dieses Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
- Erlass des Mahnbescheids
- Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldners
- 14-tägige Widerspruchsfrist für den Schuldner
- Falls kein Widerspruch: Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
- Erlass des Vollstreckungsbescheids
- Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldners
- 14-tägige Einspruchsfrist für den Schuldner
Das gerichtliche Mahnverfahren steht immer vor der Zwangsvollstreckung. Dieser Ablauf ist erforderlich, weil der Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken muss. Er kann stattdessen auch den Schuldner auf Zahlung verklagen. Im Falle einer erfolgreichen Klage fungiert das Endurteil als Vollstreckungstitel.
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nur unter strengen Bedingungen zulässig:
- Vollstreckungstitel – eine öffentliche Urkunde, die dem Gläubiger einen konkreten Anspruch bescheinigt und ihn zur Zwangsvollstreckung berechtigt
- Vollstreckungsklausel – eine amtliche Bescheinigung, dass die Vollstreckung aus dem Titel zulässig ist
- Zustellung des Titels an den Schuldner vor oder spätestens bei der ersten Vollstreckungsmaßnahme, um ihn vor einer Überrumpelung zu schützen
Zwangsvollstreckung: Ablauf abhängig von Vollstreckungsmaßnahme
Ab der Zustellung des Vollstreckungstitels muss der Schuldner mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, wenn er die Forderung immer noch nicht bezahlt.
Der Ablauf der Zwangsvollstreckung richtet sich danach, welche Maßnahme der Gläubiger wählt. Dafür muss er erst einmal herausfinden, welche Vollstreckungsmaßnahme den größten Erfolg verspricht.
Das gelingt ihm am besten mithilfe einer Vermögensauskunft, bei der der Schuldner seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und sogar den Arbeitgeber und seine Kontodaten angeben muss.
Mithilfe der so gewonnenen Informationen kann der Gläubiger einschätzen, welche der folgenden Maßnahmen sich am ehesten lohnen:
- Vollstreckung in bewegliches Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
- Vollstreckung in Grundeigentum (Immobiliarvollstreckung)
- Vollstreckung in Geldforderungen (Forderungsvollstreckung)
Ablauf einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen – Sachpfändung
Bei der Sachpfändung werden bewegliche Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmt und verwertet.
Den Erlös erhält der Gläubiger. Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung besteht der Ablauf aus folgenden Schritten:
- Der Gläubiger stellt einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Entweder beantragt er nur die Sachpfändung oder er kombiniert die Abgabe der Vermögensauskunft zusammen mit der Sachpfändung.
- Daraufhin kündigt sich der Gerichtsvollzieher beim Schuldner an und teilt ihm den Termin für die Pfändung mit. Manchmal steht er aber auch ohne Vorwarnung vor der Tür.
- Der Gerichtsvollzieher durchsucht die Wohnung des Schuldners nach Wertsachen und pfändbaren Gegenständen, die er entweder sofort mitnimmt oder mit einem Pfändungssiegel, dem berühmt-berüchtigten „Kuckuck“ versieht.
- Die gepfändeten Sachen werden versteigert. Der Erlös kommt dem Gläubiger zugute, um seine Forderungen auszugleichen.
Zwangsvollstreckung in Immobilien: Ablauf
Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung in Immobilien hängt davon ab, auf welchem Wege diese Vollstreckung erfolgt. Hier bestehen drei Möglichkeiten:
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangshypothek
Bei allen drei Vollstreckungsverfahren beginnt der Ablauf damit, dass der Vollstreckungsgläubiger einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt.
Ablauf einer Zwangsversteigerung
- Vor der Zwangsversteigerung legt das Vollstreckungsgericht zunächst den Verkehrswert der Immobilie fest. Denn die Versteigerung soll mindestens den Wert des Grundstücks erzielen. In der Regel setzt ein Sachverständiger diesen Wert an.
- Anschließend legt das Gericht einen Versteigerungstermin fest und veröffentlicht diesen in den amtlichen Bekanntmachungen. Zwischen dieser Bekanntgabe und der Versteigerung sollen nicht mehr als sechs Monate vergehen. In dieser Zeit gilt das Grundstück als beschlagnahmt.
- Beim Versteigerungstermin verliest der Rechtspfleger die Bekanntmachung und fordert anschließend zur Abgabe der Gebote auf.
- Das Gericht kann den Zuschlag nach der Versteigerung versagen, beispielsweise wenn das Höchstgebot nicht ausreicht, um die Forderung des Gläubigers und die Verfahrenskosten zu decken.
Zwangsvollstreckung: Ablauf bei Zwangsverwaltung und Zwangshypothek
Bei der Zwangsverwaltung verwaltet ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter die Immobilie. Der Gläubiger erhält die Einnahmen aus dem Grundstück oder der Eigentumswohnung. Das können beispielsweise Miet- oder Pachteinnahmen sein.
Bei einer Zwangshypothek wird der Schuldner verpflichtet, eine Hypothek aufzunehmen, die im Grundbuch eingetragen wird und mindestens 750 Euro betragen muss. Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung erhält der Gläubiger kein Geld. Sie dient ihm in erster Linie als Sicherheit für seine Forderungen.
Zwangsvollstreckung in Geldforderungen: Ablauf der Kontopfändung
Mithilfe einer Kontopfändung kommt der Gläubiger sehr einfach an sein Geld, weil er sich dafür direkt an die Bank des Schuldners wenden kann. Der Ablauf dieser Zwangsvollstreckung ist genau geregelt:
- Mit dem Vollstreckungstitel beantragt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beim Vollstreckungsgericht.
- Diesen Beschuss muss er der Bank zustellen lassen. In der Regel wird ein Gerichtsvollzieher damit beauftragt.
- Anschließend ist der PfÜB auch dem Schuldner zuzustellen. Auch die Bank informiert den Schuldner über die Pfändung.
- Die Kontopfändung wird mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank wirksam. Sie muss Bankguthaben und Zahlungseingänge an den Gläubiger auszahlen.
Guten Abend,
mir wird mit einer Zwangsvollstreckung gedroht wenn ich einer Ratenzahlung von 100 € nicht nachgehe. (Gesamtforderung ca. 4500 €)
Ich habe ein P-Konto und verdiene 1200 € Netto. Zahle Untermiete bei meinen Eltern und habe vielleicht 500 € für mich zum Leben.
Wertanlagen besitze ich auch keine.
– Ist es trotzdem möglich mir mein verfügbares Geld zu Pfänden ?
– Was geschieht in meinem Fall bei Zahlungsunfähigkeit ?
– Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen ?
Würde mich über eine schnelle Antwort freuen!
Liebe Grüße aus Hamburg
Hallo…ich erhielt mit der gestrigen Post einen Brief einer Obergerichtsvollzieherin über eine Zwangsvollstreckungssache der …GmbH. Dessweiteren hat das Vollstreckungsgericht gegen mich einen Haftbefehl erlassen. Weiterhin steht geschrieben Sie sei beauftragt mich zur Erzwingung der Vermögensauskunft zu verhaften. Zudem wird mir ein Termin ( 19.07.21) angeboten an dem ich die geforderten Unterlagen (siehe Beiblatt) in ihrem Büro vorzulegen habe. Ich habe überhaupt keine Ahnung weswegen. Ich habe Mitte Februar 2021 eine neue Wohnung bezogen. Ich bekam vorher keinerlei Post dazu. Dessweiteren habe ich im Oktober 2020 eine Schuldnerauskunft beantragen müssen. Warum wurde der geforderte Betrag (495,- €)nicht von meinem Konto gepfändet ? Wie soll ich mich verhalten? Ich möchte auch nicht bis zu dem mir angebotenen Termin warten. Ich hab keinen Plan und es nervt.
Für eine mögliche schnelle Bearbeitung meiner Email danke ich Ihnen.
11.07.21
weil es den Staat nicht interesiert. Ist bei Jeder Scheidung So
Das ist alles Schön und Gut – aber wie kommt man an sein Geld, wenn der Schuldner ein durchtriebener Betrüger ist und lügt – betrügt die Kunden und Behörden/Institutionen? Mein Sohn hat bei einer Autospezi-Firma ein Gebrachtwagen nicht gekauft (wegen Betrug vom Kauf zurückgetreten, mit Einveständnis und Unterschrift des Verkäufers), aber sein Geld nicht zurück bekommen. Auch dann nicht, wenn der Verkäufer durch das Gericht verurteilt wurde, das Geld zurück zu zahlen. Die Familienfirma läuft an den Namen des Sohnes des Schuldners und der Schuldner – sein Vater, der über die Firma Geschäfte macht und sich wie vorher meinem Sohn gegenüber, so auch danach vor dem Gericht vepflichtet hat, das gestohlene Geld zurück zu zahlen – zahlt weitehin nicht, behauptet nun, er ist in der Firma Neuwagen-Spezi nur auf Mini-job-basis 400 Euro angestellt und „hat nichts“. Das Prozess zieht sich schon über ein Jahr lang – und er hat genug Zeit gehabt seine Konten und Wertsachen wegzuräumen. Sein Sohn hat inzwischen eine eigene Firma gegründet – in den Firmen arbeiten nur Familienangehörige, die Frage ist, was alles bei den Betrügern schwarz läuft – wer prüft das – wenn überhaupt? Und was für ein „Recht“ ist es – wenn der Betrogene und Bestohlene nicht nur dass er sein gestohlenes Geld von den Gaunern nicht zurück bekommt – sondern auch noch die Gerichtskosten und den Gerichtskostenvollzieher bezahlen soll – und wieso darf überhaupt ohne gründliche Nachforschung oder Bericht darüber – das Verfahren eingestellt werden? Die Familie hat doch eine Autoverkauf-Firma – und kann nicht 15 hundert euro Schulden zu bezahlen? Das können die ihrer eigener Oma erzählen. Warum gibt es da solche Gesetzeslücken?