Das Wichtigste zum Zahlungsziel
Mit einem Zahlungsziel gewährt der Rechnungssteller seinem Kunden einen gewissen Zahlungsaufschub. Damit wird die gesetzlich geregelte Fälligkeit nach hinten verlegt. Welche Folgen damit noch verbunden sind, lesen Sie hier.
Es besteht keine Pflicht zu einem Zahlungsziel. Eine Rechnung ohne Angabe des Zahlungstermins ist zulässig. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Regeln zur Fälligkeit.
Es gibt kein gesetzliches Zahlungsziel in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur eine allgemeine sofortige Zahlungspflicht bzw. die sofortige Fälligkeit.
Inhalt
Was ist ein Zahlungsziel? Eine Definition
Händler und Dienstleister weisen auf ihren Rechnungen häufig eine Frist aus, innerhalb derer der Betrag vom Rechnungsempfänger zu bezahlen ist. Häufig weicht diese Zeitspanne von den im Vertragsrecht geregelten Zahlungsfristen ab. Je nachdem, wie der Rechnungssteller dieses Zahlungsziel formuliert, kann es noch weitere Optionen beinhalten.
Ein solcher Zeitrahmen kann vertraglich vereinbart oder einseitig vom Lieferanten bzw. Dienstleister auferlegt werden:
- Der Rechnungssteller legt ein einseitiges Zahlungsziel auf der Rechnung fest. Das ist zulässig, weil der Gläubiger seinem Schuldner damit entgegenkommt und den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt hinauszögert. Ein solches Ziel erkennen Sie an Formulierungen wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder „zahlbar bis zum [Datum]“. Einer bestimmten Absprache bedarf es hierfür nicht.
- Die Vertragsparteien können aber auch einen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt im Vertrag vereinbaren.
Ist kein Zahlungsziel auf der Rechnung vorgesehen und wurde auch sonst kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so ist der Kaufpreis Zug und Zug gegen die Lieferung zu erbringen. Das heißt, der Schuldner bzw. Rechnungsempfänger muss sofort bezahlen. Diese Grundregel ist in § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.
Beispiele für Zahlungsziele
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann eine Zahlungsfrist in unterschiedlichster Form auferlegt oder vereinbart werden. Im gewerblichen Geschäftsverkehr sind z. B. folgende Formulierungen üblich:
- „Zahlungsziel: 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen oder 30 Tage ohne Abzug“
In diesem Beispiel räumt der Rechnungssteller seinem Kunden einen zweiprozentigen Preisnachlass ein, wenn dieser innerhalb von 14 Tagen zahlt. Er hat jedoch maximal 30 Tage Zeit, um die Rechnung zu bezahlen. - „Zahlungsziel: 30 Tage netto“
Hier muss der Rechnungsempfänger innerhalb von 30 Tagen ohne Preisnachlass zahlen. Netto bedeutet „ohne Abzug“, sprich dass ein Skonto ausgeschlossen ist. - „Zahlungsziel sofort rein netto“
Auch in diesem Fall muss der Kunde die Rechnung in voller Höhe bezahlen, und zwar sofort nach Rechnungserhalt.
Skonto-Optionen sind eine gute Möglichkeit, um ein längeres Zahlungsziel zu verkürzen und den Kunden früher zur Zahlung zu veranlassen.
Wann ist die Rechnung zu bezahlen, wenn es kein Zahlungsziel gibt?
Sofern ein Gläubiger nichts auf der Rechnung vermerkt hat, lautet das Zahlungsziel „sofort“. An sich ist das kein Ziel, sondern die gesetzlich geltende Leistungszeit. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung.
Das gilt jedoch nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über eine bewegliche Sache. In diesem Fall kann der Verkäufer die Zahlung nicht sofort, sondern nur unverzüglich verlangen, sodass eine zeitliche Verzögerung erlaubt ist.
Was gilt, wenn ein Zahlungsziel bestimmt wurde? Achtung: gesetzliche Sonderregelungen
Enthält die Rechnung oder der Vertrag einen bestimmten Leistungszeitpunkt, so gilt die Regelung des § 271 Abs. 2 BGB, die folgendes besagt:
- Der Gläubiger der Zahlung, sprich der Rechnungssteller, darf diese nicht vorher verlangen.
- Der Schuldner ist aber berechtigt, früher zu zahlen.
Neben einer Zahlung auf Ziel kann sich der Leistungszeitpunkt auch aus dem Gesetz ergeben. Das ist beispielsweise bei der Vergütung einer Dienstleistung der Fall. Hier legt § 614 BGB die Fälligkeit der Bezahlung fest: erst die Arbeit, dann das Geld.
Bei vereinbarten Fristen sind gesetzliche Sonderregelungen zu beachten, z. B. § 271a BGB. Nach Absatz 1 ist ein Zahlungsziel gesetzlich auf maximal 60 Tage beschränkt. Nur unter folgenden Voraussetzungen darf eine längere Frist vereinbart werden: Die Zahlungsfrist wird ausdrücklich vereinbart. Und sie ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig.
Handelt es sich bei dem Schuldner der Geldleistung um einen öffentlichen Auftraggeber, so darf nach Absatz 2 dieser Vorschrift das Zahlungsziel 30 Tage nicht überschreiten.
Wie lässt sich in diesen Fällen das Zahlungsziel berechnen? Die 30- bzw. 60-Tage-Frist beginnt, nachdem der Schuldner die Gegenleistung empfangen hat oder ihm die Rechnung zugegangen ist.
Zahlungsziel überschritten – Zahlungsverzug und seine Folgen
Wenn der Schuldner nicht fristgerecht bezahlt, so gerät er unter bestimmten Bedingungen in Verzug. Wichtigste Voraussetzung hierfür ist die Fälligkeit der Geldleistung. Des Weiteren muss der Gläubiger den Schuldner mahnen, ihn also eindeutig zur Zahlung auffordern.
Doch nicht immer bedarf es einer Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. § 286 Abs. 2 BGB gibt vor, wann das der Fall ist:
- Für die Zahlung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt hierfür eine einseitige Bestimmung des Zahlungstermins durch den Gläubiger jedoch nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07).
- Der Bezahlung hat ein Ereignis vorauszugehen und es ist eine angemessene Zeit für die Leistung bestimmt, sodass der Schuldner die Fälligkeit nach dem Kalender berechnen kann. Diese Option erkennen Sie z. B. an der Formulierung „14 Tage nach Lieferung“.
- Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner sich ernsthaft und endgültig verweigert, seine Schulden zu bezahlen.
- Der Schuldner kann aus besonderen Gründen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch sofort in Verzug geraten, z. B. wenn der Gläubiger eine Lastschrift nicht einziehen kann.
Sobald der Schuldner das Zahlungsziel überschreitet und sich im Verzug befindet, haftet er seinem Gläubiger für Schäden, die ihm infolge der Verzögerung entstehen (sog. Verzugsschaden). Der Rechnungssteller kann dann auch vom Vertrag zurücktreten und Verzugszinsen verlangen.
Ein Schuldnerverzug kann jedoch noch weitere Folgen haben: Ist der Gläubiger Vertragspartner der SCHUFA, kann er dort einen Negativeintrag zum Schuldner veranlassen, sofern die Forderung nicht streitig ist. Reagiert der Rechnungsempfänger auf Mahnungen nicht, kann der Forderungsinhaber seinen Anspruch z. B. im gerichtlichen Mahnverfahren durchsetzen und einen Vollstreckungsbescheid für die Zwangsvollstreckung erwirken.
Ist es möglich, ein Zahlungsziel zu verlängern?
Grundsätzlich besteht in Deutschland Vertragsfreiheit, sodass Geschäftspartner innerhalb der erwähnten gesetzlichen Vorschriften Zahlungsfristen frei vereinbaren können. Diese Absprachen verschieben den Zeitpunkt der Fälligkeit gewöhnlich nach hinten, was gerade für zahlende Unternehmen sehr wichtig sein kann, um die eigene Liquidität aufrechtzuerhalten.
Diese Herausforderung besteht z. B. dann, wenn Lieferanten ein kürzeres Zahlungsziel setzen als das Unternehmen seinen Kunden. Dann müssen unter Umständen hohe Geldsumme flüssig gemacht werden, bevor entsprechende Einnahmen eingehen.
Dabei ist es ratsam, auf partnerschaftliche Weise ein längeres Zahlungsziel zu vereinbaren und mit dem Lieferanten offen über eigene Bedürfnisse zu sprechen.
Auch Verbraucher sollten sich frühzeitig an ihren Gläubiger wenden, wenn sie aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen können. Möglicherweise lässt dieser sich auf eine Ratenzahlung zur Schuldenregulierung ein. Wächst ihnen die wirtschaftliche Notlage über den Kopf, hilft eine Schuldnerberatungsstelle, einen Lösungsweg zu finden.
Guten Tag,
mir wird per Post eine Rechnung zugesandt.
Am Tag des Posteingangs bin ich aber nicht zu Hause sondern verreist.
Nach meiner Rückkehr lese ich die Rechnung und begleiche sie.
Aufgrund meiner Abwesenheit bin ich aber automatisch hinter dem vom Gläubiger gesetzten Zahlungsziel.
Nun versucht ein Inkassounternehmen noch ausstehende Forderungen wie Mahngebühren, Verzugszinsen etc. einzutreiben.
Muss ich dieses Inkassobüro befriedigen?
Danke im Voraus für Ihre Antwort
Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 30 Arbeitstagen 4% Skonto oder
nach 60 Arbeitstagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde.
Können Sie mir bitte sagen, welche Tage als Arbeitstage gezählt werden?
Wenn das Rechnungsdatum z. B. 25.11.2021 ist, wann ist die Rechnung dann fällig?
Guten Morgen zusammen, wann ist eine Rechnung zu bezahlen mit 2% Skontoabzug, wenn vereinbart ist –
2% Skontoabzug bei Zahlung sofort nach Rechnungserhalt
BEISPIEL:
Der Bauunternehmer sendet am 06.02.19 die Rechnung, die am 13.02.19 als Zahlungseingang beim Bauunternehmen verbucht wurde – sind die 2% Skontoabzug richtig abgezogen?
Im Voraus vielen Dank!
Müller