Zahlungsbefehl und das europäische Mahnverfahren

Das Wichtigste zum Zahlungsbefehl

Was genau ist ein europäischer Zahlungsbefehl?

Ein europäischer Zahlungsbefehl ermöglicht die Vollstreckung grenzüberschreitender Forderungen. Bei diesem europäischen Mahnverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren.

Entstehen Kosten in diesem Verfahren?

Ja. Als Kosten für den Zahlungsbefehl entstehen grundsätzlich Gerichtsgebühren. In Deutschland richten sich diese nach dem Streitwert, also der geltend gemachten Forderung.

Innerhalb welchen Zeitraums kann ich als Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl vorgehen?

Ihnen wurde ein europäischer Zahlungsbefehl zugestellt? Ein Einspruch hiergegen ist nur innerhalb von 30 Tagen möglich. Weitere Rechtsbehelfe stehen dem Antragsgegner in der Regel nicht zu. Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung hinsichtlich Ihrer Optionen erhalten Sie hier **.

Was ist ein europäischer Zahlungsbefehl?

Der Schuldner Ihrer unstrittigen Geldforderung sitzt im EU-Ausland? Für deren Vollstreckung kann ein europäischer Zahlungsbefehl beantragt werden.
Der Schuldner Ihrer unstrittigen Geldforderung sitzt im EU-Ausland? Für deren Vollstreckung kann ein europäischer Zahlungsbefehl beantragt werden.

In den heutigen Zeiten der Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass Personen und Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern miteinander ins Geschäft kommen. Das kann mitunter zu Schwierigkeiten führen, insbesondere bei der Rechtsverfolgung, wenn ein Schuldner seine Rechnung nicht bezahlt.

Zumindest für unbestrittene Geldforderungen gibt es eine vereinfachte Form, um diese durchzusetzen – den Zahlungsbefehl, welchen der Gläubiger im europäischen Mahnverfahren erwirken kann. Bei diesem Dokument handelt es sich um einen Vollstreckungstitel, der seinem Inhaber die Zwangsvollstreckung in jedem Mitgliedsstaat erlaubt (außer in Dänemark).

Rechtsgrundlage dieses Verfahrens bilden neben der EG-Verordnung 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens die §§ 1087 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der europäische Zahlungsbefehl dient der Durchsetzung und Eintreibung grenzüberschreitender Geldforderungen, die der Antragsgegner nicht bestreitet. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren. Bei Fragen rund um die Eintreibung von Forderungen können Sie sich kostenlos und unverbindlich auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** beraten lassen.

Ablauf des europäischen Mahnverfahrens

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls. Hierbei herrscht Formzwang. Das heißt, der Antragsteller muss das amtliche Formblatt A benutzen.

Dieses ist in der Sprache des Mitgliedstaates auszufüllen, indem sich das Gericht befindet. Egal wo Gläubiger den Zahlungsbefehl beantragen, das Formular ist in allen Mitgliedstaaten einheitlich aufgebaut. Der Antragsteller muss die Parteien der Rechtsangelegenheit sowie Art und Höhe der Forderung angeben.

Sie können den Antrag zum Zahlungsbefehl im Europäischen Justizportal herunterladen. Diese Internetpräsenz wird von der Europäischen Kommission verwaltet.

Europäischer Zahlungsbefehl: Das amtliche Formular A ist zwingend vorgeschrieben für die Beantragung.
Europäischer Zahlungsbefehl: Das amtliche Formular A ist zwingend vorgeschrieben für die Beantragung.

Der Antrag ist anschließend beim zuständigen Gericht einzureichen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Geschäftssitz in Deutschland, so ist gewöhnlich das Europäische Mahngericht Deutschland zuständig, welches sich beim Amtsgericht Berlin Wedding befindet.

Das Mahngericht prüft nun den Antrag und erlässt gewöhnlich innerhalb von 30 Tagen den Zahlungsbefehl, wenn der Antragsteller das Formblatt richtig ausgefüllt hat. Anschließend muss dieser Titel dem Antragsgegner, also dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellung vom Zahlungsbefehl erfolgt durch das Zentrale Europäische Mahngericht.

Das Gericht prüft normalerweise nicht, ob der Anspruch auch tatsächlich begründet ist, also wirklich besteht. Es kann allerdings prüfen, ob eine Forderung offensichtlich unbegründet ist, und diese dann zurückweisen.

Sofern der Antragsteller das Formular A nicht richtig ausgefüllt hat, fordert das Gericht ihn auf, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren – entweder mit einem Beanstandungsschreiben (Formular B) oder einem Änderungsvorschlag (Formular C). Wenn der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird sein Antrag auf Zahlungsbefehl zurückgewiesen (Formular D).

Bedenken Sie, dass ein europäischer Zahlungsbefehl Kosten in Form von Gerichtsgebühren verursacht. Beantragen Sie beispielsweise einen Zahlungsbefehl in Deutschland, so fallen schon mit dem Einreichen des Antrags Gerichtsgebühren an. Bei einem Streitwert bis zu 1.000 Euro werden z. B. Gebühren in Höhe von 32,00 Euro an. Liegt der Streitwert bei über 4.000 und unter 5.000 Euro, betragen die Gebühren 73 Euro. 120 Euro müssen Sie bezahlen für einen Streitwert über 9.000 bis 10.000 Euro. Des Weiteren kommen Auslagen für die Zustellung im Ausland und die Kosten für eine Übersetzung hinzu.

Nach Zustellung vom Zahlungsbefehl: Betreibung der Zwangsvollstreckung

Der Antragsgegner hat nach der Zustellung zwei Möglichkeiten: Er kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl einlegen oder bezahlen. Legt er Einspruch ein und beantragt einen Zivilprozess vor dem Gericht, so gibt das Europäische Mahngericht die Sache an das vom Antragsteller benannte Gericht ab. Es kann im weiteren Verlauf zu einer mündlichen Verhandlung kommen.

Legt der Schuldner keinen (fristgerechten) Einspruch ein bzw. akzeptiert den europäischen Zahlungsbefehl, so erklärt das Mahngericht diesen mithilfe des Formblatts G für vollstreckbar. Dabei richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Ursprungsmitgliedstaates.

Europäischer Zahlungsbefehl: Die Zuständigkeit als Europäisches Mahngericht liegt in Deutschland beim Amtsgericht Wedding.
Europäischer Zahlungsbefehl: Die Zuständigkeit als Europäisches Mahngericht liegt in Deutschland beim Amtsgericht Wedding.

Der europäische Zahlungsbefehl wird in allen Mitgliedsstaaten anerkannt. Allerdings muss der Gläubiger bzw. Antragsteller dem Vollstreckungsorgan (z. B. dem Gerichtsvollzieher in Deutschland) folgende zwei Dokumente übergeben:

  • Ausfertigung des Zahlungsbefehls
  • Beglaubigte Übersetzung in der Amtssprache des vollstreckenden Staates

Das europäische Mahnverfahren ist ein einstufiges Verfahren. Legt der Antragsgegner keinen Einspruch ein, so ist der Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar zu erklären. Gegen diesen existieren in der Regel keine weiteren Rechtsbehelfe. Der Schuldner kann sich nur in absoluten Ausnahmefällen hiergegen wehren und eine Überprüfung des Befehls erwirken:

  • Der Antragsgegner erhielt den Zahlungsbefehl per Ersatzzustellung ohne Empfangsnachweis. Er konnte keine Maßnahmen zu seiner Verteidigung ergreifen, weil die Zustellung nicht rechtzeitig genug erfolgte, ohne dass ihm diesbezüglich ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
  • Der europäische Zahlungsbefehl wurde offensichtlich zu Unrecht erlassen, insbesondere aufgrund falscher Angaben des Antragstellers. Diese Ausnahme kommt jedoch sehr eingeschränkt zur Anwendung.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

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1 Gedanke zu „Zahlungsbefehl und das europäische Mahnverfahren

  1. Karin

    Hallo,

    o.s. Artikel ist sehr interessant. Was passiert, wenn der Antragsgegner die Zustellung bemängelt? Gemäß Amtsgericht ist eine Prüfung des europäischen Zahlungsbefehls durch einen Richter zu erfolgen, welches bis zu 2 Jahre dauern kann. Der europäische Zahlungsbefehl wird als effizientes Mittel vermarktet, aber die Mühlen der Justiz mahlen viel zu langsam…

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