Das Wichtigste zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung darf nur durch ein staatliches Vollstreckungsorgan (Gericht oder Gerichtsvollzieher) durchgeführt werden. Der Gläubiger selbst ist zu Zwangsmaßnahmen nicht befugt.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gehören ein entsprechender Antrag, ein vollstreckbarer Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels.
Je nach Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Für eine Kontopfändung ist z. B. außerdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfB) erforderlich.
Inhalt
Vorbereitung als wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung
Wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, bleibt dem Gläubiger in der Regel nur noch eine Möglichkeit, um an sein Geld zu gelangen: Er muss seine Forderungen zwangsweise auf gerichtlichem Wege durchsetzen, das heißt auf dem Wege der Zwangsvollstreckung.
Diese machen jedoch erst dann Sinn, wenn der Gläubiger mit der Situation des Schuldners vertraut ist und einschätzen kann, ob sich der Aufwand lohnt. Anderenfalls riskiert er, dass die Zwangsvollstreckung scheitert und er nicht nur auf seiner Geldforderung sitzen bleibt, sondern auch auf den Kosten der entsprechenden Vollstreckungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckung kostet Geld. Auch wenn grundsätzlich der Schuldner diese Kosten zu tragen hat, so muss der Gläubiger erst einmal vorstrecken.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung zählt daher die Vorbereitung dieser Maßnahmen bzw. die Informationsbeschaffung. Im Vorfeld einer Pfändung sind folgende Informationen vom Schuldner notwendig:
- dessen korrekte Bezeichnung (Vor- und Zuname bzw. korrekter Firmenname, ggf. Geburtsdatum zur Unterscheidung von gleichnamigen Personen)
- Aufenthaltsort
- Vermögensverhältnisse des Schuldners
Eine Möglichkeit, um an Informationen zur Vermögenssituation des Schuldners zu gelangen, ist es, beim Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft zu beantragen. Diese dient gerade der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung.
Zusätzlich können Sie z. B. die folgenden Recherchemöglichkeiten nutzen:
- das Handelsregister und andere öffentliche Register
- Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte
- Informationen und Daten der Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform und Schufa
Die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Wenn der Gläubiger alle relevanten Informationen zur Situation des Schuldners vorliegen hat, kann er die Zwangsvollstreckung beantragen. Die in der Praxis relevantesten Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung sind einfach zu merken:
- Antrag
- Titel
- Klausel
- Zustellung
Ohne Antrag keine Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Eine eigenhändige Durchsetzung der Forderungen ist nicht erlaubt, sondern darf nur durch die staatlichen Vollstreckungsorgane erfolgen. Hierfür muss die gewünschte Zwangsvollstreckungsmaßnahme beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragt werden. Dabei kann der Gläubiger frei wählen, welche Vollstreckungsmaßnahme er durchführen lassen möchte. Er kann z. B. selbst entscheiden, ob er eine Kontopfändung oder eine Sachpfändung durchführen lassen möchte.
Je nach Art der Vollstreckung sind unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig. Für die Sachpfändung (Vollstreckung in körperliche Sachen) ist z. B. der Gerichtsvollzieher zuständig. Für die Vollstreckung in Forderungen (z. B. Kontopfändung) ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Vollstreckungstitel als unerlässliche Zwangsvollstreckungsvoraussetzung
Die wichtigste aller Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ist der Titel. Ohne einen Titel kann der Gläubiger seine Forderungen nicht durchsetzen. Solche vollstreckungsfähigen Titel sind z. B.
- gerichtliche Urteile
- gerichtliche Vergleiche
- Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren
Die Zwangsvollstreckung kann übrigens nicht nur aus unanfechtbaren Endurteilen betrieben werden. Anderenfalls könnte jeder Schuldner einfach Rechtsmittel einlegen, nur um die Vollstreckungsmaßnahmen hinauszuzögern. Um dies zu vermeiden, sieht die Zivilprozessordnung vor, dass ein Endurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, sodass der Gläubiger schon vollstrecken kann, bevor das Urteil rechtskräftig wird. Allerdings läuft er dann Gefahr, dass er Schadensersatz leisten muss, sollte das Urteil wieder aufgehoben werden. Um dem entgegenzuwirken, ordnet das Gericht in der Regel im Urteilstenor an, dass eine Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung möglich ist.
Was ist unter „Klausel“ als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung zu verstehen
Auch die Klausel gehört zwingend zu den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung. Der zuvor erwähnte Vollstreckungstitel muss eine sogenannte Vollstreckungsklausel beinhalten. Sie bescheinigt dem Gläubiger, dass dieser daraus vollstrecken bzw. die Zwangsvollstreckung veranlassen darf.
Das Vollstreckungsorgan, also das Gericht oder der Gerichtsvollzieher, wird durch diese Klausel entlastet. Ihm bleiben komplexe Überprüfungen erspart. Allerdings ist dieses Organ an die Klausel gebunden und muss vollstrecken.
Gewöhnlich wird die Klausel vom Prozessgericht erteilt oder von einem Notar, wenn es sich um eine notarielle Urkunde handelt. Diese vollstreckbare Ausfertigung darf in der Regel nur einmal erteilt werden. Dies verhindert, dass mehrere Ausfertigungen in Umlauf geraten. Der Schuldner wird auf diese Weise vor einer Mehrfachvollstreckung wegen ein und derselben Forderung geschützt.
Um eine Klausel zu erhalten, muss der Vollstreckungsgläubiger folgendes tun:
- Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung, weil Urteile nur in einfacher Form zugestellt werden
- gleichzeitige Beantragung der Vollstreckungsklausel
Zustellung als letzte der Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung
Zu guter Letzt muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt werden, und zwar entweder vor oder mit Beginn der Vollstreckung. Hierdurch soll der Schuldner von der Zwangsvollstreckung in Kenntnis gesetzt werden. Und er kann die formelle Richtigkeit des Titels überprüfen.
Wird der Titel vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt, kann sich der Schuldner entsprechend darauf vorbereiten und z. B. juristischen Rat einholen. Erfolgt die Zustellung zeitgleich mit dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme, ist ihm dies nicht mehr ganz so gut möglich. Dennoch kann diese gleichzeitige Zustellung sinnvoll sein, und zwar vor allem dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner Vermögen beiseite schafft, um es der Vollstreckung zu entziehen.
Während das Gericht seine Urteile und Beschlüsse selbst zustellt, muss sich der Gläubiger bei anderen Vollstreckungstiteln selbst um deren Zustellung kümmern. Er muss den zuständigen Gerichtsvollzieher damit beauftragen. Diesen finden Sie über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gelten für jede Art der Pfändung
Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt verschiedene Methoden, um eine Geldforderung durchzusetzen. Hierzu gehören:
- Kontopfändung
- Lohn- bzw. Gehaltspfändung
- Pfändung von Grundbesitz (Zwangsversteigerung)
- Sachpfändung
- Austauschpfändung
- Taschenpfändung
- Pfändung anderer Vermögensrechte
Doch unabhängig davon, für welche Art der Zwangsvollstreckung sich der Gläubiger entscheidet – immer müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein.