Das Wichtigste zum Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ordnet Maßnahmen der Zwangsvollstreckung an. Es erlässt z. B. auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der für eine Konto- oder Lohnpfändung erforderlich ist.
Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden soll.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht ordnet keine Vollstreckungsmaßnahmen an. Es führt und verwaltet lediglich die Schuldnerverzeichnisse.
Inhalt
Zentrales Vollstreckungsgericht – Zuständigkeit und Aufgaben
Mit Inkrafttreten des Gesetzes „zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ am 1. Januar 2013 hat eine Umstrukturierung und Erweiterung der Informationsbeschaffung für Gläubiger stattgefunden.
Informationen sollen während eines Vollstreckungsverfahrens dadurch leichter zugänglich sein.
Gerichtsvollzieher haben seit der Gesetzesneuerung die Befugnis, beim zuständigen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen. So können beispielsweise erfolglose Versuche von Sachpfändungen vermieden werden.
Im Rahmen der Reform hat sich auch die Zuständigkeit geändert. Seit der Änderung wurde in jedem Bundesland je ein Amtsgericht festgelegt, welches die Aufgaben vom zentralen Vollstreckungsgericht übernehmen soll. Aber um was kümmert sich die genannte Behörde überhaupt? Die folgende Auflistung zeigt einige der Tätigkeiten:
- Schuldnerverzeichnis wird geführt
- Vermögensverzeichnis wird verwaltet
- Bewilligung der Anforderung von Kopien aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882 g Abs. 2 ZPO
- Nach § 882 e Abs. 3 ZPO können unter bestimmten Umständen vorzeitige Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis vorgenommen werden
- Fehlerhafte Einträge können korrigiert oder bei gegebenem Anlass auch gelöscht werden
- Registrierung von Behörden, die Einsicht anfordern
- Die Genehmigung zur Einsicht kann bei Verdacht auf Missbrauch entzogen werden
Informationen nur online: Vollstreckungsgericht gibt selbst keine Auskunft
Wichtig: Das zentrale Vollstreckungsgericht erteilt selbst keine Auskünfte der verwalteten Einträge. Informationen bzw. Vermögensauskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis werden nach genehmigter und erfolgter Registrierung über das Vollstreckungsportal der Länder ausschließlich online erteilt.
In diesem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach werden die von Schuldnern abgegebenen Vermögensauskünfte gespeichert. Als Online-Dokumente sind die Daten somit für zugangsberechtigte Gläubiger einsehbar. Vorausgesetzt, diese haben sich für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis im Vorfeld registriert.
Im Vollstreckungsportal kann jedoch nur das Verzeichnis zu Schuldnern eingesehen werden. Für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis sind nur Gerichtsvollzieher zuständig bzw. befugt. Ziel ist es, dass der Gläubiger direkt mit einer einzigen Anfrage klären kann, ob ein Schuldner im System eingetragen ist oder nicht.
In jedem Bundesland gibt es ein zuständiges Vollstreckungsgericht
Nach der Reform, die seit 2013 rechtsgültig ist, wurden die örtlichen Gerichte zur Vollstreckung durch das zentrale Vollstreckungsgericht ersetzt. Das heißt, für jedes Bundesland ist genau ein Vollstreckungsgericht zuständig. Die folgende Tabelle zeigt, welches Amtsgericht als Vollstreckungsgericht im jeweiligen Bundesland agiert:
Bundesland | Zuständiges Vollstreckungsgericht/Amtsgericht |
---|---|
Baden Württemberg | Karlsruhe |
Bayern | Hof |
Berlin | Berlin-Mitte |
Brandenburg | Nauen |
Bremen | Bremen |
Hamburg | Hamburg |
Hessen | Hünfeld |
Mecklenburg Vorpommern | Neubrandenburg |
Niedersachsen | Goslar |
Nordrhein-Westfalen | Hagen |
Rheinland-Pfalz | Kaiserslautern |
Saarland | Saarbrücken |
Sachsen | Zwickau |
Sachsen-Anhalt | Dessau-Roslau |
Schleswig-Holstein | Schleswig |
Thüringen | Meiningen |
Prozessgericht als Vollstreckungsgericht?
Dies ist dann gegeben, wenn es um Zahlungen mit Individualansprüchen geht. Zum Beispiel die Durchsetzung bestimmter den Schuldner betreffenden Handlungsverpflichtungen. Die Entscheidung ergeht hierbei durch den Richter, nicht durch den Rechtspfleger. Zuständig ist das Prozessgericht auch für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.