Verzugszinsen und Verzugsschaden nach § 288 BGB

Das Wichtigste zum Verzugszins

Wann gerät ein Schuldner in Verzug?

Wenn der Schuldner die fällige Leistung, z. B. eine Geldforderung, trotz Mahnung des Gläubigers nicht erbringt, so gerät er dadurch in Verzug. In bestimmten Fällen tritt der Schuldnerverzug auch ein, ohne dass es dafür einer Mahnung bedarf.

Welche Konsequenzen hat ein solcher Zahlungsverzug?

Handelt es sich um eine Geldforderung, so kann der Gläubiger laut § 288 BGB Verzugszinsen verlangen. Außerdem muss der Schuldner ihm den Verzögerungsschaden ersetzen. Darüber hinaus kann der Verzug eine vollständige Beendigung des Vertrags nach sich ziehen, etwa wenn sämtliche Zahlungserinnerungen und Mahnungen erfolglos bleiben oder der Schuldner seine Leistung beharrlich verweigert.

Wie berechnet man Verzugszinsen?

Nutzen Sie folgende Formel für die jährlichen Verzugszinsen: Basiszinssatz + Aufschlag von 5 bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Anschließend können Sie die Zinsen für den Zeitraum berechnen, in dem sich der Schuldner in Zahlungsverzug befand. Wie Sie genau vorgehen, erklären wir in diesem Abschnitt anhand eines Beispiels.

Was sind Verzugszinsen laut BGB?

Was sind gesetzliche Verzugszinsen?
Was sind gesetzliche Verzugszinsen?

Wenn ein Schuldner eine fällige Geldforderung nicht begleicht und dadurch in Verzug gerät, muss er dem Gläubiger den diesem entstandenen Verzugsschaden ersetzen und einen bestimmten Verzugszins bezahlen. Dabei handelt es sich um Zinsen, die der Gläubiger während des Verzugs unabhängig von dem ihm entstandenen Schaden verlangen darf. Sie dienen dem Gläubiger ebenfalls als Entschädigung.

Wichtig ist aber, dass diese Zinsen nur auf eine fällige Geldschuld anfallen, also wenn jemand seine Rechnung nicht pünktlich bezahlt, nicht aber wenn der Schuldner eine andere Leistung schuldet.

Exkurs: Wann gerät der Schuldner in Verzug?

§ 286 BGB regelt die genauen Voraussetzungen, unter denen ein Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät:

  • Die dem Gläubiger zustehende Forderung ist bereits fällig.
  • In der Regel bedarf es einer Mahnung des Gläubigers an den Schuldner.
  • Der Schuldner leistet bzw. zahlt trotz der Mahnung immer noch nicht.

In bestimmten Fällen gerät der Schuldner auch ohne eine Mahnung in Verzug, zum Beispiel wenn für die Leistung ein bestimmter kalendarischer Zeitpunkt festgelegt wurde.

Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf der Gläubiger die in § 288 BGB geregelten Ansprüche inklusive der Verzugszinsen geltend machen.

Verzugszinsen – Berechnung und Höhe

Allerdings darf der Gläubiger keine Zinsen in x-beliebiger Höhe verlangen. Vielmehr gelten für die Verzugszinsenberechnung feste Regeln, die in § 288 BGB aufgeführt sind:

Gesetzlicher Verzugszins: Seine Berechnung richtet sich nach § 288 BGB.
Gesetzlicher Verzugszins: Seine Berechnung richtet sich nach § 288 BGB.
  • Der Verzugszins besteht aus dem Basiszinssatz und einem zusätzlichen Geldbetrag zusammen.
  • Der Basiszinssatz ist ein veränderlicher Zinssatz zur Bewertung von Kapitaldienstleistungen. Er wird im Halbjahrestakt (jeweils zum 1.1. und zum 1.7.) von der Deutschen Bundesbank neu ermittelt und amtlich bekanntgegeben.
  • Aktuell liegt der Basiszinssatz immer noch bei -0,88 Prozent (Stand: 1. Juli 2021).
  • Die Höhe des Zusatzbetrags richtet sich danach, ob der Schuldner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist.
  • Wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, so wird der Basiszinssatz um fünf Prozentpunkte erhöht.
  • Unternehmer – und damit auch Selbstständige und Freiberufler – zahlen als Schuldner Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gilt seit dem 29.7.2014, davor galten acht Prozentpunkte).

Wer im Geschäftsleben als Verbraucher gilt, definiert § 13 BGB:

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

Es kommt also allein darauf an, ob ein Vertrag ausschließlich zu privaten Zwecken abgeschlossen wird. Wenn beispielsweise ein Geschäftsmann ein Wohnmobil für seine privaten Reiseabenteuer kauft, dann handelt er als Privatperson und damit als Verbraucher.

Beispiel zur Berechnung von Verzugszinsen

Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Schritt 1: Um die Verzugszinsen zu berechnen, müssen Sie also zuerst den richtigen Verzugszinssatz ermitteln:

  • Verzugszinssatz für Verbraucher = Basiszinssatz (-0,88 %) + 5 Prozentpunkte = 4,12 %
  • Verzugszinssatz für Unternehmer = Basiszinssatz (-0,88 %) + 9 Prozentpunkte = 8,12 %

Schritt 2: Anschließend können Sie auf dieser Grundlage den jährlichen Verzugszins berechnen: Bei einer Geldforderung in Höhe von 1.000 € und dem Verzugszinssatz von 4,12 % betragen die jährlichen Zinsen 41,20 €.

1.000 € x 4,12 / 100 = 41,20 €

Schritt 3: In einem letzten Schritt müssen Sie die Verzugszinsen für die Tage berechnen, während der sich der Schuldner in Verzug befand. Das funktioniert mit der folgenden Formel:

jährliche Verzugszinsen / 365 Tage x Anzahl der Verzugstage

Wenn sich der Schuldner mit der Rechnung in Höhe von 1.000 € beispielsweise seit 50 Tagen in Zahlungsverzug befindet, so betragen die Verzugszinsen hierfür 5,64 €:

41,20 € / 365 x 50

Verzugszinsen beim Finanzamt

Den bisherigen Zinssatz für Verzugszinsen vom Finanzamt hat das BVerfG 2021 für verfassungswidrig erklärt.
Den bisherigen Zinssatz für Verzugszinsen vom Finanzamt hat das BVerfG 2021 für verfassungswidrig erklärt.

Die oben erwähnten Vorschriften des § 288 BGB gelten jedoch nur für den privatrechtlichen Geschäftsverkehr. Die Zinsen für Steuernachforderungen durch den Fiskus richten sich hingegen nach anderen Maßstäben.

Bislang verlangten die Finanzämter einen einheitlichen Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent, also 6 Prozent im Jahr – und das, obwohl sich Deutschland wie ganz Europa in einer langjährigen Niedrigzinsphase steckt, die EZB den Leitzins unter ein Prozent gesenkt hat und Bankkunden teilweise sogar Negativzinsen zahlen.

Derart extrem hohe Verzugszinsen vom Finanzamt bezeichnete das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.7.2021 als „evident realitätsfern“ und erklärte diese für verfassungswidrig (Az. 1 BvR 2237/14). Nun muss der Gesetzgeber bis zu 31.7.2022 neue Regelungen schaffen.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu unter anderem:

„§ 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Angesichts der massiven Veränderung des Zinsniveaus aufgrund der nach der Finanzkrise 2008/2009 veranlassten Niedrig- bis Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank bewege sich der Gesetzgeber nicht mehr im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums.“

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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