Das Wichtigste zur Haftung aus Vertrag
Haftung bedeutet zweierlei: Zum einen ist damit die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger gemeint und zum anderen die rechtliche Pflicht einer Person, für eine Schuld oder einen Schaden einzustehen. Wer im Einzelfall haftet, richtet sich nach der jeweiligen Haftungsgrundlage. So können beispielsweise auch Dritte haften.
Im deutschen Zivilrecht gibt es unter anderem die vertragliche Haftung und die außervertragliche, deliktische Haftung. Darüber hinaus gibt es die Verschuldens-, Gefährdungs- und Garantiehaftung. Besondere Haftungsformen sind auch im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht geregelt.
Zum einen haftet der Schuldner für die vertragsgemäße Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht. Was das genau bedeutet, lesen Sie hier. Zum anderen heißt vertragliche Haftung, dass der Schuldner Schadensersatz leisten muss, wenn er schuldhaft seine Neben- und Rücksichtnahmepflichten verletzt. Hierzu lesen Sie an dieser Stelle mehr.
Inhalt
Vertragliche Haftung: Definition und Beispiele
Schließen zwei Geschäftsparteien einen Vertrag, dann entstehen gewissen Vertragspflichten.
So sind beide Seiten verpflichtet, die von ihnen geschuldete Leistung zu erbringen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der Vertragserfüllung als Hauptleistungspflicht.
Bei einem Kaufvertrag zum Beispiel beinhaltet dies …
- die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer sowie
- die Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache durch den Verkäufer.
Diese Hauptleistungspflichten machen jedoch nur dann Sinn, wenn der jeweilige Schuldner auch dafür haftet, sprich: wenn der gegen ihn bestehende Anspruch auch zwangsweise durchgesetzt werden kann, wie beispielsweise der Einzug des Kaufpreises im Wege der Zwangsvollstreckung. Insofern meint vertragliche Haftung das Einstehen für eine Schuld auf der Grundlage eines abgeschlossenen Vertrags.
Werden die Hauptleistungspflichten verletzt, so hat dies bestimmte Rechtsfolgen:
- Gerät der Käufer mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, so muss er dem Verkäufer den ihm dadurch entstehenden Schaden ersetzen und beispielsweise Mahnkosten und Verzugszinsen bezahlen.
- Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, so kann dieser Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und unter Umständen auch Schadensersatz verlangen.
Ähnlich verhält es sich im Falle der vertraglichen Haftung bei einem Werkvertrag. Hier schuldet der Unternehmer (Auftragnehmer) die Herstellung eines mangelfreien Werkes, z. B. des vereinbarten Hauses, und der Besteller (Auftraggeber) die vereinbarte Vergütung. Der Besteller haftet als Schuldner der Vergütung, wenn er mit der Zahlung in Schuldnerverzug gerät. Und der Unternehmer haftet nach dem Gewährleistungsrecht, wenn er ein mangelhaftes Werk erstellt.
Diese vertragliche Haftung schützt das sogenannte Äquivalenzinteresse, also das Interesse beider Seiten an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Vertragliche Haftung für die Verletzung von Nebenpflichten
Beide Vertragsparteien müssen nicht nur ihre Hauptleistungspflichten erfüllen, sondern auch zahlreiche Nebenpflichten beachten und vor allem Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter der jeweils anderen Partei nehmen.
Sie müssen bei der Vertragserfüllung beispielsweise darauf achten, dass Eigentum und Gesundheit ihres Vertragspartners nicht zu Schaden kommen. Anderenfalls haften sie nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Schaden verursachen und diesen auch verschuldet haben.
Ein Beispiel für eine solche vertragliche Haftung: Wenn jemand eine Waschmaschine kauft und liefern lässt, muss der Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen bei der Lieferung und dem Aufbau der Waschmaschine darauf achten, dass sie die Einrichtung und das Mobiliar des Käufers nicht beschädigen.
Diese Nebenpflichten dienen dem Schutz des sogenannten Integritätsinteresses, quasi den Status Quo der Person und ihres Vermögens. Verletzt eine Seite ihre Rücksichtnahmepflichten und verursacht dadurch schuldhaft einen Schaden, so muss sie diesen Schaden ersetzen und den geschädigten Gläubiger so stellen, als hätte es diese Pflichtverletzung gar nicht gegeben.
Haftungsausschluss im Vertrag
Aufgrund der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) ist es möglich, dass die Vertragsparteien von den gesetzlichen Regelungen abweichen und die vertragliche Haftung begrenzen oder ganz ausschließen. Das ist möglich mithilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Haftungsklauseln oder durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung.
Mit einer solchen Haftungsfreistellung im Vertrag lässt sich die Haftung für bestimmte Schäden mindern oder reduzieren – allerdings nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. Erfolgt dies im Rahmen der AGB, sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten, nach denen einzelnen AGB-Klauseln unwirksam sein können. Dies gilt beispielsweise für Haftungsbeschränkungen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Exkurs: Vertragliche und deliktische Haftung sowie Gefährdungshaftung
Anders als die vertragliche Haftung beruht die deliktische Haftung nicht auf einem geschlossenen Vertrag, sondern auf einer unerlaubten Handlung bzw. auf einem Gesetzesverstoß. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Wer einer anderen Person rechtswidrig und schuldhaft Schaden zufügt, muss dafür Schadensersatz und mitunter auch Schmerzensgeld zahlen.
Darüber hinaus gibt es die außervertragliche Gefährdungshaftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt. Denn diese Art der Haftung schützt vor Schäden, der aus einer erlaubten Gefahr entstehen. Typische Beispiele sind die …
- Haftung des Kfz-Halters nach § 7 StVG
- Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB
- Produkthaftung des Herstellers für Schäden, die ein Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt erleidet