Das Wichtigste zum Vermögensverzeichnis für Schuldner
Im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft wird ein Vermögensverzeichnis erstellt. Hierbei handelt es sich um eine Auflistung der Vermögensgegenstände eines Schuldners.
Es wird vom Gerichtsvollzieher angefertigt und es handelt sich dabei um ein elektronisches Dokument. Ein Muster für das Vermögensverzeichnis benötigen Schuldner deshalb nicht.
Nein. Auch wenn Schuldner die Privatinsolvenz anmelden möchten, müssen sie ein Vermögensverzeichnis vorlegen.
Inhalt
Was ist ein Vermögensverzeichnis?
Es gibt verschiedene Arten des Vermögensverzeichnisses. In diesem Ratgeber beschäftigen wir uns mit dem Vermögensverzeichnis, welches im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft erstellt wird oder welches für die Anmeldung der Insolvenz abgegeben werden muss. Des Weiteren muss ein Vermögensverzeichnis unter anderem dann angefertigt werden, wenn jemand die Betreuung einer anderen Person übernimmt und dies auch die Vermögenssorge umfasst. Auch für die Ermittlung des ehelichen Zugewinns kann ein Vermögensverzeichnis angelegt werden.
Häuft eine Person Schulden an und weigert sich zu zahlen bzw. ist nicht in der Lage dazu, kann ein Gläubiger vor Gericht eine Vollstreckung beantragen. Er hat dann die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um seine Forderungen doch noch durchzusetzen. Hierzu wird ein vollstreckbarer Titel – etwa ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder Vergleich – benötigt.
In diesem Zusammenhang kann ein Gläubiger auch eine Vermögensauskunft – früher als eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid bekannt – fordern. Mit Hilfe der so erhaltenen Informationen kann sich der Gläubiger über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informieren. So weiß er ganz genau, ob etwas bei dem Betroffenen zu holen ist oder ob Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben würden.
Teil der Vermögensauskunft ist das Vermögensverzeichnis. Mit diesem legt der Schuldner seine kompletten wirtschaftlichen und vermögensrelevanten Verhältnisse offen. Gesetzliche Grundlage für das Verzeichnis über das Vermögen ist unter anderem § 802c ZPO.
Zusätzlich enthält das Vermögensverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung, mit welcher der Schuldner bestätigt, dass er sämtliche Angaben korrekt und vollständig gemacht hat. Werden falsche Daten im Verzeichnis des Vermögens weitergegeben, macht sich der Betroffene strafbar. Das Vermögensverzeichnis wird zwei Jahre lang gespeichert.
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Weitere Ratgeber rund um die Vermögensauskunft:
Korrekte Abgabe: Wie das Vermögensverzeichnis erstellt wird
Seit 2013 muss ein Gläubiger keinen erfolglosen Pfändungsversuch mehr vorweisen können, damit er einen Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordern kann. Er kann den zuständigen Gerichtsvollzieher sofort mit der Aufgabe betrauen. Dieser wird dem Schuldner zunächst eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen. Werden die Schulden dann immer noch nicht bezahlt, setzt er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fest.
Dem Schreiben liegt in der Regel ein Vordruck für das Vermögensverzeichnis bei. Dieses muss vom Schuldner ausgefüllt werden. Beim Termin überprüft der Gerichtsvollzieher dann die gemachten Angaben. Das Vermögensverzeichnis muss anschließend in ein elektronisches Format gebracht und gespeichert werden. Dies übernimmt der Gerichtsvollzieher. Mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt der Schuldner, dass die Angaben korrekt sind.
Zuletzt hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht, welches in der Regel als Vollstreckungsgericht fungiert. All dies funktioniert elektronisch, wie § 4 Abs. 1 der Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) zu entnehmen ist.
Können andere Gläubiger die Abschrift von einem Vermögensverzeichnis anfordern?
Gläubiger sind natürlich daran interessiert zu erfahren, ob das Eintreiben offener Forderungen bei einem Schuldner Erfolg verspricht. Wäre bekannt, dass beim Schuldner nichts zu holen ist, würden Gläubiger wohl oftmals auf den Aufwand, ein Gericht einzuschalten, verzichten.
Doch wie können andere Gläubiger eine Abschrift vom Vermögensverzeichnis anfordern? Sind Muster für den Antrag vorhanden?
Grundsätzlich muss hierzu Folgendes klargestellt werden: Einen solchen Antrag, der auf die Übermittlung einer Abschrift zielt, gibt es nicht. Als Begründung dafür wird § 802d Abs. 1 ZPO angeführt. Diesem ist Folgendes zu entnehmen:
Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; […]
Liegt also bereits eine Vermögensauskunft vor, die weniger als zwei Jahre alt ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger automatisch das Vermögensverzeichnis zu. Als Formular, um dies zu beantragen, dient der reguläre Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Gläubiger müssen also so vorgehen, als würden sie eine Abnahme der Vermögensauskunft beantragen. Wissen sie, dass diese bereits durchgeführt wurde, sollten sie im Feld G4 („weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“) um die Übersendung des vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses bitten.
Vermögensverzeichnis in der Privatinsolvenz
Kommt es zu einer Überschuldung, ist für viele Schuldner eine Privatinsolvenz der einzige Weg aus der vertrackten finanziellen Situation. Im Rahmen der privaten Insolvenz gibt der Schuldner einen Teil seines Vermögens und Einkommens an einen Insolvenzverwalter ab, welcher das Geld zu gleichen Teilen an die Gläubiger verteilt. Am Ende des Verfahrens steht nach spätestens etwas mehr als sechs Jahren die Restschuldbefreiung. Der Betroffene hat dann in der Regel keine Schulden mehr.
Damit eine Privatinsolvenz angemeldet werden kann, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht einreichen. Die Formulare hierfür finden sich auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Zusätzlich zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner einige Anlagen ausfüllen. Hierzu gehört auch das Vermögensverzeichnis, für welches die Ergänzungsblätter 5 A bis K vorgesehen sind. Schuldner müssen unter anderem Angaben dazu machen, wie viel Geld sich auf ihren Konten befindet, ob sie Fahrzeuge oder Grundstücke besitzen oder über Aktien verfügen.
Webb mein Mann Insolvenz anmeldet, bin ich als Ehefrau auch davon betroffen und was ist mit meinen Konto und Vermögen- ist es auch pfändbar?
Was ist mit den Ehepartner, ist dessen Konto und Vermögen mit pfändbar?