Vermögensauskunft: Wann und wie oft darf der Gläubiger sie beantragen?

Das Wichtigste zur Vermögensauskunft

Welchen Zweck hat die Vermögensauskunft?

Mit der eidesstattlichen Versicherung erlangt der Gläubiger umfassenden Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. So erfährt er z. B. dessen Kontodaten, ob dieser Immobilien besitzt und wo er arbeitet. Dadurch kann der Gläubiger besser einschätzen, welche Vollstreckungsmaßnahme sich lohnt.

Wann darf der Gläubiger die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen?

Weil die Vermögensauskunft bereits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, darf der Gläubiger die Abgabe dieser eidesstattlichen Erklärung erst beantragen, wenn er eine titulierte Geldforderung gegen den Schuldner besitzt.

Wie kann ich als Schuldner verhindern, dass ich eine Vermögensauskunft abgeben muss?

Der Schuldner kann die Auskunft verhindern, indem er die offene Forderung bezahlt oder sich mit dem Gläubiger über die Schuldenregulierung einigt.

Detaillierte Infos über die Vermögensauskunft

Informationen zur Vermögensauskunft: Im Video

Erfahren Sie im Video was eine Vermögensauskunft beinhaltet.
Erfahren Sie im Video was eine Vermögensauskunft beinhaltet.

Was ist eine Vermögensauskunft?

Was passiert, wenn man eine Vermögensauskunft abgibt?
Was passiert, wenn man eine Vermögensauskunft abgibt?

Die Vermögensauskunft durch den Schuldner dient dem Gläubiger zur Information über dessen Vermögensverhältnisse. Er verschafft sich auf diese Weise einen Überblick über dessen Vermögen und Einkommen.

Von besonderem Interesse sind dabei für ihn folgende Informationen:

  • Adresse des Arbeitgebers (für eine mögliche Gehaltspfändung)
  • Konto- und Bankverbindungen (z. B. für eine Kontopfändung)
  • Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Auto oder Motorrad
  • Immobilien
  • andere Sachwerte und Wertgegenstände
  • andere Vermögenswerte
  • bestehende Forderungen zugunsten des Schuldners, z. B . Schadensersatzansprüche

Die eidesstattliche Vermögensauskunft ist die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die ein Gläubiger ergreifen kann. Sie dient der Vorbereitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Der Gläubiger erhält damit einen vollumfänglichen Überblick über alle Einkommens- und Vermögenswerte des Schuldners. Mit diesen Daten kann er eine Konto-, Lohn- oder Sachpfändung in die Wege leiten.

Die Begriffe „eidesstattliche Versicherung“ und „Vermögensauskunft“ meinen dasselbe. Bis zum 01.01.2013 hieß diese Auskunft „eidesstattliche Versicherung“. Sie ist auch unter dem früheren Begriff „Offenbarungseid“ bekannt. In diesem Ratgeber werden diese drei Begriffe daher als Synonyme verwendet.

Wer darf eine Vermögensauskunft beantragen?

Die Vermögensauskunft wird vom Gerichtsvollzieher abgenommen, wenn der Gläubiger dies beantragt.
Die Vermögensauskunft wird vom Gerichtsvollzieher abgenommen, wenn der Gläubiger dies beantragt.

Einen Antrag auf Vermögensauskunft können Gläubiger stellen, die eine titulierte Forderung gegen Sie besitzen. Ein solcher Titel kann der Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder Beschluss, aber auch ein vollstreckbarer Bescheid einer Behörde (z. B. bei Steuerschulden) sein.

Bei einer nicht bezahlten Rechnung oder einer Mahnung des Gläubigers müssen Sie hingegen noch keine Auskunft abgeben.

Die Befugnis zur Abnahme der Vermögensauskunft hat ausschließlich der Gerichtsvollzieher, wenn der Gläubiger dies bei ihm beantragt. Das Finanzamt kann ebenfalls eine solche Auskunft verlangen und abnehmen.

Wie funktioniert die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung?

  • In der Regel erhält der betroffene Schuldner eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher in dessen Geschäftsräume. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Auskunft in der eigenen Wohnung zu erteilen.
  • Zur eigentlichen Abgabe wird Ihnen der Gerichtsvollzieher einen umfangreichen Fragebogen (Vermögensverzeichnis) vorlegen. In diesem beantworten Sie alle Fragen zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
  • Außerdem müssen Sie an Eides Statt versichern, dass Ihre Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Schuldner, die falsche oder unvollständige Angaben machen, können hierfür strafrechtlich wegen falscher eidesstattlicher Versicherung nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden. Eine falsche Auskunft ist strafbar.
  • Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher beim Vollstreckungsgericht hinterlegt. Ein Abdruck des Verzeichnisses wird an den Gläubiger weitergeleitet.

Was passiert, wenn man die Vermögensauskunft nicht abgibt?

Verweigern Sie die Vermögensauskunft, wird ein Haftbefehl erlassen.
Verweigern Sie die Vermögensauskunft, wird ein Haftbefehl erlassen.

Bei einer Nichtabgabe der Vermögensauskunft droht ein Haftbefehl. Dies gilt auch, wenn der Schuldner zum Termin für die Abgabe nicht erscheint.

Die Haft soll lediglich die Abgabe der Auskunft erzwingen. Sobald der Betroffene dieser Pflicht nachgekommen ist, wird der Haftbefehl sofort aufgehoben und der Schuldner aus der Haft entlassen. Für die Erzwingung der Auskunftserteilung kann der Betroffene bis zu sechs Monate in Haft genommen werden.

Es handelt sich bei diesem Haftbefehl nicht um einen strafrechtlichen Haftbefehl, sondern vielmehr um ein Druckmittel gegen den Schuldner. Es wird beispielsweise nicht etwa nach dem Schuldner gefahndet. Das Absitzen der Haft lohnt sich also nicht. Denn das „Absitzen“ vermindert die Geldforderung des Gläubigers nicht. Diese bleibt weiterhin in voller Höhe bestehen.

Gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können Sie innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Nutzen Sie vorher die kostenlose und unverbindliche Erstberatung auf Schuldencheck ** .

Abgabe der Vermögensauskunft – Wie oft müssen Schuldner Auskunft erteilen?

Zu einer erneuten Auskunft innerhalb von zwei Jahren nach der Vermögensauskunft sind Schuldner nur dann verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft darlegen kann, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen wesentlich verändert bzw. verbessert haben.

Vermögensauskunft und ihre Folgen

Für Schuldner hat die der Offenbarungseid folgende Konsequenzen:

  • Elektronische Speicherung der Auskunft beim zentralen Vollstreckungsgericht für 2 Jahre. Einsicht in dieses Schuldnerverzeichnis haben nur Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Strafverfolgungsbehörden wie die Staatsanwaltschaft
  • Vermerk zur Vermögensauskunft bei der SCHUFA (Negativeintrag). Dieser Eintrag kann einen Wohnungswechsel bzw. die Wohnungssuche deutlich erschweren.
  • In Zukunft erhalten Sie keine Kredite. Es besteht außerdem die Gefahr der Kündigung Ihres Dispositionskredits bei der Bank.
  • Innerhalb der nächsten 2 Jahre müssen Sie eine erneute Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers nur abgeben, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich gebessert haben.
  • hohe Wahrscheinlichkeit einer Pfändung durch den Gläubiger, z. B. in Form einer Gehalts- oder Kontopfändung

Können Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft verhindern?

Schuldner können die Vermögensauskunft verhindern, indem sie die offene Forderung bezahlen.
Schuldner können die Vermögensauskunft verhindern, indem sie die offene Forderung bezahlen.

Viele Schuldner scheuen sich, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen und möchten diese Auskunft deswegen lieber abwenden. Diese Möglichkeit besteht.

Wenn der Gerichtsvollzieher Sie schriftlich zur eidesstattlichen Versicherung auffordert, wird er Ihnen zuvor eine Zahlungsfrist von 14 Tagen einräumen. Sie haben also die Möglichkeit, die offene Forderung zu bezahlen und so der Abgabe der Auskunft zu entgehen.

Auch zum Termin, an welchem Sie Auskunft über Ihre finanzielle Situation erteilen sollen, können Sie noch bezahlen.

Unter Umständen kann Ihnen der Gerichtsvollzieher auch eine längere Zahlungsfrist einräumen. Hierfür bedarf es aber der Zustimmung des Gläubigers oder einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung. Sie möchten mehr über diese Möglichkeit erfahren? Schuldencheck ** bietet hierzu eine unverbindliche, kostenlose Erstberatung.

Tipps zur eidesstattlichen Versicherung

  • Wenn Sie zur Abgabe dieser Auskunft aufgefordert wurden, ist eine gründliche Vorbereitung ratsam. Stellen Sie alle Unterlagen sorgfältig zusammen, die Ihr Einkommen und Ihr Vermögen belegen. Denn unvollständige und unrichtige Angaben können unangenehme Folgen haben.
  • Bewahren Sie eine Kopie des Vermögensverzeichnisses auf.
  • Andere Gläubiger, die Sie immer wieder zur Zahlung offener Rechnungen drängen, können Sie über die Abgabe Ihrer Vermögensauskunft informieren. Diese Gläubiger werden dann möglicherweise von weiteren Mahnungen und Vollstreckungsversuchen absehen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Pfändung jedoch auch weiterhin.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie Miete, Strom, Heizung und Ihren Lebensunterhalt vorrangig begleichen.
  • Soweit die Auskunft ergibt, dass Sie zahlungsunfähig sind und über kein verwertbares Vermögen verfügen, sollten Sie keine weiteren Verbindlichkeiten oder Verträge eingehen.
  • Da Ihr Gläubiger nun Ihre Kontoverbindung kennt, sollten Sie spätestens jetzt Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

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43 Gedanken zu „Vermögensauskunft: Wann und wie oft darf der Gläubiger sie beantragen?

  1. Ursula

    Hallo
    Was passiert nach den zwei Jahren wenn die Auskunft gelöscht wird. Kommt der Gläubiger dann wieder und man muss sie wieder abgeben? Stimmt es das der Titel 30 Jahre lang gilt und man somit verpflichtet werden kann 15 x die Auskunft abzugeben und das man quasi 30 Jahre lang eine Pfändung auf seinem Konto hat??
    Heißt die Abgabe das man auch Insolvenz anmelden muss wenn der Gläubiger das will weil er nichts holen kann?

  2. Tina

    Guten Tag.
    Angeblich hätte ich eine Vorladung zur Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher erhalten. Da ich dieser nicht Folge leisten, verschaffte man dich nun Zutritt zu unserer Wohnung mit der Ansage, mich in Haft zu nehmen.
    Da ist eine extrem drastische Maßnahme. Zudem hatte dieser Gerichtsvollzieher auch noch ein Kamerateam im Schlepptau.
    Man hätte sich auch in unserer Abwesenheit Zutritt verschafft.
    Ich bewohne die Wohnung auch nicht alleine.
    Ist das alles überhaupt rechtens ?
    Hätten die einfach alles durchsuchen dürfen ohne unsere Anwesenheit?
    Oder gar Dinge mitnehmen?
    Mir ist alles sehr extrem und suspekt.
    Ich bitte um Rat bzw Erklärung.
    Mit freundlichen Grüßen.

  3. Pia

    Guten Tag,
    ich habe im Januar 2019 die Vermögensauskunft beim OGV abgegeben. 2 Monate später rief mich der Gäubiger (ein deutschlandweites Inkassounternehmen) an, ich sollte meine BWA zusenden. Habe ich gemacht und nichts wieder gehört. Seit 2 Monaten herrscht bei mir Telefonterror, ich sollte den Gläubiger anrufen. Habe ich nicht gemacht. Heute kam ein Schreiben vom Gläubiger, ich solle meine BWA zusenden. Den OGV errreiche ich nicht. Muss ich dem Inkassounternehmen Auskunft erteilen oder geht das nur über den OGV? Übrigens, der Gläubiger hat eine Ratenzahlung abgelehnt. Ich hatte 2 Jahre eine kleine Ratenzahlung, der ich pünktlich nachgekommen bin.

    Vielen Dank für schnelle Antwort
    Pia

  4. Dominik

    Hallo, ich habe ebenfalls die Pflicht der Vermögensauskunft nachzukommen. Bin jedoch im Finanzdienstleistungvertrieb tätig und eine gute Bonität ist da Voraussetzung. Der Gläubiger ist ein ehemaliger Auftraggeber und ist nicht bereit eine Ratenzahlung einzugehen. Welche Möglichkeiten habe ich nun um diese Sache in den griff zu bekommen ohne meine IHK Erlaubnis zu verlieren? Vielen Dank

  5. Claudia

    Guten Tag

    ich habe ein Schreiben bekommen zur Abgabe der Vermögensauskunft.Ich habe direkt um Ratenzahlung gebeten beim GV. Er schrieb mir ich solle mich direkt an den Gläubiger wenden da der wohl nicht einverstanden wäre mit einer gütlichen Erledigung nicht einverstanden wäre. Ich habe dann schriftlich den Gläubiger gebeten mir eine Raten Zahlung einzuräumen. Darauf kam heute ein Brief wo die summer höher angegeben war als wie auf dem Brief vom GV. Der Gläubiger schrieb darauf hin:` Der GV liegt jedoch ein Auftrag unter Nichtberücksichtigung der Inkassokosten vor.!
    Das verstehe ich nicht.
    Weiter Schrieb der Gläubiger :Diese wurden jedoch bereits von Ihnen mit Unterzeichnung der Raten Erklärung von 18.1.2014

    Ich hatte bereits früher angefangen eine Ratenzahlung zu tätigen. Aus Finanziellen Gründen konnte ich dann nicht mehr,und habe es schleifen lassen. Was natürlich nicht richtig war. Ich habe damals eine Ratenzahlung Erklärung unterschrieben.

    Könnten Sie erklären was dieser Brief bedeutet.
    Im Brief vom. GV steht 315 Euro sind zu zahlen.
    Im Inkasso Schreiben 645 Euro.
    Ist das Rechtens? Ich dachte der GV fordert die komplette Summe?

    Für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar.
    Mfg. C. B

  6. Peter

    Hallo, ich habe heute einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen, der mich zur Abnahme der vermögensauskunft in 14 Tagen bestellt.. Er bezieht sich auf einen Vollstreckungsbescheid vom 28.12.2004, von der Inkasso. Mir ist weder der Vollstreckungsbescheid noch das Inkassobüro bekannt.was ist sinnvollerweise zu gun ?

  7. Dirk

    Hallo mein Name ist Dirk,
    ich musste letzten Monat eine Vermögensauskunft abgeben, (andere Schuldner sagen aber wenn ich Ihnen mitteile das ich die Vermögensauskunft abgegeben habe das diese nicht für sie gelten würde,) wie habe ich das zu verstehen?? Muss ich bei jedem Schuldner nochmals eine Auskunft geben.

  8. Sabrina

    Hallo, ich habe Anfang diesen Jahres eine Vermögensauskunft bei einem Gerichtsvollzieher abgegeben.
    Jetzt habe ich den Arbeitgeber gewechselt und bekomme demnächst ein geringfügig höheres Gehalt.
    Ich möchte gerne wissen ob ich den zuständigen Gerichtsvollzieher darüber informieren muss?

    Vielen Dank im Voraus

  9. Kim

    Hallo,

    ich wohne mit meinem Freund zusammen, der jetzt eine Vermögensauskunft machen muss. Nun folgendes Problem: Er steht nicht im Mietvertrag, zahlt aber die Miete. Theoretisch könnte man das ja mit einem Kontoauszug seinerseits beweisen, allerdings ist sein Konto bereits von einem anderen Gläubiger gepfändet worden und alles läuft über mein Konto.

    Wie können wir das Problem lösen?

    1. schuldnerberatung.de Beitragsautor

      Hallo Kim,
      bitte lassen Sie sich hierzu von einer Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  10. Mya

    In einem Artikel einer Zeitung hatte ich vor einiger Zeit gelesen, dass nach Abgabe der Vermögensauskunft weitere Kosten wie Mahnbescheide etc nicht erlaubt seien, finde dazu aber keine weiteren Informationen im Netz. Es war wohl nur die Voraussetzung, dass man den Gläubiger über die bestehende Vermögensauskunft informiert hat mit Aktenzeichen damit er sie einholen kann, anschließend seien keine weiteren Gebühren mehr zulässig.

    Könnten Sie mir behilflich sein und beantworten ob dies wirklich zutrifft oder nur ein Irrglaube ist?

  11. MATTHIAS

    Hallo!
    Ich habe vor 4 Monaten eine Vermögensauskunft gegeben aus der hervorging dass ich über keine pfändbaren Beträge verfüge.
    Nun ändern sich meine Lebensumstände jedoch in naher Zukunft und ich würde meine Schulden gerne begleichen, kann aber nicht alle Gläubiger direkt auf einmal bedienen und habe ehrlich gesagt etwas Angst dass mir durch diesen einen Titel mein Konto gepfändet wird.
    Zum Zeitpunkt der VA hatte ich kein Konto, ich habe es mir vor einiger Zeit erst eingerichtet, und mein Arbeitgeber ist mittlerweile auch ein Andererder.
    Ich würde jetzt gerne wissen ob der Gläubiger automatisch über die Verbesserung meiner finanziellen Situation benachrichtigt wird mit allen dazugehörigen Daten und Fakten, oder muss er diese Informationen irgendwo neu einholen?
    Vielen Dank schonmal im Voraus
    LG Matthias

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Matthias,

      eine automatische Inkenntnissetzung der Gläubiger erfolgt nicht. Diese können aber beispielsweise eine neue Vermögensauskunft fordern, wenn sie davon ausgehen, dass sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verbessert haben.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  12. Sunny

    Habe die Vermögensauskunft vor 2 Jahren abgegeben. Doch vor Gewalt geflüchtet und keine Unterlagen mehr. Nun muss ich erneut abgeben und habe Angst das ich irgendwas vergesse. Wie kann ich mich schützen. Möchte ja gerne alles angeben, aber durch fehlende Unterlagen habe ich Angst das ich irgendwas unwesentliches was in den letzten 2 Jahren auch nicht mehr aktuell auftauchte vergesse und dies dann irgendwann zum Vorschein kommt. Bin etwas durcheinander, möchte mich ja nicht strafbar machen

    1. schuldnerberatung.de Beitragsautor

      Hallo Sunny,
      bitte schildern Sie Ihren Fall einer Schuldnerberatung. Sie hilft Ihnen bei Fragen rund um Zwangsvollstreckung, Insolvenz und Schulden.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  13. Raimund

    Sehr geehrtes Team,

    muss ich bei der Vermögensauskuft der Gerichtsvollzieherin Unterlagen z.B Grundsicherung und Rentenbescheid
    übergeben oder diese nur vorzeigen? a ich nicht möchte dass der Gläubiger meine Daten erhält!!

    Vielen Dank

  14. Nicole

    Hallöchen,
    Woher bekomme ich eine Kopie der eigenen Eidesstaatlichen Versicherung? Und gibt es eine Möglichkeit bzw Überblick, wo ich noch überall Schulden habe? Wenn ja, woher bekomme ich das. Meine Unterlagen sind leider nicht mehr da.

    1. schuldnerberatung.de Beitragsautor

      Hallo Nicole,
      möglicherweise kann Ihnen der Gerichtsvollzieher helfen, bei dem Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben. Wenn Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren haben, hilft Ihnen eine Schuldnerberatungsstelle, dies zu ordnen und ggf. eine Forderungsaufstellung bei Ihren Gläubigern anzufordern.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  15. Monja P.

    Hallo,

    ich hätte eine Frage. Ich musste das Vermögensverzeichnis abgeben und es ergab sich, dass ich keinerlei pfändbare Werte besitze und mein Gehalt unter der Pfändungsgrenze liegt. Nun bekam ich einen Brief der Rundfunkanstalt mit der Aufforderung, dreimonatlich den Rundfunkbetrag zu entrichten. Was passiert, wenn ich den Betrag nicht entrichten kann ? Eine zusätzliche Ausgabe von 17,50 Euro mntl. kann ich nicht leisten.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Monja,

      jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag zahlen – unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine Befreiung ist nur für gewisse Personengruppen möglich, z. B. BAföG-Empfänger oder Hartz-4-Empfänger.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  16. Helmut K.

    Liebes Team der Schuldnerberatung!

    Ich habe eine Frage zu einer Formalität in Verbindung mit der Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

    Mit wurde eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Alle Belehrungen und Unterlagen liegen dem bei.

    Nun wurde ich u.a. aufgefordert, „sofort“ mitzuteilen, wenn ich bereits innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Zum Termin müsse ich allerdings trotzdem erscheinen.
    In der Tat habe ich bereits vor etwa 8 Monaten eine Vermögensauskunft bei einem anderen GV abgegeben. Zwischenzeitlich bin ich umgezogen. Ich habe zunächst dem GV telefonisch (Nachricht auf seinem Anrufbeantworter) das Datum, den GV und das Aktenzeichen mitgeteilt, bei dem ich vor etwa 8 Monaten das Vermögensverzeichnis abgegeben habe.

    Nun meine Fragen: Warum muss ich dennoch zum Termin erscheinen und wie habe ich mich darauf im Einzelnen vorzubereiten?

    Ich bedanke mich schon vorab für Ihre Auskünfte.

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Helmut,

      eine erneute Vermögensauskunft kann dann nötig werden, wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation wesentlich verändert hat. Rechtlichen Rat erhalten Sie bei einem Anwalt.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  17. Eva

    Hallo,
    Ich musste vor 2 Jahren eine Vermögensauskunft abgeben. Ich habe die Schulden dann im laufe des letzten Jahres abbezahlt. Wie Werde ich die Vermögensauskunft wieder los und wann wird diese aus der Schufa gelöscht?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Eva,

      Sie können Einträge im Schuldnerverzeichnis vorzeitig löschen lassen, wenn Sie dem Vollstreckungsgericht nachweisen können, dass Sie die Forderung beglichen haben. Bei der SCHUFA ist hingegen keine vorzeitige Löschung möglich.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  18. H. Reenich

    Hallo!
    Wie sieht es mit der G-E-Z / Beitragsservice-Forderung aus, und dem immer wieder auftauchenden „falschen Vorladungen“ von Gerichtsvollziehern ohne unterschriebenen Amtsausweis oder Bestallungsurkunde??? Dürfen Sie dazu Stellung nehmen??
    Das Internet ist voll damit, und ich habe 2 Fälle im Bekanntenkreis…. Es scheint mir, als würde hier ein falsches Spiel gespielt werden.
    1) WEIL die Gerichtsvollzieher haben ja seit 2012 keine Hoheitsrechte mehr… und wollen trotzdem an der Haustür pfänden oder die Vermögenauskunft abnehmen…
    und 2.)
    Oft soll ohne „richterliche Unterschrift“ gepändet werden, den die GEZ veranlasst das indirekt über die Gemeinde /Stadt und die Sparkassen.
    Darf ja eigentlich so nciht laufen ? RICHTIG??
    Mal sehen ob`s dazu nun INFOS gibt… es sind ja schon ca. 5 MIO Nichtzahler / Verweigerer unterwegs… sollte also ein interessantes Thema sein!!

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo,

      rechtliche Beratung erhalten Sie bei einem Anwalt. Eine kostenlose Rechtsberatung im Internet ist nicht erlaubt.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  19. Conrad

    In meinem Fall handelt es sich um Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Jugendamt, den ich nicht bezahlen kann und deshalb habe ich eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvolllzieher abgegeben, die Folge ist der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis. Nun erhalte ich dafür die Rechnung für die Kosten des Gerichtsvollziehers. Ist das korrekt? Wie soll ich mich verhalten?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Conrad,

      in der Regel schießt der Gläubiger die Kosten vor und verlangt diese dann vom Schuldner zurück.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  20. Astrid B.

    Ich habe heute eine Vermögensauskunft abgeben müssen. Ich bekomme seit Jahren soziale Grundsicherung und habe kein Geld zuviel.
    Wie kann ich anderen Gläubigern jetzt mitteilen das ich eine Vermögungsauskunft abgeben musste und derzeit micht zahlungsfähig bin ?

    Mit freundlichem Gruß Astrid

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Astrid,

      grundsätzlich können Sie Gläubiger über Ihre aktuelle Situation informieren. Diese haben auch die Möglichkeit, eine Kopie der Vermögensauskunft zu beantragen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  21. Melanie M.

    Hallo,

    ich habe einen Prozess gegen den Lebensgefährtin meines Exmannes verloren. Ich Muss ca. 4000,00€ an Sie zahlen . Ich habe vor 6 Monate eine Ratenzahlungangevot gemacht. 1000€ einmalig und 350,00 € Monatlich. Sprich wäre ich jetzt fast Schulden frei. Da ja meine Exmann hinter alles steht, wurde die Ratenzahlung abgelehnt und auf Pfändung bestanden. O-Ton Gegenseitige RA: „
    Meine Mandantin möchte keine Ratenzahlung sondern pfänden.“ Die Pfändung wurde bis jetzt für Sie nicht erfolgreich da es ausgesetzt war und der Freibetrag deutlich erhöht wurde. Also kann sie erst ab Januar wieder pfänden. Ca. 800,00 € pro Monat würde Sie bekommen. Nun habe ich eine Einladung zum Vermögensauskunft erhalten. Was ich nicht nachvollziehen kann, warum. Ich habe aber dasGefühl, dass hier eher Informationen an meinem Exmann geliefert werden sollen. Grundsätzlich habe ich nichts zu verbergen, aber die Konsequenzen der Auskunft brauche ich momentan nicht, da ich mit meinem drei Kinder Jobbedingt umziehen muss. Kann ich mich gegen den Auskuft wehren?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Melanie,

      grundsätzlich können Gläubiger die Vermögensauskunft anordnen, wenn sie eine titulierte Forderung gegen den Schuldner besitzen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  22. Michael

    Hallo,
    Ich habe vor kurzem eine Vermögensauskunft an das Hauptzollamt gegeben.
    Meine Frage an Sie: muss ich bei anderen Gläubigern bzw OGV eine Vermögensauskunft geben?

    Mfg Grüßen

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Michael,

      wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, gilt Folgendes: „Zu einer erneuten Auskunft innerhalb von zwei Jahren nach der Vermögensauskunft sind Schuldner nur dann verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft darlegen kann, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen wesentlich verändert bzw. verbessert haben.“ Ansonsten erhält der Gläubiger eine Kopie der Unterlagen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  23. Linda

    Ich habe ein Vollstreckungsbescheid und muss eine vermögensauskunft abgeben kann ich mit dem Gericht eine Ratenzahlung vereinbaren damit nichts weiter ist

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Linda,

      hierzu müssen Sie sich mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  24. Katharina

    Hallo,

    müssen bestehenden Lebensversicherungen aufgelöst werden, um Gläubiger zu befriedigen? Ich verfüge über zwei, derzeit ruhende, Kapital- und Fondsgebundene Lebensversicherungen. Nach Trennung und Krebserkrankung ist das für mich bzw. meine kleine Tochter eine gewisse Absicherung. Da ich mittlerweile ALG2 Empfängerin bin, wurde von deren Seite geprüft, ob ich die Versicherungen auflösen muss… nun habe ich Angst, sie doch auflösen zu müssen. Ich habe die Hoffnung, vielleicht eine davon nutzen zu können, um durch eine Schuldnerberatung Vergleiche mit allem Gläubigern vereinbaren zu können, was natürlich erst nach ALG2 Bezugsende möglich wäre.

    Termin zur Vermögensauskunft findet heute Mittag statt, über eine Info würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Katharina

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Katharina,

      Lebensversicherungen sind in der Regel voll pfändbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur möglich ist, wenn der Vertrag vorzeitig zu einem berechenbaren Rückkaufswert gekündigt werden kann.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  25. Karin L.

    Ich habe im Mai 2017 meine Vermögensauskunft abgegeben. Kann der Gläubiger im darauf folgendem Jahr noch einmal eine Zwangsvollstreckung beantragen obwohl sich meine Vermögensverhältnisse nicht verändert haben?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Karin,

      grundsätzlich sollte diese Möglichkeit bestehen. Ergab die Vermögensauskunft jedoch, dass bei Ihnen nichts zu holen ist, wird eine Pfändung oder andere Maßnahme ins Leere laufen. Nähere Informationen erhalten Sie bei einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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