Das Wichtigste zur Verjährung bei Forderungen
Ja, es ist in der Regel noch möglich, offene Schulden nach zwei Jahren noch in Rechnung zu stellen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung noch nicht verjährt.
Gläubiger sollten sich damit nicht zu viel Zeit lassen. Denn nach drei Jahren können sich Schuldner auf die Verjährung von Forderungen berufen und die Zahlung verweigern. Wann diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, erfahren Sie hier.
Laut § 194 Abs. 1 BGB verjähren alle Schulden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen. „Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen“, zum Beispiel Mord, verjähren gemäß § 194 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Auch Ansprüche auf eine Grundbuchberichtigung sind laut § 898 BGB unverjährbar.
Inhalt
Verjährung von Forderungen: Was bedeutet das?
Verjährung einer Forderung bedeutet, dass der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung nach Ablauf der Verjährungsfrist verweigern darf.
Beruft er sich vor dem Zivilgericht auf die Einrede der Verjährung, kann der Gläubiger seinen Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzen und wird den Prozess verlieren.
Die Forderung bleibt zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist bestehen – sie wird also nicht vernichtet. Aber der Gläubiger kommt quasi zu spät – sein Anspruch wird wertlos, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht. Ob er das tut, ist ihm freigestellt. Er kann die Forderung stattdessen auch erfüllen und beispielsweise die offene Rechnung bezahlen.
Die Verjährung von Forderungen dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Das macht auch deshalb Sinn, weil sich alte Rechtsstreitigkeiten nur noch schwer aufklären lassen. Je mehr Zeit vergeht, desto schlechter können sich Zeugen an den Sachverhalt erinnern. Oder es gehen für den Prozess relevante Dokumente und Informationen verloren.
Gut zu wissen: Erfüllt ein Schuldner die Forderung trotz Verjährung, so kann er das Geleistete danach nicht wieder zurückfordern. Bezahlt er also eine verjährte Rechnung, darf der Gläubiger das Geld behalten. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht wusste, dass die Forderung verjährt ist.
Wie lange ist die gesetzliche Verjährungsfrist von Forderungen?
Die Verjährung von Forderungen tritt laut § 195 BGB nach drei Jahren ein. Diese Verjährungsfrist gilt für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, sofern das BGB oder ein anderes Gesetz für sie keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für die meisten Forderungen im alltäglichen Geschäftsverkehr – und darüber hinaus auch für Schadensersatzansprüche.
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Forderungen
Für die Verjährung von Forderungen ist die Frage des Fristbeginns zu besonderer Bedeutung. Laut § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist „mit dem Schluss des Jahres, in dem …
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift, sobald er fällig wird und mithilfe einer Klage geltend gemacht werden kann. Schadensersatzansprüche entstehen jedoch erst, sobald der erste Schaden eintritt.
Allerdings beginnt die Verjährung von Forderungen nicht bereits zur Zeit der Anspruchsentstehung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, indem der Forderungsinhaber die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des Schuldners kennt oder kennen musste.
Ein Beispiel: Im Mai 2023 tapeziert und streicht ein Maler die gesamte Wohnung seines Kunden. Einen Monat später erhält der Kunde die Rechnung. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Sie endet am 31. Dezember 2026, sodass der Vergütungsanspruch des Malers aus dem Werkvertrag am 1. Januar 2027 verjährt ist.
Höchstfristen für die Verjährung von Forderungen
Wann die Verjährungsfrist einer Forderung beginnt, hängt also maßgeblich von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Forderungsinhabers ab.
Dadurch kann es deutlich länger als drei Jahre dauern, bis die regelmäßige Verjährung endlich eintritt und der Schuldner die Bezahlung verweigern darf.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB unter anderem folgende Höchstfristen für die Verjährung festgelegt:
Art des Anspruchs | Höchstfrist | Fristbeginn |
---|---|---|
Schadensersatzansprüche wegen Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung | 30 Jahre | ab Schadenshandlung, Pflichtverletzung oder sonstigem Schadensereignis |
Sonstige Schadensersatzansprüche | 10 Jahre | ab Anspruchsentstehung |
Ansprüche aufgrund eines Erbfalls | 30 Jahre | ab Anspruchsentstehung |
Sonstige Ansprüche | 10 Jahre | ab Anspruchsentstehung |
§§ 196 f. BGB: Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist
Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ausnahmen von der regulären Verjährung von Forderungen vor – und zwar einerseits in Bezug auf die Verjährungsfrist und andererseits hinsichtlich des Fristbeginns:
Laut § 196 BGB verjähren unter anderem „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück“ erst nach zehn Jahren. Für diese Forderungen beginnt die Verjährungsfrist jeweils mit ihrer Entstehung.
Gemäß § 197 BGB tritt die Verjährung von folgenden Forderungen erst nach 30 Jahren ein:
- Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung (Fristbeginn mit der Schadenshandlung)
- Herausgabeanspruch des Eigentümers (Fristbeginn mit Anspruchsentstehung)
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden (Fristbeginn mit Erstellung des Dokuments)
- Per Urteil, Vollstreckungsbescheid oder anderweitig rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Fristbeginn mit Rechtskraft)
Darüber hinaus beinhaltet das BGB abweichende Verjährungsfristen für Forderungen, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Gewährleistungsansprüche aus einem Kauf-, Werk- oder Reisevertrag verjähren bereits nach zwei Jahren.
Neubeginn und Hemmung der Verjährung von Forderungen
Im Einzelfall kann eine Verjährung der Forderung deutlich länger dauern. Denn Verjährungsfristen von Forderungen können gehemmt werden und sogar völlig neu beginnen:
Hemmung der Verjährung:
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der Hemmung unterbrochen und läuft anschließend weiter.
- Laut § 203 BGB wird die Verjährung von Forderungen durch „Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände“ gehemmt.
- Maßnahmen zur Rechtsverfolgung hemmen die Verjährung laut § 204 BGB ebenfalls, insbesondere die Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs und die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren.
Neubeginn der Verjährung:
Die Verjährungsfrist wird durch einen folgenden Umstand neu in Gang gesetzt – beginnt noch einmal von vorn:
- Anerkenntnis des Schuldners durch „Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise“ (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
- Vornahme oder Beantragung der Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Schriftliche und mündliche Mahnungen verhindern niemals die Verjährung von Forderungen. Wenn der Schuldner nach einer Mahnung eine Rate zahlt, wird dadurch die Verjährung unterbrochen und beginnt ab dem Zahltag neu zu laufen.