Das Wichtigste zur Verjährung bei Steuerschulden
Laut § 228 Abgabenordnung (AO) tritt die Zahlungsverjährung für Steuerschulden nach fünf Jahren ein, bei Steuerstraftaten allerdings erst nach zehn Jahren. An dieser Stelle lesen Sie mehr zur Verjährungsfrist für Steuerschulden.
Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist erlischt eine bereits festgesetzte Steuerschuld, sodass der Steuerpflichtige diese Schulden und davon abhängende Zinsen nicht mehr bezahlen muss.
Verjährung von Steuerschulden kann auch bedeuten, dass die sogenannte Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist darf das Finanzamt gar keinen Steuerbescheid mehr erlassen, geschweige denn ändern oder aufheben.
Dass bei Steuerschulden eine Verjährung eintritt, ist äußerst unwahrscheinlich, weil die Finanzämter die Fristen genau im Blick behalten. Außerdem können sie die Verjährungsfrist mithilfe verschiedener Maßnahmen unterbrechen oder dafür sorgen, dass sie neu beginnt.
Inhalt
Können Steuerschulden verjähren?
Auch für Steuerschulden gilt eine Verjährung in Deutschland. Dabei sind verschiedene Arten der Verjährung voneinander zu unterscheiden.
Zum einen gibt es die sogenannte Festsetzungsverjährung und zum anderen die Zahlungsverjährung. In der folgenden Übersicht stellen wir diese beiden Arten der Verjährung und ihre Wirkung gegenüber:
Festsetzungsverjährung von Steuerschulden:
- Die Festsetzungsverjährung bewirkt, dass das Finanzamt keine Steuern mehr festsetzen und demnach auch keinen Steuerbescheid erlassen darf.
- Das Finanzamt darf den Sachverhalt nicht mehr bearbeiten und verliert damit Steuergelder. Auch eine Aufhebung, Änderung oder Korrektur eines Steuerbescheids ist nach Ablauf der Verjährungsfrist unzulässig.
- Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt laut § 47 AO ebenso wie ein möglicher Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen.
Zahlungsverjährung von Steuerschulden:
- Diese Art der Verjährung bezieht sich auf eine bereits festgesetzte Steuerschuld. Sobald die Verjährungsfrist abgelaufen ist, muss der Steuerpflichtige sie nicht mehr bezahlen.
- Außerdem kann das Finanzamt nach Ablauf dieser Verjährungsfrist eine zu hohe Steuerrückerstattung nicht mehr zurückfordern (BFH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VII R 55/10).
- Auch diese Form der Verjährung von Steuerschulden führt dazu, dass der steuerrechtliche Anspruch nach § 47 AO erlischt.
Verjährung von Steuerschulden nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Innerhalb welcher Frist das Finanzamt eine Steuer festsetzen und beispielweise einen Steuerbescheid erlassen (bzw. korrigieren) muss, richtet sich nach der Art der Steuer:
- Bei Besitz- und Verkehrssteuern beträgt die Festsetzungsfrist laut vier Jahre. Hierzu gehören unter anderem die Umsatzsteuer, Einkommens- und Lohnsteuer sowie die Gewerbesteuer.
- Die Festsetzungsfrist für Verbrauchssteuern wie der Tabak-, Bier- und Branntweinsteuer beträgt hingegen lediglich ein Jahr.
- Nach Ablauf dieser Festsetzungsfrist tritt die Verjährung der jeweiligen Steuerschulden ein, das heißt, die oben erwähnte Festsetzungsverjährung.
- Die Grundregel des § 170 Abs. 1 AO besagt, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.
Abweichend von dieser Grundregel gibt es noch eine sogenannte Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Danach beginnt die Festsetzungsfrist …
„… mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt.“
Diese Anlaufhemmung gilt für Steuern, für die eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder eine Anzeige abzugeben ist.
Neben der Anlaufhemmung gibt es noch die sogenannte Ablaufhemmung. Sie schiebt die für die Verjährung der Steuerschulden relevante Festsetzungsfrist hinaus, sodass die Frist nicht – wie im Normalfall – zum Ende des Kalenderjahres abläuft, sondern während des Jahres.
Eine solche Ablaufhemmung tritt zum Beispiel ein …
- wegen offensichtlicher Fehler
- durch die Steuerfahndung
- durch eine Außenprüfung
- durch Einlegen eines Rechtsbehelfs bzw. einen Festsetzungs- oder Korrekturantrag
- im Falle einer vorläufigen Steuerfestsetzung
Video: Das macht eine Schuldnerberatung!
Verjährungsfrist für die Zahlungsverjährung
Die Verjährungsfrist zur Zahlungsverjährung beträgt laut § 228 AO fünf Jahre, wobei die Frist nach § 229 S. 1 AO erst nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Die Fälligkeit der jeweiligen Steuerschulden ergibt sich je nach der Art der Verbindlichkeiten zum Beispiel aus dem Einkommenssteuergesetz oder dem Umsatzsteuergesetz.
Wenn die Forderung des Finanzamtes zum Beispiel am 31. August 2023 fällig wird, so beginnt die Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember des fünften Kalenderjahres nach Eintritt der Fälligkeit – immer vorausgesetzt, dass das Finanzamt nichts unternimmt, um die Verjährung der Steuerschulden zu hemmen oder die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Während sich die Verjährungsfrist im Falle einer Hemmung um eine gewisse Zeit verlängert, beginnt die Frist bei einer Unterbrechung von vorn. Zu den Maßnahmen, mit denen das Finanzamt die Verjährungsfrist unterbrechen kann, gehören zum Beispiel Folgende:
- Fiskus gewährt einen Zahlungsaufschub oder eine Stundung der Forderung
- Finanzbehörde leitet eine Vollstreckungsmaßnahme ein
- Finanzamt meldet seine Steuerforderung im Insolvenzverfahren an
- Finanzbehörde ermittelt den (neuen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Steuerschuldners
- Fiskus macht seinen Anspruch schriftlich geltend
Übrigens: Beruht die Forderung allerdings auf einer Steuerstraftat, tritt die Verjährung dieser Steuerschulden erst nach zehn Jahren ein. Zu diesen Straftaten zählen beispielsweise Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sowie der gewerbsmäßige, bandenmäßige und gewaltsame Schmuggel.