Bei einer bevorstehenden Kontopfändung können Verbraucher ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, um ihr pfändungsfreies Einkommen zu schützen. Auch wenn dieses Konto an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, darf die Bank ihre Kunden aufgrund dessen nicht benachteiligen. So darf eine Bank bei einem P-Konto den Dispokredit nicht automatisch streichen. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen benachteilige (Az. 12 O 74/17).
Automatismus, der bei einem P-Konto den Dispokredit entfallen lässt, ist unzulässig
Ein solcher Automatismus entbinde die Bank bei Umwandlung in ein P-Konto davon, den Dispokredit zu kündigen. Auch deswegen sei die Klausel unzulässig. Dem Urteil des Landgerichts lagen die Geschäftsbedingungen für ein Basiskonto zugrunde, das auch als P-Konto genutzt werden kann. In diesen AGB legte die Bank fest, dass „mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ ein Dispositionsrahmen nicht eingeräumt wird.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt diese Klausel für unzulässig und klagte dagegen. Sie vertrat die Ansicht, dass auch bei einem P-Konto der Dispokredit nicht automatisch gestrichen werden dürfe. Das Gericht teilte die Auffassung und stufte die umstrittene Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein.
Die Bank beanspruchte für sich, dass bei einem P-Konto der Dispokredit automatisch entfalle, sobald die Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolge. Einer ausdrücklichen Erklärung zur Aufhebung des Dispokredits bedürfe es nach ihrer Auffassung nicht. Das Landgericht sah dies anders:
P-Konto: Schutz des Grundfreibetrags bei Kontopfändung
Das Pfändungsschutzkonto gewährleistet einen Pfändungsschutz, den andere Girokonten nicht bieten: Im Falle einer Kontopfändung schützt das Pfändungsschutzkonto einen monatlichen Grundfreibetrag vor der Pfändung. Aktuell liegt dieser Betrag bei 1.133,80 Euro monatlich. In folgenden Beispielfällen können weitere Beträge vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt werden:
- bei Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltszahlungen des Schuldners
- wenn der Schuldner Kindergeld entgegennimmt
- wenn der Schuldner einmalige Sozialleistungen entgegennnimmt
Das P-Konto soll genauso nutzbar sein wie ein normales Girokonto. Der Bankkunde kann Überweisungen durchführen und auch Daueraufträge und Lastschriften sind möglich. Ausgenommen vom „Gleichheitsprinzip“ sind Dienstleistungen, die eine „Bonität“ voraussetzen. Damit kann eine Bank dem P-Konto-Inhaber z. B. eine Kreditkarte verwehren.
Ich habe eine kontopfändung diese aber bezahlt, kann ich mein Konto in ein p Konto umwandeln, und bleibt der dispo bestehen, habe mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung zahle also jeden Monat dafür
Wie sieht es mit den dispo Zinsen aus ? Diese sind ja relativ hoch kann man da was tun wenn man harz iv bekommt? Abtragungsvereinbahrung habe ich bereits unterschrieben ! Jedoch alle drei Monate die hohen Zinsen sind nicht tragbar für mich …fast 100€ plus Abtragung 50€ ist zu viel für existenzminimum !
p konto musste beantragt ( pfändung) werden , nesteht. da alg 2 leistungen eingehen und ein dispo bestand gibt die bank jetzt kein geld raus bis der dispo ausgeglichen ist. was nun ?
Daraufhin hast du das Recht auf ein neues auf null gestelltes Konto bzw. p Konto
Es wird eine Vereinbarung für monatliche Abtragung geschlossen!
Darf eine Bank den den säumigen mntl. Betrag vom Konto erheben, trotz nicht Deckung
Ja leider ! Habe auch damit Erfahrung gemacht! Wenn die Bank ihr Geld will dann komischer weise geht es doch ins Minus !