Urteil bestätigt: Negativzinsen von Banken teils unzulässig

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Vor einigen Jahren haben mehrere Banken ihren Kunden Negativzinsen berechnet. Diese galten sowohl für Girokonten als auch für Spar- und Tagesgeldkonten. Das war aber nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof nun klarstellte (BGH, Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Verbraucher können jetzt auf eine Rückzahlung der Negativzinsen hoffen.

Wie kam es zu den Negativzinsen?

Negativzinsen sind laut einem aktuellen Urteil des BGH teilweise unwirksam.
Negativzinsen sind laut einem aktuellen Urteil des BGH teilweise unwirksam.

Seit Juni 2014 bis zum Jahr 2022 mussten Banken und Sparkassen, die Geld bei der Europäischen Zentralbank (EZB) sicher anlegen wollten, sogenannte Verwahrentgelte zahlen. Diese wurden dann als Negativzinsen an die Kunden weitergegeben.

Hatten Kunden Geld bei der Bank auf einem Giro-, Spar- oder Tagesgeldkonto angelegt, wurde dieses nicht verzinst. Im Gegenteil: Ab einem bestimmten Betrag (variierte je nach Bank oder Sparkasse, meist aber 5.000 Euro) musste der Betroffene dafür zahlen, dass sein Geld auf der Bank lag. Am Höhepunkt betrug der Negativzins 0,5 Prozent.

Gegen diese Praxis klagten die Verbraucherzentrale Sachsen, die Verbraucherzentrale Hamburg und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht und erklärten die Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten für unzulässig. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. […]

Wichtig: Bei Girokonten können Negativzinsen grundsätzlich zulässig sein. Der BGH begründete diese Auffassung damit, dass auf diesen Konten das Geld jederzeit verfügbar sei und nicht vorrangig gespart werde. Das ist bei Spar- und Tagesgeldkonten hingegen der Fall, sie dienen nämlich dem Vermögensaufbau und sollen somit nicht mit Negativzinsen belegt werden dürfen.

Erhalten alle Kunden nun die Negativzinsen zurück?

Wollen Sie gezahlte Negativzinsen zurückfordern, kann Sie ein Anwalt dabei unterstützen.
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Das Gericht stellte zudem klar, dass entsprechende Vertragsklauseln, die Negativzinsen bei einem Girokonto vorsehen, verständlich sein müssen. Ist dies nicht der Fall, haben Kunden grundsätzlich die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen die Banken einzuleiten.

Ob nun alle Kunden, die von Negativzinsen betroffen waren, auf eine Rückzahlung hoffen können, ist noch nicht abschließend geklärt. Für alle Fälle, die vor 2022 eingetreten sind, ist nämlich eigentlich schon Verjährung eingetreten. Ob die Verjährungsfrist im Einzelfall unterbrochen wurde, kann ggf. ein Anwalt für Sie prüfen.

Gut zu wissen: Im Juni 2022 wurden die Negativzinsen durch die EZB wieder abgeschafft. Seither erheben auch die Banken und Sparkassen keine Verwahrungsentgelte mehr.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

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