Das Wichtigste zum Thema „Unterhaltsvorschuss pfänden“
Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Kinder von getrennten bzw. geschiedenen Eltern. Diese zahlt die Unterhaltsvorschusskasse an berechtigte Elternteile aus. Der Vorschuss wird insbesondere dann gewährt, wenn der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind nicht lebt, keinen oder nur unzureichenden Unterhalt leistet und es deshalb auf finanzielle Hilfe angewiesen ist. Mehr dazu in diesem Abschnitt.
Nein, ohne weiteres darf man Unterhaltsvorschuss nicht pfänden. Ähnlich wie der unpfändbare Teil Ihres Einkommens unterliegt dieser nämlich dem Pfändungsschutz (d. h. der zugehörige Freibetrag von aufgerundeten 1500 Euro muss in jedem Fall berücksichtigt werden).
Sollte der Ihnen gezahlte Unterhaltsvorschuss den Pfändungsfreibetrag übertreffen, wenn er zusammen mit Ihrem Einkommen auf dem gleichen Konto eingeht, ist eine Unterhaltspfändung des überschüssigen Betrags theoretisch möglich. Welche Maßnahmen Sie treffen können, um dies zu verhindern, erfahren Sie hier.
Ob die Unterhaltsvorschusskasse bzw. das Jugendamt selbst pfänden dürfen, bezieht sich häufig auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen. Hier gilt: Wenn ein Elternteil fälschlicherweise den Vorschuss erhalten hat, weil sich bspw. die Einkommenssituation geändert oder der unterhaltspflichtige Elternteil doch gezahlt hat, kann die Kasse überzahlte Beträge zurückfordern. Mehr als diese Beträge darf sie allerdings nicht verlangen – reguläre Pfändungen kann die Unterhaltsvorschusskasse also nicht veranlassen.
Inhalt
Rechtsgrundlagen: Wann ist der Unterhaltsvorschuss pfändbar?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung der Unterhaltsvorschusskasse, die ausschließlich dem Kind zugutekommt. Er dient dem Zweck, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Grundsätzlich darf der Vorschuss pfändungstechnisch nicht wie normales Einkommen oder Vermögen behandelt werden – unterliegt also genau wie Kindesunterhalt dem Pfändungsschutz. Damit bspw. im Rahmen einer laufenden Privatinsolvenz Unterhaltsvorschuss doch pfändbar ist, muss dieser auf ein bereits gepfändetes Konto eingehen.
Seit dem 1. Juli 2024 bemisst sich der Pfändungsfreibetrag dafür auf 1491.75 Euro monatlich, wird aber bei einem sogenannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto) auf 1500 Euro pro Monat aufgerundet – mehr dazu im folgenden Textabschnitt.
Wie hoch ist aber eigentlich der Unterhaltsvorschuss? Um pfändbar zu werden, muss entweder Ihr Einkommen bereits höher sein als der Freibetrag oder die Summe beider Geldbeträge diese überschreiten. Wohnen Sie als alleinerziehender Elternteil mit Ihrem Kind in Deutschland und der andere Elternteil tätigt keine oder unvollständige Unterhaltszahlungen, stehen dem Kind je nach Alter folgende monatliche Vorschüsse zu (Stand: 2024).
- 230 Euro für Kinder bis zu einem Alter von 5 Jahren
- 301 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 395 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Wie können Sie beim Unterhaltsvorschuss eine Pfändung verhindern?
Ist bei Ihrem Unterhaltsvorschuss eine Pfändung zulässig, können Sie diese mitunter noch vermeiden. Auf einem Pfändungsschutzkonto ist bspw. der Unterhaltsvorschuss nicht bedingungslos pfändbar.
Ein P-Konto können Sie sich ganz einfach besorgen, indem Sie Ihr Girokonto in ein solches umwandeln lassen. Dann muss in jedem Fall erst der Grundfreibetrag überschritten sein, damit die Bank den Überschuss an die Gläubiger auszahlen darf.
Dadurch ist das Geld aber trotzdem nicht vollständig gegen eine Pfändung geschützt. Möchten Sie sicherstellen, dass selbst eine Überschreitung des Freibetrags nicht dazu führt, dass der Unterhaltsvorschuss pfändbar wird, dann haben Sie folgende zwei Möglichkeiten:
- Sie holen sich gemäß § 903 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine P-Konto-Bescheinigung von der Unterhaltsvorschusskasse oder anerkannten Schuldner-/Insolvenzberatern ein und überstellen diese an die zuständige Bank. Dieses Dokument erteilt einen zusätzlichen Freibetrag für Ihre Kinder und verhindert so eine Pfändung.
- Sie eröffnen ein separates Girokonto für Ihr Kind und veranlassen, dass die Unterhaltsvorschusszahlungen dort eingehen und nicht auf Ihrem eigenen Konto. Da Ihr Kind in der Regel noch kein eigenes Einkommen hat, sollte der Pfändungsfreibetrag für das Konto nie überschritten werden. Außerdem kommt das ausgezahlte Geld auf diesem Wege nachweisbar dem Kind zugute. So ist es gleich doppelt gegen etwaige Pfändungen abgesichert, weil nicht direkt angezweifelt werden kann, für welchen Zweck Sie den Vorschuss nutzen.
Wichtig: Für den Unterhaltsvorschuss ist eine Rückzahlung erforderlich. Die Pfändung von überschüssigen Beträgen oder eine Restschuldbefreiung nach erfolgreichem Abschluss eines Insolvenzverfahrens befreit Sie grundsätzlich nicht von der Pflicht, das Geld irgendwann wieder an den Staat zurückzuzahlen. Zeitweise davon ausgenommen sind nur die alleinerziehenden Eltern, die zahlungsunfähig (d. h. insolvent) sind.