Das Wichtigste zur unerlaubten Handlung in der Insolvenz
Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein anderes Recht einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig sowie widerrechtlich verletzt wird. Eine unerlaubte Handlung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz. Mehr zur Definition erfahren Sie hier.
Eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung wird nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Eine unerlaubte Handlung kann eine Straftat sein, ist es aber nicht zwingend in jedem Fall. Eine Körperverletzung ist beispielsweise gemäß § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Straftat. Die fahrlässige Beschädigung eines Gartenzauns beim Ausparken ist demgegenüber keine Straftat, aber eine unerlaubte Handlung, da auch sie einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht.
Eine unerlaubte Handlung wurde vorsätzlich begangen, wenn die betreffende Person wusste, dass sie etwas Rechtswidriges tat, und dies auch wollte. Im Gegensatz dazu gibt auch fahrlässig begangene unerlaubte Handlungen. In diesem Fall wurde die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen.
Inhalt
Unerlaubte Handlung im Insolvenzverfahren: Keine Restschuldbefreiung für die Forderung
Ziel einer Privatinsolvenz ist die Entschuldung der betroffenen Person. Dafür sorgt die Restschuldbefreiung, die – insofern alle Voraussetzungen und Obliegenheiten erfüllt wurden – am Ende der dreijährigen Wohlverhaltensphase steht. Sie bewirkt, dass Gläubiger noch offene Forderungen nicht mehr eintreiben können.
Es gibt aber bestimmte Fälle, in denen Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Welche das sind, legt § 302 der Insolvenzordnung (InsO) fest. Dazu gehören, neben etwa Geldstrafen, auch Forderungen aus unerlaubter Handlung. Diese können Gläubiger also auch noch nach erfolgter Restschuldbefreiung einfordern – beispielsweise mithilfe einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie der Lohn- bzw. Gehaltspfändung.
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Was ist eine vorsätzliche unerlaubte Handlung? Regelungen des BGB einfach erklärt!
Doch welche Forderungen können in diesem Zusammenhang von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden? § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt die unerlaubte Handlung. Laut Definition gilt Folgendes:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Das bedeutet also: Verletzt eine Person die im Gesetz genannten Rechte oder Rechtsgüter, dann ist sie dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. Eine unerlaubte Handlung liegt zum Beispiel bei einer Körperverletzung vor.
Gleiches gilt etwa, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug fahrlässig einen Zaun beschädigen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dort liegt, wo die diese begangen wurde.
Kommen wir wieder zurück zur Bedeutung beim Insolvenzverfahren: Eine für die Insolvenz relevante unerlaubte Handlung stellt unter anderem eine Forderung, die auf § 823 BGB beruht, dar. Hat ein Insolvenzschuldner also beispielsweise noch Schulden in Form von Schadensersatz nach einer Sachbeschädigung, Körperverletzung oder wurde er wegen Betrugs verurteilt, dann werden diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Haben Sie Schulden dieser Art und planen eine Privatinsolvenz? Beim kostenlosen Online-Schuldencheck ** können Sie Ihre grundlegenden Fragen klären lassen.
Verjährung von Schadensersatz: Liegt eine unerlaubte Handlung vor, verjährt der Anspruch frühestens nach drei Jahren. In gewissen Fällen verlängert sich der Zeitraum, bis auf eine unerlaubte Handlung die Verjährung des Schadenersatzanspruches folgt, jedoch gemäß § 852 BGB auf zehn bzw. 30 Jahre.
Was tun, wenn Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden?
Eine Forderung aus unerlaubter Handlung wird nicht automatisch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Vielmehr muss der betreffende Gläubiger diese beim Insolvenzverwalter anmelden und dabei darauf hinweisen, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht.
Das Insolvenzgericht teilt dies dann dem Insolvenzschuldner mit. Er hat in der Folge die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Der Gläubiger muss dann eine Feststellungsklage erheben. Das zuständige Gericht überprüft dann, ob es sich tatsächlich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.
Urteilt das Gericht, dass es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, dann ist für diese am Ende der Insolvenz die Restschuldbefreiung möglich.