Das Wichtigste zur Überschuldung einer GmbH
Eine GmbH ist laut § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung überschuldet, wenn ihre Schulden das Vermögen übersteigen.
Das Unternehmen muss dann unverzüglich Insolvenz anmelden. Ist die Fortbestehensprognose positiv, muss zunächst kein Insolvenzantrag gestellt werden.
Wird die Insolvenz trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig angemeldet, macht sich der Geschäftsführer u. U. wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Inhalt
Rechtliche Grundlagen zur GmbH
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz GmbH – handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, welche von mindestens einem Gesellschafter gegründet wird. Die GmbH ist eine juristische Person. Das bedeutet, dass diese selbst als Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt. So wird also ein Vertrag beispielsweise nicht von den Gesellschaftern, sondern vom Unternehmen abgeschlossen.
Für die Erledigung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten wird ein Geschäftsführer eingesetzt. Dieser muss eine Vielzahl von Pflichten erfüllen. Dazu gehört es, dass er jederzeit die nötige Übersicht über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens haben muss.
Wann ist eine GmbH überschuldet?
Sollte es Anzeichen für eine Krise geben, muss der Geschäftsführer schnell handeln. Eine solche Krise liegt unter anderem dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass eine Überschuldung der GmbH vorliegt. Doch was bedeutet das genau?
Laut § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) gilt Folgendes:
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Wie wird nun aber genau geprüft, ob bei einer GmbH eine Überschuldung vorliegt? Zunächst muss der Geschäftsführer analysieren, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies nicht der Fall, muss eine Fortbestehensprognose durchgeführt werden. Dabei wird Folgendes untersucht:
- Besteht ein Wille zur Fortführung des Unternehmens?
- Besteht ein umsetzbares Unternehmenskonzept für das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr?
- Gibt es eine Liquiditätsprognose, laut derer die GmbH während der prognostizierten Zeit nicht zahlungsunfähig wird?
Laut den Regelungen der InsO existiert keine Überschuldung der GmbH, wenn eine positive Fortführungsprognose gestellt wird – also alle drei oben genannten Fragen mit „ja“ beantwortet werden können.
Ist die Prognose hinsichtlich der Fortführung jedoch negativ, muss die Überschuldung der GmbH mit einer Berechnung überprüft werden.
Dabei wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, liegt tatsächlich eine rechnerische Überschuldung der GmbH vor.
Was ist zu tun, wenn die Berechnung eine Überschuldung der GmbH ergibt?
Erkennt der Geschäftsführer eine Überschuldung der GmbH, ist schnelles Handeln gefragt. Gemäß § 19 Abs. 1 InsO ist die Überschuldung bei juristischen Personen – neben der Zahlungsunfähigkeit – nämlich ein Eröffnungsgrund für die Insolvenz.
Laut § 15a Abs. 1 InsO sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, innerhalb drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen. Es muss also zwingend eine Regelinsolvenz angemeldet werden.