Das Wichtigste zur Taschenpfändung
Die Taschenpfändung ist eine Art Sachpfändung. Hierbei werden Kleidung, Taschen und Geldbörse des Schuldners nach pfändbaren Sachen durchsucht.
Die Taschenpfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und damit nur zulässig, wenn dem Schuldner zuvor ein Vollstreckungstitel zugestellt wurde.
Weil diese Art der Pfändung sehr stark in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners eingreift, ist sie gewöhnlich nur erlaubt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände der Zwangsvollstreckung entziehen will.
Inhalt
Im Video: Alles Wichtiges zur Taschenpfändung
Für die Taschenpfändung gelten strenge Voraussetzungen
Bei der Taschenpfändung durchsucht der Gerichtsvollzieher oder ein Vollziehungsbeamter den Schuldner und seine Taschen auf Bargeld, Wertpapiere und vermeintlich pfändbare Gegenstände. Trägt der Schuldner tatsächlich solche Dinge bei sich, können diese gepfändet werden.
Zur Taschenpfändung besagt die ZPO (Zivilprozessordnung) in § 808, dass körperliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, dadurch gepfändet werden, dass sie der Gerichtsvollzieher in Besitz nimmt.
Wie bei anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch müssen zunächst bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Pfändung kommt immer dann in Betracht, wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlt, wenn der Gläubiger also eine offene Forderung gegen diesen hat.
- Um diese Forderung durchzusetzen, muss der Gläubiger zuerst einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirken, z. B. einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren.
- Dieser Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt werden.
- Der Gerichtsvollzieher wird nur dann tätig, wenn die Taschenpfändung per Antrag bei ihm in Auftrag gegeben wurde. Der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher also beauftragen.
Eine körperliche Durchsuchung des Schuldners greift sehr stark in dessen Persönlichkeitsrechte ein. Weil diese aber verfassungsrechtlich geschützt werden, darf eine Taschenpfändung nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.
- Der Gerichtsvollzieher muss stichhaltige Gründe für die Annahme haben, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände bei sich hat, um diese der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
- Bei der Taschenpfändung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.
- Die körperliche Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
Weitere Ratgeber rund um die mögliche Pfändungsarten:
Was kann bei der Taschenpfändung gepfändet werden?
Meistens sucht der Gerichtsvollzieher bei einer Taschenpfändung nach Bargeld, Wertpapieren oder Wertgegenständen. Findet er solche Sachen, so kann er diese pfänden.
Der Gerichtsvollzieher wird auch die Geldbörse des Schuldners nach Bargeld absuchen und dieses gegebenenfalls pfänden. Die Pfändung von Bargeld richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen.
Hierbei kommt insbesondere § 815 ZPO zur Anwendung. Dort heißt es:
„(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung des […] Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht […] die Hinterlegung zu erfolgen hat.“
Absatz 2 der zitierten Vorschrift bedeutet nichts anderes, als dass ein Dritter Drittwiderspruchsklage erheben kann, wenn das bei der Taschenpfändung beschlagnahmte Geld nicht dem Schuldner, sondern ihm gehört.
Pfändungsfreigrenze zur Pfändung von Arbeitseinkommen gilt nicht bei Taschenpfändung
In diesem Zusammenhang ist eines wichtig: Bei der Taschenpfändung gilt der Freibetrag des § 850c ZPO nicht. Diese Vorschrift regelt die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen, also die gesetzlichen Grenzen der Gehaltspfändung.
Auch bei der Taschenpfändung muss der Gerichtsvollzieher die in § 811 ZPO geregelten Pfändungsverbote beachten. Das heißt, er darf z. B. folgende Dinge nicht beschlagnahmen und pfänden:
- dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienende Sachen, wie Kleidung und Haushaltsgeräte
- Arbeitskleidung und Sachen für die Berufsausübung
- Familienpapiere sowie Eheringe, Orden und Ehrenabzeichen
- künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere Hilfsmittel für körperliche Gebrechen
Bei der Pfändung muss der Gerichtsvollzieher nicht prüfen, wer der wahre Eigentümer ist. Es genügt lediglich, dass sich die entsprechenden Sachen im Gewahrsam des Schuldners befinden. Gehört ein Gegenstand tatsächlich einem Dritten, so kann dieser sich im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Taschenpfändung wehren.
Gut zu wissen: Welche Regeln gelten bei der Sachpfändung?
Hallo
Ist eine Krankschreibung Grund genug nicht zu einer VA zu gehen ? Habe eine SMS mit der Kopie der Krankmeldung geschickt und habe jetzt eine Vollstreckung bekommen weil ich 2 mal angeblich unentschuldigt nicht gekommen bin.