Das Wichtigste zu Stundungszinsen, § 234 AO
Stundung bedeutet, dass die bereits eingetretene Fälligkeit von Steuerschulden in die Zukunft verschoben wird. Das Finanzamt kann eine Steuerstundung gewähren, „wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.“ Dies kommt aber nur bei der Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer in Betracht.
Für jeden vollen Monat der bewilligten Stundung berechnet das Finanzamt dem Steuerzahler Zinsen, die sogenannten Stundungszinsen im Sinne des § 234 AO.
Aktuell liegt der Stundungszins bei 0,5 % für jeden vollen Monat bzw. bei 6 % pro Jahr. Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung von Stundungszinsen unberücksichtigt. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
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Inhalt
Wann muss man Stundungszinsen bezahlen?
In Ausnahmefällen gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Stundung, wenn Sie aufgrund unverschuldeter finanzieller Schwierigkeiten seine Steuerschulden nicht bezahlen können.
Laut § 222 S. 1 AO müssen dafür zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Sie können glaubhaft darlegen, dass die Einziehung der Steuerschulden bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde, beispielsweise weil Sie unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Dafür müssen Sie persönliche oder sachliche Gründe vortragen können.
- Der Steueranspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet.
Für den Zeitraum der Stundung berechnet das Finanzamt in der Regel Stundungszinsen. Je höher der Steuerbetrag, den Sie stunden möchten, desto teurer kommt Sie die Stundung beim Finanzamt zu stehen.
Achtung! Beantragen Sie die Stundung unbedingt vor Fälligkeit der Steuerschulden und nehmen Sie dafür am besten persönlich Kontakt zum Sachbearbeiter beim Finanzamt auf.
Höhe der Stundungszinsen
Der Zinssatz für gestundete Steueransprüche beträgt derzeit 0,5 % pro Monat bzw. 6 % jährlich.
Dabei werden nur volle Monate berechnet, während angefangene Monate unberücksichtigt bleiben.
Stundungszinsen sind für den Zeitraum zwischen Beginn und Ende des Zinslaufs zu zahlen:
- Dabei beginnt der Zinslauf bei Stundungszinsen am ersten Tag, am dem die Stundung wirksam wird. Wird ein Steueranspruch zum Beispiel ab Fälligkeit gestundet, so beginnt der Zinslauf am Tag nach Ablauf der – gegebenenfalls gemäß § 108 III AO verlängerten Zahlungsfrist.
- Der Zinslauf für die Stundungszinsen endet an dem Tag, bis zu dem das Finanzamt die Stundung gewährt. Fällt dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so gilt eine am Montag danach geleistete Zahlung immer noch als pünktlich, sodass keine Säumniszuschläge anfallen.
Verzicht auf Stundungszinsen gemäß § 234 II AO
Insbesondere für Steuerschuldner, die nur etwas Zeit gewinnen wollen, lohnt es sich mitunter, eine zinslose Stundung zu beantragen.
Vor allem dann, wenn sie ihre Steuern immer pünktlich bezahlt und bisher noch keine Stundung beantragt haben.
Denn das Finanzamt kann laut § 234 II AO darauf verzichten, Stundungszinsen zu berechnen, wenn die Zinserhebung im Einzelfall unbillig erscheint, beispielsweise …
- in Katastrophenfällen
- bei einer längeren Erkrankung des Steuerschuldners
- bei längerer Arbeitslosigkeit
- bei Liquiditätsengpässen, die auf Forderungsausfällen beruhen