Das Wichtigste zur Pfändung der Steuerrückzahlung
Ja. § 46 Abs. 1 AO erklärt ausdrücklich, dass eine Steuerrückzahlung pfändbar ist. Hier erfahren Sie mehr dazu, unter welchen Umständen eine Pfändung der Steuerrückzahlung möglich ist.
Im Prinzip darf jeder Gläubiger die Steuerrückerstattung pfänden lassen, wenn er einen Vollstreckungstitel vorweisen kann. Auch das Finanzamt selbst darf einen solchen Anspruch pfänden.
Sie könnten einen Antrag auf Vollstreckungsschutz beim Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO stellen. Dafür müssen Sie allerdings darlegen, dass die Pfändung der Steuerrückzahlung eine unzumutbare Härte für Sie wäre. Allerdings würde es auch das Interesse Ihres Gläubigers an der Pfändung berücksichtigen. Das ist jedoch sehr schwierig, weil die Vorschrift als absolute Ausnahme sehr eng auszulegen ist.
Inhalt
Im Video zusammengefasst: Ist eine Steuerrückzahlung pfändbar?
Steuererstattung ist pfändbar
Gemäß § 46 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine Steuerrückzahlung pfändbar. Diese Steuerrückzahlungen gelten als normales Einkommen. Demnach kann der Gläubiger insbesondere den Erstattungsbetrag nach einem Lohnsteuerjahresausgleich oder zu viel gezahlte Einkommenssteuern pfänden.
§ 46 AO regelt die Pfändung der Steuerrückzahlung jedoch nicht umfassend, sondern knüpft diese nur an bestimmte Voraussetzungen. Danach ist eine Steuerrückzahlung pfändbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Für die Pfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des zuständigen Amtsgerichts erforderlich.
- Laut Absatz 6 der Vorschrift ist eine Steuerrückerstattung erst dann pfändbar, wenn der Anspruch entstanden ist. Vor diesem Zeitpunkt darf kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden, sonst ist er nichtig.
- Die Finanzbehörde, die über diesen Anspruch entscheidet, fungiert bei der Pfändung als Drittschuldner.
- Das zuständige Finanzamt wird mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte Drittschuldnererklärung darüber abzugeben, …
- ob es die Forderung anerkennt und zahlen wird,
- ob bereits andere Gläubiger Ansprüche auf die Steuererstattung geltend machen und wenn ja, welche und
- ob und wegen welcher Forderungen die Steuerrückzahlung bereits gepfändet ist.
Pfändungsschutz für Steuerrückzahlung?
Für Steuerrückzahlungen gelten die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfändungstabelle nicht. Auch der Pfändungsschutz des P-Kontos greift in diesem Fall nicht – auch hier bleibt die Steuerrückzahlung pfändbar.
Die einzige Möglichkeit, um eine Steuerrückzahlung vor der Pfändung zu schützen, bietet § 765a ZPO. Dafür muss der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.
Das Gericht kann die Pfändung der Steuererstattung …
„aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.”
Hallo, ich bekomme eine Steuerrückerstattung.
Bin in der Privatinso seit einem Jahr.
Bin zu 100% schwerbeschädigt. Merkzeichen folgende: g, Ag, H, B
Aufgrund der Merkzeichen werden mir einmal im Jahr die Lohnsteuer vollumfänglich durchs Finanzamt erstattet.
Kann/ Darf der Insolvenzverwalter dieses Geld einbehalten!
Um eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen