Sterbegeldversicherung: Wann sie pfändbar ist und wann nicht

Das Wichtigste zur Frage „Ist ein Sterbegeld pfändbar?“

Was bedeutet „Sterbegeld“ bzw. „Sterbegeldversicherung“?

In Deutschland gab es bis zum 1. Januar 2004 Sterbegeld von der gesetzlichen Krankenkasse (d. h. eine Art staatlicher Zuschuss zu mit dem Tod einhergehenden Ausgaben). Eine Sterbegeldversicherung wird stattdessen (bspw. bei einer Sterbekasse) als Kapitallebensversicherung zu Lebzeiten abgeschlossen und deckt ebenfalls die Kosten nach dem Tod ab. Beide Varianten genießen unterschiedlichen Pfändungsschutz.

Qualifiziert sich die Sterbegeldversicherung für eine Pfändung?

Ja, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 der ZPO ist eine Sterbegeldversicherung bedingt pfändbar, wenn die Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Wann eine Pfändung nicht möglich ist, erfahren Sie hier.

Was ist das Schonvermögen bei einer Pfändung der Sterbegeldversicherung?

Das Schonvermögen einer Sterbegeldversicherung entspricht dem derzeitigen Pfändungsfreibetrag von 5.400 Euro. Solange die für den Todesfall angelegte Lebensversicherung diesen Wert nicht überschreitet, ist eine Pfändung dieser ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: Pfändbarkeit der Sterbegeldversicherung erklärt

Wann kann man eine Sterbegeldversicherung pfänden und wann nicht?
Wann kann man eine Sterbegeldversicherung pfänden und wann nicht?

Wann ist eine Sterbegeldversicherung im Insolvenzverfahren pfändbar? Grundsätzlich zählt eine solche Kapitallebensversicherung zum privaten Vermögen und kann somit Gegenstand einer Pfändung sein. Allerdings schützt die Zivilprozessordnung (ZPO) einen bestimmten Teil dieser Versicherung davor, im Ernstfall gepfändet zu werden. 

Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 sind also alle Lebensversicherungen bedingt pfändbar, solange sie ausschließlich für den Todesfall desjenigen bestehen, in dessen Namen die Versicherung abgeschlossen wurde. 

Diese eingeschränkte Pfändbarkeit bezieht sich auf das Schonvermögen, das der Gesetzgeber Ihnen gewährt. Derzeit beträgt es 5.400 Euro. Das bedeutet, eine Auszahlung Ihrer Sterbegeldversicherung kann diese pfändbar machen, wenn sie die Pfändungsfreigrenze überschreitet. Beträgt der Wert der Versicherung bspw. 5.800 Euro, müssen Sie die überschüssigen 400 Euro im Falle einer Pfändung an etwaige Gläubiger abtreten.

Wichtig: Was passiert vor und nach Eintritt des Todesfalls bei einer Pfändung? Ist der Rückkaufswert der Sterbeversicherung jeweils pfändbar?

  • Unter dem sogenannten Rückkaufswert ist der Betrag zu verstehen, den Sie von der Versicherung zurückbekommen, sollten Sie Ihren Vertrag vorzeitig kündigen.
  • Dieser Wert fällt anfangs in der Regel niedriger aus als der eigentliche Wert, weil ein Großteil Ihrer eingezahlten Beträge für den Abschluss der Versicherung verwendet wird. Im Laufe der Zeit erhöht er sich jedoch, wenn mögliche Zinsen hinzukommen.

Grundsätzlich gilt auch hier: Solange der Wert geringer ist als 5.400 Euro, kann niemand die Sterbegeldversicherung pfänden – sowohl bei Kündigung des Vertrags vor dem Todesfall als auch nachdem die Person gestorben ist.

Wann ist eine Pfändung von Sterbegeld unzulässig?

Nach § 850a Nr. 7 der ZPO ist Sterbegeld vom Arbeitgeber nicht pfändbar.
Nach § 850a Nr. 7 der ZPO ist Sterbegeld vom Arbeitgeber nicht pfändbar.

Die Sterbegeldversicherung ist nicht pfändbar, solange sie weniger wert ist als das zulässige Schonvermögen. Anders sieht es beim Sterbegeld aus. Denn obwohl die gesetzlichen Krankenkassen dieses seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr auszahlen, können Sie es trotzdem von anderen erhalten.

Zahlt Ihnen bspw. Ihr Arbeitgeber Sterbegeld, gilt es als unpfändbar – egal wie hoch es ausfällt. Grund dafür ist, dass es nach § 850a Nr. 7 der ZPO zu Sterbe- und Gnadebezügen aus Arbeitsverhältnissen gehört. Diese dürfen genauso wenig gepfändet werden wie Aufwandsentschädigungen oder Studienbeihilfen.

Wichtig: Da § 850d Abs. 1 der ZPO § 850a Nr. 7 explizit nicht erwähnt, bleibt die Unpfändbarkeit von Sterbegeld auch bei Unterhaltsansprüchen bestehen. Außerdem können Sie als Sterbegeldberechtigter das Geld weder gemäß § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abtreten, noch nach § 1274 Abs. 2 des BGB verpfänden.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Seit 2024 verstärkt Arnhold die schuldnerberatung.de-Redaktion. Vorher studierte er an der Humboldt-Universität zu Berlin und hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften erworben. Als Redakteur liegen seine Schwerpunkte und Interessen hauptsächlich im Insolvenzrecht und allen Themen, die sich ums Geld drehen.

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