Das Wichtigste zu Sozialhilfe und Schulden
Nein, private Schulden werden grundsätzlich nicht direkt bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt.
In bestimmten Ausnahmefällen, wie bei einem unabweisbaren Bedarf, können Schulden von der Sozialhilfe übernommen werden. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Ja, Schulden können im Rahmen der Vermögensprüfung eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts geht. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
Inhalt
Berücksichtigung von Schulden bei Sozialhilfe
Die Sozialhilfe dient in erster Linie dazu, den grundlegenden Lebensunterhalt sicherzustellen – also für Miete, Lebensmittel und notwendige Ausgaben. Nicht vorgesehen ist, mit der Sozialhilfe Schulden direkt zu begleichen. Schulden werden bei der Berechnung der Sozialhilfe normalerweise nicht als Abzugsposten betrachtet. Stattdessen wird das Vermögen des Antragstellers geprüft, um festzustellen, ob dieses für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.
Sozialhilfe: Vermögen und Schulden
Sozialhilfeempfänger dürfen nur ein bestimmtes Vermögen besitzen, das durch Freibeträge begrenzt wird. Wenn Schulden dazu führen, dass das Vermögen faktisch verringert ist, kann dies im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Nach § 90 SGB XII gilt: Nur „verwertbares“ Vermögen zählt. Wenn beispielsweise ein Haus durch eine Hypothek belastet ist, kann das berücksichtigt werden.
Müssen bei Sozialhilfe-Schulden meine Erben diese zurückzahlen? Sozialhilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen gibt es, wenn Leistungen als Darlehen gewährt wurden oder bei vorsätzlicher Notlagenherbeiführung. Erben haften nur bis zur Höhe des Nachlasses und es gibt Freibeträge. Sozialhilfe kann auch bei falschen Angaben oder Nachzahlungen (z. B. Rente) zurückgefordert werden.
Übernahme von Schulden durch Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht dafür vorgesehen, Schulden zu tilgen. Es kann aber Ausnahmefälle geben, wenn es um „unabweisbaren Bedarf“ geht. Das bedeutet, wenn die Schulden dazu führen, dass der Sozialhilfeempfänger in eine existenziell bedrohliche Lage gerät, kann das Sozialamt einspringen.
Unabweisbarer Bedarf: Ein Beispiel ist, wenn Mietschulden drohen, die zur Wohnungslosigkeit führen. In solchen Fällen kann das Sozialamt die Schulden übernehmen, um die Wohnung zu sichern. Dies ist in § 24 Abs. 1 SBG II und § 37 Abs. 1 SGB XII geregelt. Auch andere lebensnotwendige Schulden, wie zum Beispiel Stromschulden, könnten in Ausnahmefällen übernommen werden, um eine Notlage abzuwenden.
Solche Zahlungen werden allerdings eher als Darlehen gewährt und später müssen Sie bei der Sozialhilfe die Schulden zurückzahlen.
Inwiefern hilft die Sozialhilfe mit Schulden?
Können Sie die Sozialhilfe wegen Schulden um Hilfe bitten? Die Sozialhilfe kann bei Schulden auf verschiedene Weise unterstützen:
- Information und Kontakte: Das Sozialamt gibt Informationen über lokale Schuldnerberatungsstellen und stellt Kontakte her.
- Darlehensübernahme: In bestimmten Fällen können Schulden, die die Unterkunft gefährden, vorübergehend als Darlehen übernommen werden. Dieses Darlehen muss später zurückgezahlt werden.
- Verhandlungen mit Gläubigern: Die Sozialhilfe kann den Betroffenen helfen, aktiv mit Gläubigern zu verhandeln und Zahlungsmodalitäten zu klären.
- Haushaltsplanung: Fachberatungsstellen unterstützen bei der Erstellung eines Haushaltsplans, um Einnahmen und Ausgaben zu verwalten.
Durch diese Maßnahmen kann das Sozialamt dazu beitragen, die finanzielle Situation der Betroffenen zu stabilisieren und ihnen bei der Schuldenbewältigung zu helfen.