Das Wichtigste zum Rechtsmittel „sofortige Beschwerde“
Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsbehelf im Insolvenzverfahren gegen bestimmte Entscheidungen des Insolvenzgerichts.
Sie kann vom Schuldner nur in den gesetzlich festgelegten Fällen erhoben werden, beispielsweise bei Ablehnung seines Antrags auf Verfahrenskostenstundung oder bei einer Versagung der Restschuldbefreiung.
Nein. Bei bestimmten Beschlüssen steht z. B. auch den Insolvenzgläubigern oder dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter eine sofortige Beschwerde einlegen.
Inhalt
Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Beschluss des Insolvenzgerichts
Während der Privatinsolvenz trifft das Insolvenzgericht zahlreiche Entscheidungen. Gegen einige dieser Beschlüsse kann sich der Schuldner wehren, indem er eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO einlegt. Das betrifft z. B. folgende Gerichtsentscheidungen:
- Ablehnung der Insolvenzeröffnung (§ 34 I InsO)
- Ablehnung / Aufhebung der Verfahrenskostenstundung (§ 4d InsO)
- Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21 I 2 InsO)
- Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 III InsO)
- Anordnung einer Postsperre (§ 99 III InsO)
- Haftanordnung (§ 98 III 3 InsO)
Für die sofortige Beschwerde ist eine Frist von zwei Wochen ab Verkündung bzw. Zustellung des Beschlusses einzuhalten. Danach ist dieses Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Sie ist nach § 6 I InsO beim Insolvenzgericht einzulegen.
Weiterhin bedarf die sofortige Beschwerde einer guten Begründung. Es ist nicht empfehlenswert, dass Schuldner diesen Rechtsbehelf allein verfassen und begründen. Um erfolgreich einen Rechtsbehelf einzulegen, bedarf es entsprechender juristischer Kenntnisse.
Laien hingegen laufen Gefahr, schwerwiegende Fehler zu machen. Verbraucher sollten sich daher von einem Anwalt für Insolvenzrecht unterstützen und beraten lassen. Dieser kann ermitteln, ob und inwieweit für die sofortige Beschwerde Kosten anfallen.
Es gibt für die sofortige Beschwerde kein einheitliches Muster. Deren Inhalt richtet sich u. a. nach der Anordnung oder dem Beschluss, gegen welche/s dieser Rechtsbehelf eingelegt wird.
Auch andere Verfahrensbeteiligte können sofortige Beschwerde einlegen
Nicht nur der Schuldner kann sich im Insolvenzverfahren gegen bestimmte Entscheidungen des Insolvenzgerichts wehren. Der Rechtbehelf steht auch anderen Verfahrensbeteiligten zu, beispielsweise in folgenden Fällen:
- Staatskasse geht gegen die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung vor
- sofortige Beschwerde des Schuldners, Insolvenzgläubigers oder des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für vorläufigen Insolvenzverwalter
- Rechtsbehelf des Insolvenzverwalters gegen Entlassungsbeschluss
- Vorgehen eines Insolvenzgläubigers oder des Insolvenzverwalters gegen Beschluss über Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verteilungsverzeichnis oder Schlussverzeichnis
Die sofortige Beschwerde ist laut § 6 InsO nur in den ausdrücklich geregelten Fällen statthaft. Es würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen, alle Möglichkeiten und deren Voraussetzungen aufzuzählen und deren Voraussetzungen zu erörtern.
Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten, ob und inwieweit Sie diesen oder einen anderen Rechtsbehelf einlegen können.
Sehr geehrte Damen u. Herren, habe an Sie folgende Fragen. Mein Privatinsolvenzverfahren hat 2015 begonnen. Zum 31.12.2020
war zu 99% von meinem Vermögen der Insolvenzmasse zugeführt. Mein Insolvenzverwalter hat auch die Mieteinnahmen aus einer Wohnung in Insolvenzbeschlag genommen. Von den Mieteinnahmen werden mir 480,00 € zugesprochen. Mit meiner kleinen
LAK Rent ca. 600,00 € plus Mietanteil erreiche ich zum Lebensunterhalt nicht die Pfändungsgrenze. Nach der Aufstellung vom Insolvenzverwalter geht aktuell je Monat ein Überschuss von 35,00 € in die Insolvenzmasse. Ich bin 76 Jahre alt und bin bereit diese 35,00 € hochgerechnet auf eine statistische Lebenserwartung mit einem Einmalbetrag ab zulösen. Erlaubt dies die Insovenzordnung oder bestimmt darüber allein der Insolvenzverwalter. Es ist noch zu ergänzen, dass nach einer Beschwerde bei der RA-kammer Zweibrücken, die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken gegen den I-verwalter wegen Parteiverrat ermittelt.
Sehr geehrte Dammen un Herren,weiß nicht mehr wo ich mich noch hinwenden kann .Vieleicht können sie mir helfen.Bin 2005 in einer Privatinsolvenz geraten die 2013 durch eine Restschuldbefreiung abgeschlossen wurde.Habe dieses auch mit einer Auszahlung an den Gläubigern noch veranlasst somit die Restschud wegfallen. würde, da all meine Schulden beglichen sind..Es liegt jedoch noch immer eine Pfähndung auf mein Bausparvertrag vor mein Insolvensverwalter dieses nicht freigegeben hat und ich kann diesen nicht kündigen .Nach mehreren Schreiben an den Gläubigern sowie an meinen damals zuständigen Insolvensverwalter bleiben mir jegliche Wege versperrt. Komme nicht an mein Konto obwohl mit meinen Daten da gearbeitet wird ich Jährliche Kontoauszüge bekomme und Zinsen darauf gezahlt werden..Bitte um Ihre Hilfe..mit freundlichen Grüßen G.
Hallo,versuche seit einigen Jahren schon ,mein Bausparvertrag zu kündigen ,Da ich 2007 aber in der Privatinsolvenz war würde der mir gefähndet..Mein damaliger Treuhändler hatte dieses nach mein erforschungen nicht getan dieses rückwikend zu tätigen da eine Restschuldbefreiung vorlag sowie die Restschuld non mir detillgt wurde.Nach mehrmaligen Anruf und persöhnlichen schreiben bekam ich eine Ablehnung dieses weiter zu erkunden .;;es ist meine Sche „so in Folge….Was kann ich tun …würde gerne mein Geld was mir auch jetzt in der Zeit zu gute kommen würde bekommen.Vorallen bekomme ich jedes Jahr Kontoauszüge ..wer arbeit mit mein Geld die Zinsen und die Daten….mit freundlichen Grüssen Hoffe doch auf eine Antwort