Selbstschuldnerische Bürgschaft einfach erklärt – inklusive Muster

Das Wichtigste über die selbstschuldnerische Bürgschaft laut BGB

Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet laut Definition, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage im Sinne des § 771 BGB verzichtet. Infolgedessen kann der Gläubiger ihn in Anspruch nehmen, obwohl der Hauptschuldner zahlungsfähig ist. Der Bürge wird also so behandelt, als wäre er selbst Schuldner der besicherten Forderung. Hier finden Sie eine ausführliche Erläuterung.

Wie sieht ein Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft aus?

In dem Vertrag ist unter anderem die zu besichernde Forderung genau zu bezeichnen. Hier listen wir den Vertragsinhalt für eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf. Unsere Vorlage finden Sie an dieser Stelle.

Warum verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft bietet der Bank die beste Kreditsicherung, denn sie kann die Kreditschulden sofort beim Bürgen eintreiben, ohne sich vorher an den Kreditschuldner wenden zu müssen.

Was bedeutet selbstschuldnerische Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist selbstschuldnerisch, wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
Eine Bürgschaft ist selbstschuldnerisch, wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.

Bei einer herkömmlichen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Schulden eines anderen, dem Hauptschuldner, aufzukommen. Allerdings schützt ihn das Gesetz mithilfe der Einrede der Vorausklage vor einer sofortigen Inanspruchnahme.

Nach § 771 BGB darf der Bürge die „Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.“

Im Zweifel muss der Gläubiger dem Bürgen erst einen erfolglosen Vollstreckungsversuch nachweisen. Das ist mit einigem Aufwand für ihn verbunden, weil er erst eine Klage erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren durchlaufen muss, um einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Erst danach kann er versuchen, die Forderung beim Hauptschuldner per Zwangsvollstreckung einzutreiben und – wenn dies scheitert, den Bürgen in Anspruch nehmen.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Bürge auf diese Einrede verzichtet. Damit erspart sich der Gläubiger das soeben geschilderte Prozedere. Für den selbstschuldnerisch haftenden Bürgen ist das hingegen äußerst riskant, weil er sehr viel schneller für die fremden Schulden aufkommen muss als ein herkömmlicher Bürge.

Häufig wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft von der Bank, von Kreditinstituten und Vermietern als Kreditsicherheit gefordert, weil diese ihnen eine besonders hohe Sicherheit gegen einen Zahlungsausfall bietet. Schließlich können sie ihre Forderung dann sehr schnell und unkompliziert beim Bürgen eintreiben.

Unterschied: Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerische Bürgschaft

Eine Bankbürgschaft ist oft selbstschuldnerisch, denn sie bietet der Bank eine bessere Kreditsicherheit.
Eine Bankbürgschaft ist oft selbstschuldnerisch, denn sie bietet der Bank eine bessere Kreditsicherheit.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft und die Ausfallbürgschaft sind quasi Gegenstücke:

  • Der Ausfallbürge kann in der Regel erst dann in Anspruch genommen werden, nachdem der Gläubiger den Hauptschuldner zur Zahlung aufgefordert und einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch unternommen hat. Der Bürge kann sich also auf die Einrede der Vorausklage berufen.
  • Der selbstschuldnerisch haftende Bürge muss im Zweifel sofort für die Schulden aufkommen – ohne einen vorherigen Vollstreckungsversuch des Gläubigers. Denn er hat auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Damit wird der Bürge faktisch so behandelt, als wäre er selbst der Hauptschuldner.

Vertragsinhalt einer selbstschuldnerischen Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Darin erklärt der Bürge, dass er für die Schulden des Hauptschuldners aufkommt, wenn dieser nicht bezahlt. Dabei haftet er mit seinem gesamten privaten Vermögen.

Die Bürgschaftserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen und sollte folgenden Inhalt aufweisen:

  • Vollständiger Name, Anschrift und Geburtsdatum des Bürgen
  • Vollständiger Name und Anschrift des Bürgschaftsgläubigers: Er ist gleichzeitig Gläubiger des Hauptschuldners.
  • Angaben zu der zu sichernden Forderung: Hier ist die rechtliche Beziehung zwischen dem Bürgschaftsgläubiger und dem Hauptschuldner genau zu beschreiben. So kann die selbstschuldnerische Bürgschaft einen Mietvertrag, einen Kauf- oder Darlehensvertrag absichern. Um Streitigkeiten und Missverständnisse auszuschließen, sollte eine Kopie des Vertrags als Anlage beigefügt werden.
  • Ausdrücklicher Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage: Genau dadurch zeichnet sich eine selbstschuldnerische Bürgschaft erst aus. Ohne diese Verzichtserklärung muss der Bürgschaftsgläubiger zuerst einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner unternehmen.
  • Ausdrücklicher Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit
Wer selbstschuldnerisch bei einer Bürgschaft haftet, kann ohne vorherigen Vollstreckungsversuch in Anspruch genommen werden.
Wer selbstschuldnerisch bei einer Bürgschaft haftet, kann ohne vorherigen Vollstreckungsversuch in Anspruch genommen werden.

Weil der Bürge mit den Einreden auf sehr wichtige Verteidigungsmöglichkeiten verzichtet, sollte er die selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. seine Haftung möglichst vertraglich beschränken:

  • Begrenzung der Bürgschaft auf einen Höchstbetrag
    (auch selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft genannt)
  • zeitliche Befristung der selbstschuldnerischen Bürgschaft
  • Aufnahme weiterer zahlungskräftiger Bürgen

Wenn bei einer Bürgschaft mehrere Personen selbstschuldnerisch haften, hat dies den Vorteil, dass alle Bürgen eine Gesamtschuldnerschaft bilden. Der Mitbürge, der vom Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, hat dann einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Mitbürgen. Damit teilen sich die Bürgen die Hauptschuld.

Vorlage für eine selbstschuldnerische Bürgschaft

Im Folgenden finden Sie ein Muster für eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese Vorlage dient jedoch lediglich der Veranschaulichung und Orientierung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Ihre Verwendung erfolgt auf eigene Gefahr. Wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt, wenn Sie unsicher sind oder Fragen zur Bürgschaft haben.

Laden Sie hier das Muster die selbstschuldnerische Bürgschaft kostenlos herunter:

Selbstschuldnerische Bürgschaft

[Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum]

– im Folgenden Bürge genannt –

und

[Vollständiger Name/Firma, Anschrift, ggf. Geburtsdatum]

– im Folgenden Bürgschaftsgläubiger genannt –

vereinbaren Folgendes:

§ 1 – Vorbemerkung

Dem Bürgschaftsgläubiger steht eine Forderung in Höhe von …,… € aus [konkrete Bezeichnung des Vertrags, Datum des Vertragsschlusses] gegen den Hauptschuldner [Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum] zu. Der Vertrag ist dem Bürgschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügt.

§ 2 – Gegenstand, Höhe und Dauer der Bürgschaft

Zur Sicherung der unter § 1 benannten Forderung übernimmt der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

Der Bürge haftet bis zu einem Betrag von höchstens …,… €.

Die Bürgschaft besteht bis zur vollständigen Tilgung der unter § 1 bezeichneten Forderung des Bürgschaftsgläubigers.

[Alternativ: Die Bürgschaft erlischt am [Datum], sofern der Bürge bis dahin nicht vom Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird.]

§ 3 – Verzicht auf Einreden

Der Bürge verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB sowie auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB.

§ 4 – Schlussbestimmungen

Der Bürge und der Bürgschaftsgläubiger haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrags (teilweise) unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag hiervon unberührt.

Ort, Datum

Unterschrift des Bürgen                                                                            

Unterschrift des Bürgschaftsgläubigers

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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