Das Wichtigste zur Schuldnerbegünstigung
Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn jemand das Schuldnervermögen zu Gunsten des Schuldners oder mit dessen Einwilligung mindert und damit die Vermögensinteressen der Gläubiger gefährdet.
Ja, die Schuldnerbegünstigung ist eine Insolvenzstraftat – mit der Besonderheit, dass nicht der Schuldner, sondern eine außenstehende Person die Tat ausübt.
§ 283d StGB sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In einem besonders schweren Fall drohen dem Verurteilten sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Inhalt
Schuldnerbegünstigung als Insolvenzstraftat durch Gläubiger und Außenstehende
„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt [… ] wird“, heißt es in § 1 Insolvenzordnung (InsO).
Jeder Gläubiger soll demnach seinen Anteil aus dem Schuldnervermögen, der sogenannte Insolvenzmasse, erhalten. Je geringer diese Masse, desto weniger lassen sich die Forderungen der Gläubiger befriedigen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist aber eine bestmögliche Schuldentilgung. Deshalb normiert der Gesetzgeber verschiedene Insolvenzstraftaten und stellt damit Handlungen unter Strafe, die die Insolvenzmasse schmälern.
Der Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung schützt dabei die Interessen aller Gläubiger vor einer Schmälerung des Schuldnervermögens, die außenstehende Personen dadurch bewirken, dass sie Bestandteile des Vermögens beiseiteschaffen.
Im Falle einer Schuldnerbegünstigung ist es nicht der Schuldner, der die Insolvenzmasse verringert, sondern eine außenstehende Person oder sogar ein Gläubiger. Täter kann also jede dritte Person sein, die zugunsten oder mit Einwilligung eines in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Schuldners handelt – nicht aber der Schuldner selbst.
Tathandlungen nach § 283d StGB
Die Schmälerung der Insolvenzmasse muss durch eine der in § 283d StGB benannten Handlungen erfolgen:
- Beiseiteschaffen: Der Täter verändert die rechtliche Zuordnung eines Vermögenswerts oder deren tatsächliche Lage und erschwert dem Gläubiger so den alsbaldigen Zugriff hierauf oder macht diesen unmöglich. Eine solche Schuldnerbegünstigung kann zum Beispiel durch einen Vermögenstransfer oder eine Überweisung auf ein nur dem Täter oder Schuldner bekanntes Konto im Ausland erfolgen.
- Verheimlichen: Hierunter fällt nach der Rechtsprechung des BGH „jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird.“ (z. B. BGH, Beschluss vom 12.5.2016, Az. 1 StR 114/16) Dafür muss der Täter den Vermögenswert nicht unbedingt verbergen. Er kann zum Beispiel auch einfach behaupten, dass daran ein Recht besteht, welches den Gläubigerzugriff verhindert.
- Weitere Tathandlungen sind bei einer Schuldnerbegünstigung das Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen eines Vermögenswerts aus dem Schuldnervermögen.
Diese Handlungen sind laut § 283d IV StGB jedoch nur dann strafbar, wenn der Schuldner …
- seine Zahlungen eingestellt hat,
- ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder
- das Insolvenzgericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen hat.
Die Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB unterscheidet sich dadurch von anderen Insolvenzstraftaten, dass die Tatherrschaft hier nicht beim Schuldner liegt, sondern bei einer dritten Person. Die jeweilige Tathandlung muss mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten erfolgen.
Außerdem muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben und von der dem Schuldner drohenden Zahlungsunfähigkeit zumindest gewusst haben. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist also die Kenntnis des Täters von den finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners.
Strafrahmen: Was droht bei Verurteilung wegen einer Schuldnerbegünstigung?
§ 283d I StGB sieht für die oben geschilderten Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei einem besonders schweren Fall der Schuldnerbegünstigung sieht das § 283d III StGB eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor.
Ein besonders schwerer Fall liegt gewöhnlich vor, wenn der Täter …
- aus Gewinnsucht handelte,
- wissentlich viele Personen in eine wirtschaftliche Notlage bringt oder
- sie in die Gefahr bringt, einen dem anderen anvertrauten Vermögenswert zu verlieren.
Informative Ratgeber über Insolvenzstraftaten in Deutschland: