Das Wichtigste zu Schulden nach Insolvenzeröffnung
Nein. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich nur auf Forderungen, die bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet waren. Neue Schulden bleiben also auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
Neue Schulden, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen, muss der Schuldner weiterhin bezahlen. Er haftet hierfür in vollem Umfang.
Ja, Sie dürfen während der laufenden Insolvenz in einem gewissen Rahmen neue Verbindlichkeiten eingehen. Bedenken Sie jedoch, dass die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, wenn Sie Ihr Vermögen verschwenden oder unangemessene Verbindlichkeiten eingehen.
Inhalt
Keine Restschuldbefreiung für neue Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen
Überschuldete Verbraucher haben zwei Möglichkeiten, um ihre Schulden abzubauen. Sie können versuchen, sich außergerichtlich mit ihren Gläubigern über die Schuldenregulierung zu einigen, indem sie diesen z. B. eine Ratenzahlung anbieten. Scheitert dieser Versuch, steht ihnen das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) offen.
In diesem Insolvenzverfahren sollen die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich ausgeglichen werden. Hierfür wird das Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt. Verhält sich der Schuldner im Insolvenzverfahren und während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase redlich, so erlangt er auch die Restschuldbefreiung. Ihm werden die restlichen Schulden erlassen. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich jedoch nur auf Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren.
Neue Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, muss der Schuldner trotzdem bezahlen. Das können z. B. Masseverbindlichkeiten sein, wie die Verfahrenskosten zur Privatinsolvenz, oder neu eingegangene Verbindlichkeiten.
Welche weiteren Folgen haben Schulden nach der Insolvenzeröffnung?
Das private Insolvenzverfahren soll nicht nur Gläubiger zu ihrem Geld verhelfen, sondern Verbrauchern auch einen wirtschaftlichen Neuanfang ohne Schulden ermöglichen. Dieses Ziel ist aber in Gefahr, wenn der Schuldner während seiner Insolvenz neue Schulden macht, weil diese trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben. Der Schuldner haftet in vollem Umfang hierfür.
Abgesehen davon haben neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung noch weitere Konsequenzen:
- Insolvenzgläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
- Dem Schuldner drohen in besonderen Fällen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Neugläubiger.
Sie müssen trotz Insolvenzeröffnung neue Schulden eingehen, um Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Schuldencheck ** hilft Ihnen, einen Lösungsweg zu finden – fragen Sie nach einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung.
Versagung der Restschuldbefreiung droht
Das Gericht wird die Restschuldbefreiung nicht automatisch ablehnen, wenn der Insolvenzschuldner neue Verbindlichkeiten eingeht. Schuldner dürfen weiterhin am wirtschaftlichen Leben teilhaben, Verträge abschließen und Verbindlichkeiten eingehen.
Erfährt ein Insolvenzgläubiger, dass der Schuldner erneut Schulden nach der Insolvenzeröffnung gemacht hat, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Diese Möglichkeit ist in § 290 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzordnung (InsO) geregelt:
„Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, […] wenn der Schuldner […] vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet […].“
Schuldner sind also während des Insolvenzverfahrens zu einem sparsamen Wirtschaften angehalten, um den Schuldenabbau nicht zu gefährden. Sie können und dürfen jedoch angemessene und notwendige Verbindlichkeiten auch während der Privatinsolvenz eingehen. Grundsätzlich sollten Insolvenzschuldner es vermeiden, neue Schulden nach Insolvenzeröffnung zu machen.
Droht eine Zwangsvollstreckung in der Insolvenz wegen neuer Schulden?
Für Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gilt ein Vollstreckungsverbot. Sie können ihre Ansprüche nur geltend machen, indem sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind damit unzulässig gemäß § 89 Abs. 1 InsO.
Auch für Neugläubiger gilt laut § 89 Abs. 2 InsO während der Privatinsolvenz ein Vollstreckungsverbot insbesondere für eine Gehaltspfändung. In sonstige Vermögensgegenstände oder Forderungen darf vollstreckt werden, sofern sie nicht zur Insolvenzmasse gehören. Diese umfasst den gesamten pfändbaren Neuerwerb eines Schuldners während des laufenden Insolvenzverfahrens.
Die Zwangsvollstreckung wegen neuer Schulden, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, ist also nicht völlig ausgeschlossen. § 89 Abs. 2 InsO benennt noch zwei weitere Ausnahmefälle, in denen vollstreckt werden darf, und zwar:
- Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner
- Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, z. B. einer Straftat
Tipps, um neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung zu vermeiden und abzubauen
Verbraucher, die gerade ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, sollten neue Schulden vermeiden und nur dann neue Verbindlichkeiten eingehen, wenn dies wirklich notwendig ist.
Wer dennoch erneut in die Schuldenfalle tappt, sollte sich umgehend an eine Schuldnerberatung oder Insolvenzberatung wenden. Oft liegt hier das Problem tiefer – die Schulden sind dann nur eine Art Symptom. Die betreffenden Personen brauchen dann nicht nur Hilfe beim Schuldenabbau. Sie müssen meisten auch lernen, ihr Konsumverhalten nachhaltig zu ändern, um nicht wieder denselben Fehler zu machen.
Auch in diesem psychosozialen Bereich helfen öffentliche Schuldnerberatungsstellen weiter. Ein Anwalt für Schulden wird sich hingegen darauf beschränken, eine Lösung für die Schuldensanierung zu finden. Hilfe bietet Ihnen auch die Schuldenanalyse ** in Form einer unverbindlichen, kostenlosen Erstberatung.
Hallo,
Das Jobcenter stellt eine Forderung an mich, weil ich für drei Wochen im April einen Erstattungsanspruch beim Sozialamt stellen sollte, was ich nicht getan habe. Jedoch nicht mit Absicht.
Ich bin am 1.5.20 in ein anderes Bundesland gezogen, und habe nicht verstanden, dass es sich um einen Erstattungsanspruch handelt, weil man mich immer nur dazu aufforderte, einen Hauptantrag auf Grundsicherung zu beantragen, obwohl ich umgezogen bin. Als ich das als Grund angab, kam sofort die Forderung an mich, mit dem Satz, dass sich ein Incasso Büro darum kümmert, sollte ich in 14 Tagen nicht komplett zahlen.
Aus gesundheitlichen Gründen bin ich seit 4,5 Jahren krankgeschrieben und seit drei Jahren ohne Schulden zu machen in der Wohlwollensphase.
Was muss ich befürchten, falls diese Forderung von 860,00€ bestehen bleibt? Ich lebe von Grundsicherung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Yasmin
Meine ex schwiegertochter insp hat privatinsolvenz mach online.bankin über das konto weiter schulden das konto gehört meinen sohn sein ganzer verdienst ist weg also betrug was kann man machen?