Schulden bei Grundsicherung bezahlen: Geht das?

Das Wichtigste zur Grundsicherung und Schulden

Werden Schulden bei der Grundsicherung berücksichtigt?

Nein, Schulden werden bei der Ermittlung der Höhe der Grundsicherung nicht mit berücksichtigt, weil diese Sozialleistung allein für den Lebensunterhalt gedacht ist.

Wie schaffe ich es trotz Grundsicherung, meine Schulden zu bezahlen?

Wenn Sie über Schonvermögen verfügen, sollten Sie dieses verwenden, um Ihre Schulden zu bezahlen. Wenden Sie sich außerdem an eine Schuldnerberatungsstelle. Die Berater suchen mit Ihnen gemeinsam einen Weg aus dem Schulden.

Übernimmt das Jobcenter bzw. Sozialamt meine Schulden?

Nein, eine Übernahme der Schulden ist bei der Grundsicherung nicht vorgesehen. Lediglich in besonderen Notsituationen gewährt das Jobcenter bzw. Sozialamt ein Darlehen oder eine Beihilfe zum Schuldenabbau.

Schulden bezahlen bei Bezug von Grundsicherung – überhaupt möglich?

Wie gelingt es mir, trotz Grundsicherung meine Schulden zu bezahlen?
Wie gelingt es mir, trotz Grundsicherung meine Schulden zu bezahlen?

Allein mit den Geldleistungen aus der Grundsicherung ist es kaum möglich, Schulden zu bezahlen. Den Leistungsempfängern stehen im Wesentlichen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Sie können Ersparnisse, die zum Schonvermögen gehören, für den Schuldenabbau verwenden. Wer beispielsweise Bürgergeld bezieht, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs bis zu 40.000 Euro besitzen, ohne dass dieses auf die Sozialleistung angerechnet wird. Jeder weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft stehen zusätzlich jeweils 15.000 Euro Schönvermögen zu.
  • Wer keinerlei Vermögen besitzt, um seine Schulden bei Bezug von Grundsicherung zu begleichen, kann Privatinsolvenz anmelden und ist nach drei Jahren schuldenfrei. Allerdings müssen Sie zuerst versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen, beispielsweise mithilfe einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung oder einem (teilweisen) Schuldenerlass.

Sozialleistungsempfänger erhalten in der Regel eine kostenlose Schuldnerberatung bei kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen. Diese Einrichtungen stellen zwar kein Geld für den Schuldenabbau zur Verfügung. Aber sie helfen den Ratsuchenden, ihre Schuldenkrise dauerhaft zu bewältigen. Zu ihren Beratungsangeboten gehören:

  • Bestandsaufnahme zu den Einnahmen und Ausgaben, Erstellen eines Haushaltsplans
  • Unterstützung bei den Verhandlungen mit Gläubigern
  • Beratung zu Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes
  • Beratung zur Privatinsolvenz und Hilfestellung während des Insolvenzverfahrens

Darlehen für Schulden – bei Grundsicherung nur ausnahmsweise gewährt

Warum werden Schulden bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt? Die Leistung sichert die Existenz und dient nicht dem Schuldenabbau.
Warum werden Schulden bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt? Die Leistung sichert die Existenz und dient nicht dem Schuldenabbau.

Weder das Jobcenter noch das Sozialamt kommen für die Schulden der Sozialleistungsempfänger auf. Eine Schuldenübernahme ist nur für bestimmte Ausnahmesituationen gesetzlich vorgesehen:

  • Eine solche Notlage liegt vor, wenn ein Leistungsempfänger Miete, Strom oder Nebenkosten nicht mehr bezahlen kann. Gerade Mietschulden sind besonders existenzgefährdend, weil dem Mieter die Kündigung und damit die Wohnungslosigkeit droht. Vergleichbare Notlagen sind Stromsperren sowie das Abstellen des Wassers oder der Heizung.
  • Das Jobcenter bzw. Sozialamt übernimmt diese Schulden bei Bezug der Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung oder beim Bezug von Bürgergeld. In der Regel erhalten die Leistungsempfänger dafür jedoch nur ein Darlehen, welches sie zurückzahlen müssen.
  • Der Sozialleistungsträger gewährt jedoch nur dann ein Darlehen, wenn der Leistungsempfänger über keinerlei Schonvermögen verfügt, das er für den Schuldenabbau verwenden kann.

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in der Regel per Aufrechnung mit den laufenden Sozialleistungen. Das heißt, das Jobcenter bzw. Sozialamt kürzt den Regelsatz der Leistung, bis die Darlehensschulden getilgt sind.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2022 (BSG, Az. B 7/14 AS 52/21 R) klargestellt, dass ein solches Darlehen für Mietschulden bereits dann zu gewähren ist, wenn der Vermieter ernsthaft mit der Kündigung droht. Es ist also weder eine bereits erfolgte Wohnungskündigung noch eine Räumungsklage erforderlich.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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