Das Wichtigste zur Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit einem geringen Einkommen. Sie soll es ihnen ermöglichen, trotz ihrer wirtschaftlichen Lage vor Gericht für ihr Recht einzutreten. Die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung sowie bei anderen Familiensachen wird übrigens Verfahrenskostenhilfe genannt.
Je nach finanzieller Lage des Antragsstellers werden die vollen Kosten übernommen oder aber es wird eine Rückzahlung der PKH in Raten vereinbart.
Kann ich PKH für meine Privatinsolvenz beantragen?
Nein, für Insolvenzverfahren wird keine PKH gewährt. Stattdessen kann der Schuldner beim Insolvenzgericht eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Grundlegende Beratung rund um die Privatinsolvenz erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** .
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Inhalt
Wer kann die Prozesskostenhilfe beantragen?
Die Prozesskostenhilfe, die auch als Armenrecht oder Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, unterstützt Personen, die sich nicht leisten können, einen Prozess vor Gericht zu führen. Der Staat sorgt damit dafür, dass jeder Mensch unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation für sein Recht einstehen kann. Im Rahmen der PKH werden sowohl die Kosten für den eigenen Anwalt als auch die Gerichtskosten übernommen. Je nach Einzelfall umfasst die Kostenübernahme den gesamten Betrag oder auch nur einen Teil davon.
Doch wer genau bekommt eigentlich die Gerichtskostenbeihilfe? Die gesetzlichen Regelungen rund um die Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgehalten. In § 114 Abs. 1 ZPO sind die drei Voraussetzungen, die für eine Gewährung der PKH zu erfüllen sind, zu finden:
- Die betreffende Person kann die Kosten für ein Verfahren aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- Das Vorgehen erscheint nicht mutwillig.
Zum Schutz des betroffenen Person werden keine Verfahren finanziert, bei denen von Anfang an ein negativer Ausgang erwartet werden kann. Der Grund dafür: Verliert die Partei das Verfahren, muss sie, trotz Erhalts der PKH, die Gebühren für den gegnerischen Anwalt zahlen. Die Prozesskostenhilfe puffert diesen Betrag nicht ab, vielmehr muss er allein von der unterlegenen Partei bezahlt werden.
Des Weiteren darf das Vorgehen nicht mutwillig erscheinen. In § 114 Abs. 2 ZPO ist dies näher definiert. Dort heißt es, dass von Mutwilligkeit auszugehen ist, wenn die Person ein Verfahren nicht führen würde, wenn sie die Kosten für diesen selbst tragen müsste.
Beachten Sie: Die Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Dieser muss beim zuständigen Gericht gestellt werden.
In welchen Rechtssachen wird die PKH gewährt?
Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe in den meisten Rechtssachen beantragt werden. Hierzu gehören etwa Verfahren im
- Zivilrecht,
- Sozialrecht,
- Arbeitsrecht oder
- Verwaltungsrecht.
Eine Besonderheit besteht jedoch bei Familiensachen. Die Gerichtskostenhilfe bei Scheidung, Unterhaltsprozessen & Co. wird Verfahrenskostenhilfe genannt. Trotz des abweichenden Namens gelten aber sowohl für die Verfahrenskosten- als auch für die Prozesskostenhilfe die gleichen Regeln und Voraussetzungen.
Beachten Sie außerdem, dass die Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für Beschuldigte bzw. Angeklagte nicht gewährt wird. Stattdessen wird in vielen Fällen ein sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies ist laut § 140 der Strafprozessordnung (StPO) etwa nötig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Von einem Verbrechen wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn die rechtswidrige Tat mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.
Die Prozesskostenhilfe kann nur dann beantragt werden, wenn eine Sache vor Gericht geklärt werden muss. Benötigen Sie lediglich einen fachmännischen Rat bei rechtlichen Fragen, ist die PKH also keine Option. Stattdessen können Personen, die sich eine Beratung von einem Anwalt oder einer anderen dazu befähigten Person nicht leisten können, einen Beratungshilfeschein beantragen. Gegen eine Zahlung von 15 Euro ist dann die restliche Beratung kostenfrei. Die Beratungshilfe springt übrigens auch dann ein, wenn Schuldner eine Privatinsolvenz anstreben und deshalb anwaltlichen Rat benötigen. Ob ein Insolvenzverfahren in Ihrem Fall die richtige Lösung ist, erfahren Sie im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung bei der Schuldenanalyse **.
Gewährung der Prozesskostenhilfe: Welche Einkommensgrenze wird angesetzt?
Wie bereits erwähnt, erhalten nur solche Personen Unterstützung durch die PKH, die sich die Kosten für ein Verfahren nicht leisten können. Doch wie genau wird dies ermittelt? Gibt es etwa bei der PKH bzw. beim Armenrecht eine feste Einkommensgrenze?
Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang das sogenannte einzusetzende Einkommen. Liegt dies bei weniger als 20 Euro, wird die Partei komplett von den Gerichtskosten sowie den Kosten für den Anwalt befreit. Das einzusetzende Einkommen wird folgendermaßen berechnet: Grundlegend ist das Bruttoeinkommen der betreffenden Person. Von diesem werden Werbungskosten, Steuern und Vorsorgeaufwendungen abgezogen.
In einem weiteren Schritt werden bei der Berechnung für die Prozesskostenhilfe gewisse Freibeträge, etwa für den Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder und die Wohnkosten, abgezogen. Der Restbetrag, der verbleibt, stellt das einzusetzende Einkommen dar.
Besitzt die rechtsuchende Partei eine Rechtsschutzversicherung oder kann eine andere Stelle, etwa ein Mieterschutzbund, die Kosten übernehmen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Wann muss bei der Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung erfolgen?
Liegt das einzusetzende Einkommen bei unter 20 Euro, werden die für das Verfahren anfallenden Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe also komplett übernommen. Übersteigt es jedoch diese Grenze, wird in der Regel eine Ratenzahlung vereinbart. Die Höhe der Raten liegt dabei bei der Hälfte des einzusetzenden Einkommens. Grundsätzlich müssen nach Abschluss des Verfahrens dann maximal 48 Monatsraten beglichen werden. Sollten danach noch Kosten offen sein, werden diese erlassen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Personen, welche die Prozesskostenhilfe abbezahlen, laut § 120a Abs. 2 ZPO gewisse Informationspflichten haben. Ziehen sie um oder verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, ist dies dem zuständigen Gericht unverzüglich mitzuteilen. Von einer wesentlichen Verbesserung wird ausgegangen, wenn diese nicht nur einmalig bei mehr als 100 Euro im Monat liegt. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass sich die Raten erhöhen.
Des Weiteren kann das Gericht selbst eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchführen. Dies ist bis zu vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreites möglich. Danach ist eine Änderung zum Nachteil der Person ausgeschlossen.
Es kann aber auch dazu kommen, dass die Prozesskostenhilfe in voller Höhe zurückgefordert wird. Dies geschieht, wenn Personen den oben genannten Informationspflichten gegenüber dem zuständigen Gericht nicht nachkommen. In diesem Fall wird die Bewilligung der PKH aufgehoben. Auch wenn eine Person plötzlich über mehr Vermögen verfügt, etwa nach einer Erbschaft, oder wenn sich ihr Einkommen sehr stark erhöht, kann eine komplette Rückzahlung der PKH gefordert werden.