Privatinsolvenz nach einer Straftat: Infos für straffällige Schuldner

Das Wichtigste zur Privatinsolvenz nach einer Straftat

Wie wirkt sich die Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat auf seine Privatinsolvenz aus?

Wer vor oder nach seinem Insolvenzantrag wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wird, riskiert seine Restschuldbefreiung. In diesem Fall scheidet gewöhnlich auch eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Darf die Restschuldbefreiung auch wegen anderer Straftaten versagt werden?

Wegen einer anderen Straftat darf die Restschuldbefreiung hingegen nicht so ohne weiteres versagt werden.

Gilt die Restschuldbefreiung für alle Schulden?

Nein. Dieser Schuldenerlass gilt unter anderem nicht für Geldstrafen und Bußgelder. Auch neue Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung eingeht, fallen nicht hierunter.

Ist die Privatinsolvenz nach einer Straftat möglich?

Privatinsolvenz: Drohen bei einer Straftat Nachteile für den straffällig gewordenen Schuldner.
Privatinsolvenz: Drohen bei einer Straftat Nachteile für den straffällig gewordenen Schuldner.

Beantragt ein Verbraucher die Privatinsolvenz, so strebt er in der Regel eine Restschuldbefreiung an, also einen Schuldenerlass per gerichtlichen Beschluss. Diese Befreiung kommt jedoch nur redlichen Schuldnern zugute. Hält sich der Schuldner vor und während seiner Insolvenz nicht an gewisse Spielregeln, so können die Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, z. B. wenn vor oder nach dem Eröffnungsantrag zur Privatinsolvenz eine bestimmte Straftat begangen wurde.

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wenn der Verbraucher

  • in den letzten fünf Jahren vor seinem Insolvenzantrag oder danach
  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde und
  • der Richter eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt hat.
  • Außerdem muss ein Insolvenzgläubiger die Versagung beantragen.

Zu diesen Insolvenzstraftaten laut Strafgesetzbuch (StGB) gehören der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Liegt gegen den Schuldner jedoch „nur“ eine Verurteilung wegen Diebstahls, Betrugs, Untreue oder Unterschlagung vor, so darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung deswegen nicht versagen. Informieren Sie sich in einer kostenlosen, unverbindlichen Erstberatung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** darüber, welche Straftaten sich wie auf eine Privatinsolvenz auswirken.

Achtung! Wurde vor oder nach dem Antrag auf Privatinsolvenz eine solche Straftat nach §§ 283 – 283b StGB begangen, so ist auch eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen.

Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz trotz Straftat während der Wohlverhaltensphase?

Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten vor der Privatinsolvenz kann eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.
Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten vor der Privatinsolvenz kann eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.

Im Jahr 2010 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, weil er nach dem Beginn der Wohlverhaltensphase eine Straftat beging und deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er kam zu dem Ergebnis, dass diese Verurteilung die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht von vornherein ausschließt (Beschluss vom 01.07.2010, Az. IX ZB 148/09).

Auch dann, wenn sich der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit länger im Gefängnis befindet, müssen die Insolvenzgläubiger, welche die Versagung der Befreiung beantragen, glaubhaft machen, dass der Schuldner gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen habe und daraus eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger folge.

Eine längere Haftstrafe für eine während der Privatinsolvenz begangenen Straftat schließt die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung nicht aus. Auch Strafgefangene sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung haben.

Privatinsolvenz: Wie werden Forderungen aus Straftaten behandelt?

Normalerweise wirkt eine erteilte Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern. So besagt es § 301 InsO. Das heißt, sämtliche Schulden, die vor der Insolvenzeröffnung begründet waren, aber nach dem Insolvenzverfahren noch nicht vollständig beglichen sind, werden dem Schuldner erlassen. 

Allerdings benennt § 302 InsO ganz klare Ausnahmen von diesem Grundsatz. Demnach bleiben z. B. Bußgelder, Geldstrafen und Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung weiterhin bestehen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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4 Gedanken zu „Privatinsolvenz nach einer Straftat: Infos für straffällige Schuldner

  1. Brigitte

    Mein Sohn sitzt im Gefängnis wegen Betrug. Er hat für einen Auftraggeber-als Abholer fungiert.
    Die Strafe-er muß 30.000,– u. 4000,– Gerichtskosten zahlen. Kann er im Gefängnis Insolvenz beantragen?

  2. Birgit

    Ich habe vor 20 Jahren eine Unterschlagung begangen, Strafe 90 Tagessätze die beglichen wurden. Die Gelder aus der Unterschlagung noch nicht, fallen diese in eine Restschuldbefreiung?

  3. Markus

    erfährt ein Privatinsolvenzverwalter (Rechtsanwalt) davon wenn einer während der Wohlverhaltensphase einen Diebstahl begangen hat

    1. Frank

      Wie sieht es eigentlich aus, wenn eine Person normale Schulden und Schulden aus einer Straftat wegen Betrug hat?
      Insolvenz kann ja nur für die normalen Schulden beantragt werden, jedoch nicht für die aus der Straftat?

      Wie verhält es sich, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger (bezüglich der Straftat) vereinbart hat, dass auf eine Strafanzeige verzichtet wird, wenn eine monatliche Ratenzahlung durchgeführt wird, um den Schaden wieder gut zu machen?

      Müssen diese Raten nach einem Insolvenzantrag vom nicht pfändbaren Betrag bezahlt werden oder wird das vom pfändbaren Teil abgezogen und den Restbetrag darf der Insolvenzverwalter pfänden?

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