Das Wichtigste zum Einkommen während der Privatinsolvenz
Der Schuldner muss sein pfändbares Einkommen während der Privatinsolvenz an den Insolvenzverwalter abtreten. Wie viel das ist, können Sie mit dem unten stehenden Rechner ermitteln.
Ja, mithilfe eines Stundungsantrags ist es möglich, die Privatinsolvenz auch ohne Einkommen zu beantragen und so die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Inhalt
Wie viel darf gepfändet werden? Rechnen Sie es hier aus!
Gut zu wissen: Was ist eine Privatinsolvenz überhaupt?
Gibt es auch in der Privatinsolvenz eine Einkommensgrenze?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, die Gläubiger zu befriedigen und so wenigstens teilweise die Schulden der insolventen Person abzubauen. Der Schuldner muss während der Privatinsolvenz sein Einkommen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben, soweit es über der Pfändungsfreigrenze liegt. Hierfür unterschreibt der Schuldner bereits im Rahmen seines Insolvenzantrags eine entsprechende Abtretungserklärung.
Grundlage für die Ermittlung des Einkommensanteils, den der Verbraucher während seiner Insolvenz behalten darf, ist die Pfändungstabelle. Sie legt die Pfändungsfreibeträge fest, die ein Schuldner abhängig von der Höhe seines Nettoeinkommens und seiner bestehenden Unterhaltspflichten behalten darf. Diese Berechnungsgrundlage gilt nicht nur für die Zwangsvollstreckung, sondern auch für die Privatinsolvenz.
Das pfändbare Einkommen beträgt danach zum Beispiel (gültig vom 01.07.2024 – 30.06.2025):
- Null Euro für eine Person, die weder Kinder hat noch verheiratet ist, wenn ihr Netto-Einkommen einen Betrag von 1.499,99 Euro nicht überschreitet.
- 23,41 Euro für eine alleinstehende berufstätige Mutter, die 2.100 Euro netto verdient und ein Kind hat.
- Den gesamten Mehrbetrag für Schuldner, die mehr als 4.573,10 Euro verdienen.
Die Pfändungstabelle wird jährlich zum 1. Juli vom Gesetzgeber aktualisiert und an die neuen Verhältnisse angepasst.
Können zahlungsunfähige Schuldner Privatinsolvenz auch ohne Einkommen beantragen?
Da das Insolvenzverfahren der Schuldentilgung zugunsten der Insolvenzgläubiger dient, stellt sich schnell die Frage, ob auch mittellose Verbraucher Insolvenz beantragen können. Welche Chancen haben z. B. arbeitslose Menschen oder Bürgergeld-Empfänger?
Der Gesetzgeber möchte auch diesen Menschen die Chance auf eine Restschuldbefreiung geben. Das hat er bereits in § 1 Insolvenzordnung (InsO) festgeschrieben. Die Tatsache, dass sie kein pfändbares Vermögen besitzen, steht dem nicht entgegen. Sollte Ihr Einkommen bzw. Vermögen nicht einmal reichen, um die Verfahrenskosten zu decken, können Sie deren Stundung beantragen.
Privatinsolvenz: Muss der Ehepartner sein Einkommen ebenfalls abgeben?
Die Frage, ob während der Privatinsolvenz auch das Einkommen des nicht insolventen Ehegatten berücksichtigt wird, muss differenziert betrachtet werden. Die Verbraucherinsolvenz gilt zunächst einmal nur für diejenige Person, die sie beantragt, sodass während der Insolvenz nur ihr Einkommen gepfändet wird.
Lebt das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sind beide Vermögen getrennt zu behandeln. Der Insolvenzverwalter darf dann Gegenstände und Einkommen, welche/s zweifellos dem anderen Ehegatten gehört/gehören, nicht pfänden.
Ein Problem kann sich aber z. B. ergeben, wenn das Paar ein Gemeinschaftskonto führt. Der Insolvenzverwalter darf hiervon Geld einziehen, ohne prüfen zu müssen, woher das Bankguthaben stammt und welchem Ehegatten es tatsächlich gehört.
Um zu vermeiden, dass während der Privatinsolvenz auch das Einkommen des nicht insolventen Ehepartners eingezogen wird, empfiehlt sich daher eine getrennte Kontoführung.
Der Grundsatz, dass die Privatinsolvenz nur für den insolventen Ehegatten gilt, hat zwei Ausnahmen: Steuerschulden und die Verfahrenskosten der Insolvenz. Für die Verfahrenskosten kann auch der andere Partner herangezogen werden, wenn er pfändbares Einkommen besitzt. Er haftet außerdem für die Steuerschulden seines Ehegatten, wenn beide vom Finanzamt gemeinsam veranlagt werden. Nach § 44 Abgabenordnung (AO) haften dann beide als Gesamtschuldner.