Das Wichtigste zum Thema „Privates Insolvenzverfahren abbrechen“
Nein. Der Schuldner kann ein einmal in Gang gesetztes Insolvenzverfahren nicht einfach abbrechen. Nach der Insolvenzeröffnung muss er die Privatinsolvenz normalerweise vollständig durchlaufen.
Eine Rücknahme des Insolvenzantrags funktioniert nur, wenn Sie schnell genug sind. Denn Sie können Ihren Insolvenzantrag laut § 13 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nur dann zurückziehen, wenn das Gericht die Privatinsolvenz noch nicht eröffnet hat. Danach ist Ihre Rücknahme gegenstandslos. Sie können die eröffnete Privatinsolvenz nicht mehr abbrechen.
Ja. Nach § 213 InsO kann der Schuldner die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger beantragen. Er sollte aber bedenken, dass die Schulden im Falle einer solchen Einstellung bestehen bleiben. Näheres zu dieser Möglichkeit und ihren Risiken lesen Sie hier.
Inhalt
Gut zu wissen: Was ist die Privatinsolvenz eigentlich?
Abbruch der Insolvenz durch Rücknahme des Insolvenzantrags?
Schuldner, die sich einmal entschieden haben, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen, können die Privatinsolvenz nicht einfach abbrechen.
Das Verfahren dauert drei Jahre – gerechnet ab dem Tag der Insolvenzeröffnung und vorausgesetzt, der Schuldner hat seinen Insolvenzantrag ab dem 1.10.2020 gestellt. Dann kommt die Gesetzesänderung von 2020 zugute, die für alle Verbraucher ein dreijähriges Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht*.
Wer es sich nun doch anders überlegt, könnte versucht sein, seinen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zurückzuziehen. Doch so einfach ist das nicht:
- Eine Rücknahme des Insolvenzantrags ist laut § 13 Abs. 2 InsO nur möglich, solange das Insolvenzgericht die Verbraucherinsolvenz noch nicht eröffnet hat.
- Danach bleibt die Rücknahme des Insolvenzantrags rechtlich ohne Wirkung. Sie können ab diesem Zeitpunkt die Privatinsolvenz nicht mehr abbrechen. Das Verfahren läuft weiter – mit allen Konsequenzen.
Lassen Sie sich deshalb vorab umfassend beraten, ob eine Privatinsolvenz in Ihrem Fall sinnvoll ist. Eine Möglichkeit hierzu ist die Erstberatung auf schuldenanalyse-kostenlos.de **. Sie erfolgt unverbindlich und ist kostenlos.
*Hinweis zur Gesetzesänderung: Für Verbraucher, die ihren Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gestellt haben, verkürzt sich das bisher sechsjährige Verfahren monatsweise. Mehr zu dieser Reform des Insolvenzrechts lesen Sie in unserem Ratgeber zur Restschuldbefreiung.
Privatinsolvenz abbrechen durch Verfahrenseinstellung – nur selten möglich
Eine weitere Lösung könnte darin liegen, dass der Schuldner die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Insolvenzordnung sieht hier folgende Möglichkeiten vor:
- Laut § 207 InsO stellt das Insolvenzgericht das Verfahren mangels Masse ein, wenn sich nach der Insolvenzeröffnung herausstellt, dass das pfändbare Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Dazu wird es aber nicht kommen, wenn der Schuldner zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO gestellt hat. Er müsste also diesen Stundungsantrag zurücknehmen. Ob und inwieweit dies tatsächlich sinnvoll ist, sollte vorher unbedingt ein Anwalt für Insolvenzrecht prüfen.
- Sie können die Privatinsolvenz „abbrechen“, indem Sie die „Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes“ nach § 212 InsO beantragen. Hierfür müssen Sie aber glaubhaft machen, dass Sie nach der Verfahrenseinstellung weder zahlungsunfähig und überschuldet sind und Ihnen auch keine Zahlungsunfähigkeit droht.
- Zu guter Letzt erlaubt § 213 InsO eine Einstellung der Privatinsolvenz mit Zustimmung der Gläubiger. Der Schuldner muss dies beantragen und er benötigt das Einverständnis von den Gläubigern, die ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet haben und damit am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Überlegen Sie sich gut, ob Sie die Privatinsolvenz wirklich abbrechen wollen, indem Sie die Verfahrenseinstellung mit Zustimmung der Gläubiger beantragen. Denn die Gläubiger verzichten in diesem Fall nicht auf ihre Forderungen, sondern nur auf die Durchführung der Privatinsolvenz. Die Schulden bestehen also ohne Einschränkung weiter. Das Insolvenzgericht erteilt keine Restschuldbefreiung. Ob ein solcher Abbruch wirklich sinnvoll ist, prüft schuldenanalyse-kostenlos.de ** im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung.
Bevor Sie nach Wegen suchen, wie Sie Ihre Insolvenz abbrechen können, sollten Sie sich darüber klar werden, warum und mit welchem Ziel. Lassen Sie sich anschließend unbedingt professionell beraten – von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Vorgehen keine negativen Konsequenzen für Sie hat. Gerade eine übereilte Rücknahme der Anträge auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung kann verheerende Folgen haben und Sperrfristen für eine erneute Beantragung auslösen.
Ich möchte bitte eine Frage stellen. Ich mache jetzt meinen Führerschein und nehme Unterstützung vom Jopcanter in Anspruch, und ich habe Insolvenz angemeldet. Meine Frage ist, kann ich nach einem Jahr Insolvenz einen Antrag auf Einbürgerung stellen?
Kann mir mein Auto weggenommen werden auch wenn ich zur Zeit arbeitslos bin. Wert ca 1000 Euro. 10 Jahre alt.. Lg