Das Wichtigste zum Antrag auf Pfändungsschutz
Wie Sie Pfändungsschutz beantragen, hängt unter anderem davon ab, ob Sie sich gegen eine Lohn- oder Kontopfändung schützen möchten und was genau Sie mit Ihrem Antrag bezwecken. Hier geben wir einen Überblick über mögliche Schutzmaßnahmen.
In der Regel ist das Vollstreckungsgericht zuständig, also das Amtsgericht, dass den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Geht die Pfändung von einer Behörde aus, so ist die Vollstreckungsbehörde zuständig.
Weil normalerweise die gesamte Abfindung pfändbar ist, müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte stellen. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr.
Inhalt
Was ist ein Pfändungsschutzantrag?
Ein Arbeitnehmer wird gekündigt und muss vorerst von Bürgergeld leben. Obendrein will sein Gläubiger die arbeitsrechtliche Abfindung pfänden.
Bei einem anderen Schuldner wird das Konto gepfändet. Er bezieht aber nur unpfändbare Einkünfte.
In solchen und ähnlichen Situationen reicht der pauschalisierte Pfändungsschutz oft nicht aus. Hier kann ein Pfändungsschutzantrag Abhilfe schaffen.
Je nach Art der Vollstreckungsmaßnahme stehen dem Schuldner verschiedene Möglichkeiten eines Pfändungsschutzes zur Verfügung. Die folgende Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick:
Art der Pfändung | Pfändungsschutzantrag | Ziel und Gründe für den Antrag |
---|---|---|
Lohnpfändung | Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrags (§ 850f ZPO) | Ziel: Erhöhung des unpfändbaren Betrags; Gründe: Sozialhilfebedürftigkeit; Besondere persönliche oder berufliche Gründe; Anzahl an Unterhaltsberechtigten |
Pfändung der Abfindung | Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO) | Ziel: (teilweise) Unpfändbarkeit der Abfindung; Grund: Sicherung des Lebensunterhalts |
Kontopfändung | Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto (§ 907 ZPO) | Ziel: Unpfändbarkeit des Kontoguthabens; Grund: Schuldner erhält fast nur unpfändbare Bezüge. |
Doppelpfändung | Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags (§ 906 Abs. 2 ZPO) | Ziel: Freigabe des P-Kontos; Grund: Das auf dem Konto eingehende pfändungsfreie Gehalt ist höher als die der geschützte P-Konto-Freibetrag. |
jede Vollstreckungsmaßnahme | Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) | Ziel: Aufhebung/Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, z. B. Einstellung einer Zwangsräumung; Grund: Vollstreckung stellt eine „sittenwidrige Härte“ für den Schuldner dar |
Pfändungsschutzantrag nach § 850f ZPO bei einer Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung besteht bereits eine gesetzlicher Pfändungsschutz, den der Arbeitgeber von sich aus beachten muss, wenn er den pfändbaren und den unpfändbaren Lohnanteil berechnet.
Unpfändbar sind unter anderem der Pfändungsfreibetrag und ein Teil des darüber hinaus gehenden Gehalts sowie Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen, Weihnachtsgeld und einige andere Bezüge.
Befindet sich ein Schuldner in einer besonderen Lebenslage, reicht dieser standardisierte Schutz nach §§ 850a und 850c ZPO oft nicht aus.
Wer mehr Geld als die bisher unpfändbaren Beträge benötigt, kann einen Pfändungsschutzantrag nach § 850f Abs. 1 ZPO stellen:
- Ziel: Erhöhung des unpfändbaren Betrags – der Schuldner möchte erreichen, dass er auch Teile des pfändbaren Arbeitseinkommens behalten darf.
- Zuständigkeit: Der Antrag auf Pfändungsschutz ist beim Amtsgericht zu stellen. Damit ist das Vollstreckungsgericht gemeint, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Erfolgt die Lohnpfändung durch das Finanzamt, so ist der Pfändungsschutzantrag beim Finanzamt als Vollstreckungsbehörde zu stellen.
- Gründe: Der Schuldner seine Sozialhilfebedürftigkeit (Pfändungsfreigrenze deckt das sozialrechtliche Existenzminimum nicht), besondere persönliche oder berufliche Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit des Schuldners oder erhöhte Fahrkosten) oder eine hohe Anzahl an unterhaltsberechtigten Personen nachweisen.
Der Pfändungsschutzantrag hat laut § 850f Abs. 1 ZPO nur Erfolg, wenn „überwiegende Belange des Gläubigers“ nicht entgegenstehen.
Einkünfte von Freiberuflern und Selbstständigen sind in der Regel kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Sie können deshalb zwar keinen Pfändungsschutzantrag nach § 850f ZPO stellen, wohl aber Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen, wenn ihr Existenzminimum gefährdet ist.
Pfändungsschutzantrag für eine Abfindung nach § 850i ZPO
Eine arbeitsrechtliche Abfindung gilt auch als Arbeitseinkommen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung vorrangig den Lebensunterhalt des (gekündigten) Arbeitnehmers sichern soll.
Weil sie aber eine einmalige, nicht wiederkehrende Zahlung, gelten für sie die Pfändungsfreigrenzen nicht. Das wiederum hat zur Folge, dass die Abfindung zunächst einmal in voller Höhe pfändbar ist.
Um das zu verhindern, kann – und muss – der Arbeitnehmer einen Pfändungsschutzantrag für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO stellen – und zwar, bevor der Arbeitgeber das Geld auszahlt:
- Ziel: (zumindest teilweise) Unpfändbarkeit der Abfindung
- Zuständigkeit: Der Schuldner muss diesen Pfändungsschutz beim Amtsgericht beantragen, welches als Vollstreckungsgericht fungiert.
- Gründe: Der Arbeitnehmer benötigt die Abfindung vorübergehend für seinen Lebensunterhalt.
Ob und in welcher Höhe das Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz gewährt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von seiner finanziellen Situation und seinen sonstigen Verdienstmöglichkeiten. Erhält der Schuldner unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I, wird das Gericht den Pfändungsschutzantrag eher ablehnen.
Kontopfändungsschutz: Antrag auf Unpfändbarkeit des Bankguthabens
Wer seine Einkünfte vor einer Kontopfändung schützen möchte, muss zuerst sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Auf dem Pfändungsschutzkonto ist ein Grundfreibetrag von 1.500 € vor der Pfändung geschützt. Weitere Erhöhungsbeträge kann der Schuldner sichern, indem er der Bank eine P-Konto-Bescheinigung vorlegt.
Schuldner, deren laufenden Einkünfte regelmäßig unterhalb des Freibetrags liegen, können einen Pfändungsschutzantrag nach § 907 ZPO stellen:
- Ziel: Unpfändbarkeit des gesamten Kontoguthabens für zwölf Monate, sodass alle Pfändungen ins Leere laufen
- Zuständigkeit: Der Pfändungsschutzantrag ist beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zu stellen.
- Voraussetzungen: Der Schuldner weist nach, dass in den letzten sechs Monaten überwiegend nur unpfändbare Einkünfte eingegangen sind. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass in den nächsten sechs Monaten überwiegend unpfändbare Beträge gutgeschrieben werden.
Pfändungsschutz bei einer Doppelpfändung nach § 906 ZPO
Einige Gläubiger veranlassen gleichzeitig eine Lohn- und Kontopfändung, um ihre Forderung einzutreiben. Es findet also eine Doppelpfändung statt:
- Zuerst berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil und überweist ihn an den Gläubiger. Den Rest überweist er auf das Konto des Schuldners.
- Nun überweist die Bank noch einmal Geld an den Gläubiger, wenn das auf das Konto überwiesene Gehalt höher ist als der dem Schuldner zustehende P-Konto-Freibetrag.
Um das zu verhindern, stellt der Schuldner einen Pfändungsschutzantrag nach § 906 Abs. 2 ZPO:
- Ziel: Freigabe des P-Kontos, sodass der Schuldner den vollständigen ihm zustehenden Freibetrag erhält
- Zuständigkeit: Der Antrag auf Pfändungsschutz ist wieder bei dem Amtsgericht zu stellen, das als Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss erlassen hat.
- Gründe: Der auf dem P-Konto geschützte Freibetrag reicht nicht aus, um das gesamte pfändungsfreie Arbeitseinkommen zu schützen.
Allgemeiner Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
In sehr schwerwiegenden Fällen stellt das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßnahme (vorläufig) ein oder hebt sie auf. Ein entsprechender Pfändungsschutzantrag hat jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen Erfolg – und zwar, wenn …
- die Vollstreckungsmaßnahme eine „sittenwidrige Härte“ für den Schuldner darstellt und
- die Schutzbedürfnisse des Gläubigers hinreichend gewürdigt werden.
Eine solche Härte kann beispielsweise im Falle einer drohenden Zwangsräumung vorliegen, wenn dem suizidgefährdeten Schuldner dadurch die Obdachlosigkeit droht.
Die Vorschrift des § 765a ZPO soll untragbare Zustände wie Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen abmildern.
Gut zu wissen: Jede Vollstreckungsmaßnahme ist von Natur aus mit einer gewissen Härte verbunden, weil der Schuldner einen Teil seines Einkommens und Vermögens verliert. Das allein reicht aber nicht für einen Pfändungsschutzantrag nach § 765a ZPO.