Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz: Höhe des unpfändbaren Betrags

Das Wichtigste zum Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz

Wieso gibt es die Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenze soll dafür sorgen, dass Schuldner während der Zwangsvollstreckung genug Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Des Weiteren soll es den Schuldnern möglich sein, weiterhin Unterhalt nach den Unterhaltspflichten zu leisten.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz?

Das Arbeitseinkommen des Schuldners darf in Höhe des Pfändungsfreibetrages nicht gepfändet werden. Dieser Betrag liegt vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 bei 1.491,75 Euro monatlich. Vom Arbeitseinkommen verbleibt ihnen also das Existenzminimum.

Was unterliegt nicht der Pfändung?

Neben dem Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz dürfen auch bestimmte Gegenstände, die Sie zur Führung des Lebensunterhaltes benötigen, nicht gepfändet werden. Dazu gehören Kleidungsstücke, Betten sowie Haus- und Küchengeräte. Auch Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen und Weihnachtsgeld bis zu 750 Euro unterliegen nicht der Pfändung.

Privatinsolvenz: Der Pfändungsfreibetrag sichert das Minimum an Lebensbedarf

Der Pfändungsfreibetrag soll bei der Privatinsolvenz das Existenzminimum sichern.
Der Pfändungsfreibetrag soll bei der Privatinsolvenz das Existenzminimum sichern.

Die Pfändungsfreigrenze stellt bei der Lohnpfändung den Betrag des Einkommens dar, der das Existenzminimum eines Menschen sichert. Dieser Pfändungsschutz bezweckt, dass während der Zwangsvollstreckung der Schuldner ein Leben führen kann, das der Würde des Menschen entspricht. Auf die sozialen Sicherungssysteme wie Bürgergeld oder Sozialhilfe sollen Schuldner nicht zurückgreifen müssen.

Arbeitseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze darf im Rahmen der Pfändung bei der Privatinsolvenz gepfändet werden. Alles, was unter dieser Grenze liegt, wird Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz genannt, oder auch pfändungsfreier Grundbetrag. Das ist der pauschalisierte Mindestbetrag, der dem Schuldner von seinem Nettoeinkommen verbleibt. Doch auch wenn der Arbeitnehmer mehr als den pfändungsfreien Grundbetrag verdient, soll er einen gewissen Anteil davon behalten dürfen.

Wie viel darf bei einer Privatinsolvenz gepfändet werden?

Wie hoch der Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz ist, hängt ganz davon ab, 

  • wie viel Netto-Einkommen der Schuldner verdient und 
  • wie viele unterhaltsberechtigte Personen er versorgen muss. 
Privatinsolvenz: Wie hoch der Pfändungsfreibetrag ist, richtet sich u. a. nach dem Einkommen.
Privatinsolvenz: Wie hoch der Pfändungsfreibetrag ist, richtet sich u. a. nach dem Einkommen.

Der Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten besitzt. Solche Pflichten kann er beispielsweise für einen Ehepartner oder ein Kind inne haben. Die exakte Höhe des Pfändungsfreibetrages ändert sich jährlich am 1. Juli. Sie passt sich der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrags des Einkommensteuergesetzes an. Dieser ist in § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Die genauen Pfändungsfreibeträge können Sie in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung einsehen. Die Bekanntmachung im Jahr 2024 wurde im Bundesgesetzblatt am 10 Mai 2024 veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 160) und gilt in Verbindung mit der Berichtigung vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 165a). Auch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht regelmäßig Broschüren zu den Pfändungsfreigrenzen.

Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz 1.499,99 Euro monatlich. Im Jahr zuvor betrug er 1.409,99 Euro. Ab dem 1. Juli 2025 wird es eine neuen Betrag für die Pfändungsfreigrenze geben. Sind Sie weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet, erhöht sich dieser Betrag. Zu diesen unterhaltsberechtigten Personen gehören Ehepartner, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig beschreiten können und Kinder.

Eine genaue Übersicht, um welchen Betrag sich die Pfändungsfreigrenze dann erhöht finden Sie hier (Geltung vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025):

  • Alleinstehender ohne Unterhaltspflicht: Pfändungsfreibetrag von 1.499,99 Euro
  • Ehepartner mit Unterhaltspflicht für einen unterhaltspflichtigen Ehepartner: 2.059,99 Euro
  • Ehepartner mit einem unterhaltspflichtigen Ehepartner und einem Kind: 2.369,99 Euro
  • Ehepartner mit einem unterhaltspflichtigen Ehepartner und zwei Kindern: 2.679,99 Euro

Was darf bei der Privatinsolvenz nicht gepfändet werden?

Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz: Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag unpfändbar.
Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz: Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag unpfändbar.

Ist z. B. das Weihnachtsgeld pfändbar? Auch ein Weihnachtsgeld ist unpfändbar, jedenfalls bis zu 750 Euro. Ebenfalls dürfen Sie das Urlaubsgeld behalten und verlieren es nicht im Rahmen der Pfändung, soweit es im Rahmen des Üblichen liegt. Das und weiteres unpfändbares Einkommen legt die Zivilprozessordnung (ZPO) in § 850a fest. Danach dürfen folgende Positionen nicht gepfändet werden:

  • die Hälfte der Vergütung für Überstunden
  • Aufwandsentschädigungen wie übliche Spesen
  • Geburtsbeihilfen
  • Erziehungsgelder und Studienbeihilfen
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen
  • Blindenzulagen

Neben dem Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz und den eben aufgeführten Teilen des Einkommens darf der Insolvenzverwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren auch bestimmte Gegenstände nicht pfänden. Die Sachen, die der Schuldner für eine bescheidene Haushalts- und Lebensführung notwendigerweise braucht, sind unpfändbar. Das sind beispielsweise ein Schrank, ein Bett, Kleidungsstücke, Herd und Küchenutensilien, aber auch Haustiere.

Und was ist mit der Abfindung bei der Privatinsolvenz? Gilt der Pfändungsfreibetrag auch dafür? – Da es sich bei der Abfindungszahlung um eine einmalige Leistung handelt, ist sie nicht Teil des Arbeitseinkommens im engeren Sinne. Daher ist die Abfindungszahlung grundsätzlich vollständig pfändbar und unterliegt nicht nur bis zum Pfändungsfreibetrag bei der Privatinsolvenz.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska S. unterstützt seit 2024 das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. Zuvor studierte sie Rechtswissenschaften in Berlin. Ihr Fachwissen aus dem juristischen Studium lässt sie in die Erstellung von Ratgebertexten zu Themen des Zwangsvollstreckungsrechts und Insolvenzrechts einfließen.

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