Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – Pfändung von Geldforderungen

Das Wichtigste zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Wann ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) ist immer dann erforderlich, wenn der Gläubiger Forderungen pfänden will, die seinem Schuldner gegen einen Drittschuldner zustehen. Was ein PfÜB überhaupt ist, erklären wir hier.

Ist eine Lohn- oder Kontopfändung ohne den PfÜB zulässig?

Nein. Eine Pfändung von Forderungen des Schuldners ohne Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss ist unzulässig.

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss automatisch?

Nein. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auf Antrag des Gläubigers erstellt und nicht automatisch bzw. von Amts wegen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – was ist das?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erforderlich, wenn der Gläubiger Forderungen seines Schuldners gegen einen Drittschuldner pfänden will.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erforderlich, wenn der Gläubiger Forderungen seines Schuldners gegen einen Drittschuldner pfänden will.

Hat der Gläubiger eine titulierte Forderung, also einen Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner erwirkt, so kann er nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten. Hier kann er nicht nur Gegenstände und Immobilien pfänden lassen, sondern auch Forderungen, die dem Schuldner zustehen, beispielsweise dessen Anspruch auf Gehaltszahlung oder sein Bankguthaben.

So kann der Gläubiger z. B. für die Lohnpfändung oder eine Kontopfändung den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen. Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, erlässt der Rechtspfleger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).

Dieser Beschluss bewirkt zweierlei:

  1. Der Pfändungsbeschluss verfügt die Beschlagnahme der entsprechenden Forderung. Gleichzeitig verbietet er dem Schuldner deren Einziehung und dem Drittschuldner die Leistung an den Schuldner (sog. Arrestatorium).
  2. Der Überweisungsbeschluss überträgt die Forderung des Schuldners auf dessen Gläubiger per Überweisung. Er beinhaltet außerdem ein Gebot an den Schuldner, nicht mehr über seine Forderung zu verfügen (sog. Inhibitorium). Dieser Begriff hat also nichts mit der Überweisung im banktechnischen Sinne zu tun.

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet unter anderem:

  • konkrete Bezeichnung des Schuldners
  • konkrete Bezeichnung des Gläubigers
  • genaue Benennung des Drittschuldners
  • konkrete Bezeichnung der Forderung des Gläubigers
  • Angabe des gepfändeten Anspruchs
  • Kontoverbindung des Gläubigers
  • Beschluss der Pfändung
  • Verbot an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung an den Schuldner zu leisten
  • Anweisung an den Schuldner, insbesondere die Einziehung dieser Forderung zu unterlassen

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss dem Drittschuldner zugestellt werden. Erst dann entfaltet er Wirksamkeit. Ab diesem Zeitpunkt darf der Drittschuldner – z. B. der Arbeitgeber oder die Bank des Schuldners – nicht mehr an diesen zahlen. Der Schuldner darf die gepfändete Forderung dann auch nicht mehr einfordern.

Im öffentlichen Recht wird kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Kontopfändung oder die Pfändung einer anderen Geldforderung erlassen. Stattdessen erlässt die Vollstreckungsbehörde selbst eine Pfändungsverfügung nach § 309 Abgabenordnung (AO). Auf diese Weise kann das Finanzamt z. B. Steuerschulden eintreiben.

Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gläubiger

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – wie ausfüllen? Die Formulare sind einfach konzipiert und sollten keine Probleme bereiten.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – wie ausfüllen? Die Formulare sind einfach konzipiert und sollten keine Probleme bereiten.

Der PfÜB ergeht nicht von Amts wegen. Wünscht der Gläubiger die Pfändung von Forderungen, die seinem Schuldner zustehen, so muss er diesen Beschluss zur Pfändung und den Überweisungsbeschluss beim Gericht beantragen.

Der Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten. Welches Gericht das ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners oder dessen Geschäftssitz, falls es sich um ein Unternehmen handelt.

Es ist für den Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein amtliches Formular zu verwenden, dessen Verwendung verbindlich ist. Es kann auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden und ist dort in zwei Varianten verfügbar:

  1. Antrag auf Erlass eines PfÜB für die Pfändung insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
  2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhalt

Gläubiger wollen sichergehen, dass sie ihren Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss richtig ausfüllen. Merkblätter zum einheitlichen Formular gibt es zwar nicht, allerdings ist dieses auch recht einfach aufgebaut. Das Ausfüllen sollte daher keine Schwierigkeiten bereiten. Wer seinen Antrag in der Online-Version ausfüllt, bekommt zu jedem Feld eine Quick-Info angezeigt, die Auskunft darüber gibt, welche Information im jeweiligen Feld abgefragt wird.

Wenn Sie sich dennoch unsicher sind, wie sie den PfÜB richtig beantragen, können Sie sich auch von einem Rechtsanwalt beraten und unterstützen lassen.

Zusätzlich zum ausgefüllten Antrag auf Erlass des PfÜB sind folgende Unterlagen beim Gericht einzureichen:

  • Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis im Original
  • Nachweis über die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner
  • Aufstellung aller geltend gemachten Forderungen und der Vollstreckungskosten mit entsprechenden Nachweisen

Der Gläubiger muss für den Antrag einen Vorschuss in Höhe von 22 Euro beim Vollstreckungsgericht leisten. Dieser Betrag wird bereits bei Antragseingang fällig.

Ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner möglich?

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen: Zuständiges Gericht ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen: Zuständiges Gericht ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

Gläubiger können die Ansprüche des Schuldners auch bei mehreren Drittschuldnern pfänden lassen. Dafür reicht es trotzdem, ein Formular auszufüllen. Im entsprechenden Feld ist ausreichend Platz, um mehrere Drittschuldner anzugeben. Wichtig ist dabei nur, dass die zu pfändenden Forderungen auch eindeutig dem jeweiligen Drittschuldner zugeordnet werden.

Will der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an mehrere Drittschuldner gleichzeitig zustellen, so muss er auch mehrere Ausfertigungen des PfÜB beantragen. Denn dieser ist jedem von ihnen gesondert zuzustellen.

Folgen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Kontopfändung

Der PfÜB spielt insbesondere bei der Kontopfändung eine wichtige Rolle. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verpflichtet die Bank, Bankguthaben des Schuldners bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen.

Hierbei muss sie aber eine 14-tägige Schutzpflicht einhalten. In dieser Zeit darf sie dem Gläubiger gar nichts zahlen. Aber auch der Schuldner erhält dann nur Auszahlungen, sofern er Pfändungsschutz, sprich ein P-Konto, beantragt hat.

Unternimmt der Schuldner nichts gegen die drohende Kontopfändung bzw. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so droht ihm die wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit. Er kann dann weder Geld abheben noch Überweisungen tätigen. Auch laufende Forderungen wie Miete und Strom werden dann meist nicht mehr beglichen. Der Schuldner kann auf sein Konto nicht mehr zugreifen, sofern er es nicht in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt und sich somit selbst um einen gewissen Vollstreckungsschutz kümmert.

Möglichkeiten des Schuldners bei drohender Pfändung seiner Forderungen

Oft stellt sich auch die Frage, ob ein Schuldner trotz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Kontopfändung aufheben lassen kann. Die Möglichkeit besteht tatsächlich, wenn es dem Kontoinhaber gelingt, sich mit seinem Gläubiger zu einigen und seine Schulden auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu bezahlen. Sie könnten sich zum Beispiel auf eine Ratenzahlung einigen.

Wenn sich Gläubiger und Schuldner geeinigt haben, kann der Gläubiger veranlassen, die Kontopfändung für den Zeitraum der Ratenzahlung ruhend zu stellen. Sie wird dadurch nicht aufgehoben. Hält sich der Schuldner nicht an die getroffenen Abmachungen, kann der Gläubiger die Pfändung wieder aufleben lassen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Wie viele Abschriften oder Ausfertigungen sind erforderlich?
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Wie viele Abschriften oder Ausfertigungen sind erforderlich?

Kann der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch zurücknehmen? Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Aufhebung eines Beschlusses vor, durch den eine Forderung des Schuldners gepfändet wurde. Allerdings kann der Gläubiger auf die durch die Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten.

Wurde dem Schuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, sollte er schnell handeln und einen Plan entwickeln, wie er seine Schulden abbauen möchte. Dabei kann ihm z. B. eine öffentliche Schuldnerberatung helfen. Sie unterstützt Betroffene nicht nur bei der Erstellung eines Plans zur Schuldensanierung, sondern auch bei den Verhandlungen mit den Gläubigern.

Im Übrigen können dem Schuldner gegen den Erlass eines PfÜB verschiedene Rechtsbehelfe zustehen, und zwar die Vollstreckungserinnerung, die sofortige Beschwerde oder die Rechtspflegererinnerung. Ob und welches Rechtsmittel im Einzelfall einschlägig ist und inwieweit Aussicht auf Erfolg besteht, sollte immer vorab von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

13 Gedanken zu „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – Pfändung von Geldforderungen

  1. heinz

    ist nach 30 jahren pfüb verjährt

  2. Silke

    Hallo,
    Ich habe einen PfÜB erhalten.Da mein Konto z.Zt. nicht einwandfrei ist , habe ich nachgeforscht,ob ich an den Gläubiger Vertreter,in dem Fall eine Kanzlei,den offenen Betrag überweisen kann.
    Ist das rechtlich möglich?

  3. Patrizius

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
    Bei meinem P-Konto wurde eine Nachzahlung des Jobcenters vom 19.11.2021 im nächsten Kalendermonat 12/2021 auf dem Konto belassen und folglich im Januar (Ende Dezember) ist eine Guthabensperre entstanden (ca €400, da Betrag voll pfändbar)
    Nun ist am 1.12.2022 eine P-Konto-Reform in Kraft getreten, nach der Beträge nicht nur einen Monat, sondern bis zu 4 Monate auf dem P-Konto belassen werden können. Das ist der Bank bekannt. Diese argumentiert jedoch, dass sie, obwohl das Gesetz am 1.12.2021 in Kraft getreten ist, das alte Gesetz anwendet und bereits nach einem Monat Übertrag des Betrags den Betrag zur Guthabensperre bringt, weil das „Geld alt sei“. Also aus dem November stammt.
    In meiner Meinung kann doch, vor dem Hintergrund, dass der Betrag im Dezember ´21 , in dem Monat in dem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, noch nicht gesperrt worden ist, sondern erst Ende Dezember 21 bzw.1.1.22, als das neue Gesetz bereits in Kraft getreten war und nach dem das Geld hätte bis zu vier Monaten hätte auf dem P-Konto verbleiben können.
    Ist die Anwendung des alten Rechts durch die Bank nach Inkrafttreten der neuen Rechtskraft am 01.12.2021 mit der Argumentation , es handele sich um „altes Geld aus dem November“ korrekt?

    Ich hoffe auf Ihre fachkundige Antwort,
    Hochachtungsvoll,
    P.M.U.

  4. Marlies

    Ich habe einen Unfallschaden der mit 500 Euro veranschlagt würde.Kann ich darüber verfügen?

  5. Katrin

    Hallo Zusammen,

    von einem Inkassobüro werden Kosten eines Pfüb gegen meinen Stiefsohn geltend gemacht. Er hat jedoch nie einen Pfüb zugestellt erhalten. Das Inkassobüro hat nunmehr Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Die Hauptforderung ist zwischenzeitlich bezahlt sowie auch die Kosten für den eV-Antrag. Die Gerichtsvollzieherin will den Termin nur aufheben, wenn auch die Pfüb-Kosten bezahlt sind.

    Die Kosten für den angeblichen Pfüb wollen wir nicht bezahlen. Es gibt ja keinen Pfüb. Das Inkassobüro hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen, dass der Pfüb wirklich beantragt wurde. Was können wir tun?

  6. hwt1

    Ich liege (grundsätzlich rechtmäßig) seit längerem in einem Rechtsstreit mit meinem bisherigen Vermieter. Schwierigstes Thema dabei ist die von mir 2006 hinterlegte Kaution (600 Euro), die im Laufe mehrerer Eigentümerwechsel irgendwie verschlampt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde ich dazu aufgefordert, diese Überweisung nachträglich zu belegen, was technisch leider nicht möglich ist. Meines Wissens ist das grundsätzlich nicht meine Aufgabe, geschweige denn, dass ich an dieser Schlamperei schuld bin. Vielmehr ist es die Aufgabe des Vermieters, die Kaution treuhänderisch zu verwalten und in einem sochen Fall sie irgendwie zu recherchieren. Darauf habe ich bisher sowohl den Vermieter als auch dessen Rechtsanwalt mehrfach hingewiesen; eine brauchbare Antwort bekam ich nie.

    Heute habe ich von einer Gerichtsvollzieherin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des örtl. Amtsgerichts erhalten. Zu meinem großen Entsetzen fehlt in der angelegten Forderungsaufstellung ebenfalls diese Kaution, so dass das ganze aus meiner Sicht widerrechtlich ist. Wie kann ich in diesem Fall dagegen vorgehen?

    Gruß

    hwt1

  7. achim

    guten morgen,
    ich habe auch das problem das finazamt mir einen pfändungs u überweisungsbeschluss zugestellt hat.. es handelt sich um lohnsteuer aus 2016 die vorher nicht angemahnt wurden.das finanzamt hat hat mein schliessfach gepfändet indem sich eigentum meines schwiegervaters befinden die ich zur aufbewahrung anvertraut bekommen habe.ich bin auch sein betreuer.es handelt sich dabei vor allem um schmuck ,silber u goldmünzen ,sowie 2 kfz briefe , was kann ich tun damit ich an das schiessfach komme um diese sachen meinem schwiegervater wieder zurück zu führen.ich bitte ich bitte um antwort auf meine e-mail adresse

    mit freundlichen grüssen
    kulmann

  8. wolfgang

    ich habe im monat juni eine kontopfändung von 217 euro beglichen. im juli kam eine neue pfändung über den selben betrag. nach telefonat mit… wurde mir eröffnet das es sich um eine teilpfändung handelt und das ich insgesamt über 800 euro zahlen soll und immer wenn ich eine pfändung bezahlt habe kommteine neue.das kommt mir sehr suspekt vor

  9. Orpington

    Hallo,
    heute habe ich einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss im Briefkasten vorgefunden.
    Zur Sache: Ich wurde in einer Sache von einem Rechtsanwalt vertreten, der mich leider nicht über die Möglichkeit eines Beratungsscheines informierte, obwohl ich ihm im Erstgespräch meine finanziellen Verhältnisse dargelegt habe.
    Ich beziehe lediglich eine Hinterbliebenenrente des Landesamtes für Finanzen (mein verstorbener Mann war Polizeibeamter).
    Dieser Rechtsanwalt selbst stellte fest, dass ich mich nach Abzug des monatlichen Beitrages für meine private Krankenversicherung bereits am „Existenzminimum“ befinde.
    Somit war ihm meine finanzielle Lage durchaus bekannt.
    Ich beklagte mich aufgrund der Höhe seiner Kosten und anschließendem Mahnbescheid, warum er mich denn nicht auf die Möglichkeit eines Beratungsscheines hingewiesen hätte, worauf ich dann schriftlich zur Antwort bekam, er müsse seine Mandanten ungefragt darüber nicht informieren!
    Ich wusste doch gar nicht, dass es in meinem Fall diese Möglichkeit überhaupt gibt, habe nur durch Zufall durch eine Bekannte davon erfahren.
    Gut, um endlich Ruhe zu bekommen, bot ich dem Rechtsanwalt an, die Kosten von knapp €300,00 mit monatlichen Raten in Höhe von €10,00 Euro zu tilgen, was er jedoch ablehnte.
    Er erwartet von mir mindestens eine Rate in Höhe von € 50,00 monatlich, die ich beim besten Willen nicht aufbringen kann, was ich ihm auch schrieb und bot ihm erneut den Betrag in Höhe von €10,00 an, erinnerte an meine finanzielle Situation, die ihm ja bekannt war.
    Doch darauf habe ich keinerlei Antwort mehr erhalten, dann heute dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Briefkasten.
    Was kann ich jetzt tun, um eine mögliche Pfändung meiner Hinterbliebenenrente Ende des Monats abzuwenden?
    Ich bin nachweislich chronisch krank, bestreite von meiner Hinterbliebenenrente meinen Lebensunterhalt und muss mit verordneten Lungenmedikamenten in Vorauskasse treten.
    Das alles ist ein wahrhaftiger Albtraum für mich, hoffe das mir hier jemand Tipps rechtzeitig geben kann, da ich Ende des Monats womöglich nicht an meine Hinterbliebenenrente komme?
    Lieben Dank im voraus.

  10. H.

    Mein Konto wurde gepfändet. Mir liegt kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vor.
    Diesen hätte ich doch erhalten müssen. Kann es sein, dass die Bank ohne diesen Beschluß pfändet?

  11. Andrea

    Unser Glãubiger hat außer für das Konto auch einen beim Arbeitgeber, Vermieter und 2 anderen einen solchen erteilt. Unsere Bank hat das Konto noch nicht still gelegt, wir haben aber eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben, der meinte bei uns wäre nichts zu pfänden. Wir haben kein p konto

  12. Katrin

    Ich habe ein p-konto !
    Was passiert mir wenn der Gerichtsvollzieher mein p-Konto pfändet aber nicht im Monat über ist zum Zahlen da ich nicht über die Grenze komme!
    Kommt der Gerichtsvollzieher dann zu mir Nachhaus

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Katrin,

      eine Sachpfändung wäre möglich, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und die nötigen Voraussetzungen erfüllt werden.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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