Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung trotz Vermögensauskunft
Die Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers gegen seinen Schuldner. Er erhält mit dieser Auskunft umfassende Informationen darüber, ob und welches Einkommen und Vermögen er beim Schuldner pfänden kann.
Ja. Eine Pfändung ist trotz Abgabe der Vermögensauskunft zulässig. Sie dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und schützt eben nicht vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Lediglich unpfändbares Vermögen und Einkommen ist dem Schuldner zu belassen.
Ja, auch diese Art von Pfändung ist trotz Vermögensauskunft möglich. Den einzigen Schutz im Falle einer Kontopfändung bietet das P-Konto. Darum muss sich der Schuldner jedoch selbst kümmern. Tut er das nicht, wird die Bank sein gesamtes Bankguthaben an den Gläubiger überweisen. Auf einem Pfändungsschutzkonto ist jedoch wenigstens ein bestimmter Freibetrag vor der Pfändung sicher.
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Inhalt
Kann bei einer eidesstattlichen Versicherung gepfändet werden?
Wenn ein Gläubiger einen sogenannten Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner besitzt, z. B. ein Urteil oder eine Vollstreckungsbescheid, darf er die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen.
Diese auch als „Offenbarungseid“ oder „eidesstattliche Versicherung“ bekannte Auskunft ist selbst bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Durch sie erfährt der Gläubiger erst, ob und was er beim Schuldner pfänden lassen kann.
Der Zweck eines solchen Offenbarungseids besteht als gerade darin, dass der Schuldner seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollumfänglich offenlegt. Er ist die wichtigste Informationsquelle des Gläubigers für Pfändungen. Ein Pfändungsschutz ergibt sich aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht. Sie wollen wissen, wie Sie sich vor einer bevorstehenden Pfändung schützen können? Fragen Sie auf Schuldencheck ** nach einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung.
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Pfändung erfolgt nicht trotz Vermögensauskunft, sondern gerade deswegen
Die Annahme mancher Schuldner, dass eine Pfändung trotz Vermögensauskunft nicht erlaubt sei, beruht auf einem Denkfehler. Der Offenbarungseid dient nicht dem Schutz des Schuldners vor anderen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern soll dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung erst ermöglichen, indem sie ihm die entsprechenden Informationen bietet.
Der Gläubiger kennt aufgrund dieser Auskunft …
- die Bankverbindung des Schuldners
- dessen Arbeitgeber
- Wertpapiere, z. B. Aktien und Fondanteile
- Wohnungseinrichtung des Schuldners
- Kunstgegenstände und Sammlungen
- Wertgegenstände wie Uhren und Schmuck
- wertvolle Gebrauchsgegenstände, z. B. Fernseher, Computer, Fotoapparat, Videokamera und Smartphone
- Kraftfahrzeuge und Fahrräder, die dem Schuldner gehören
- Lebensversicherungen
- Immobilien des Schuldners
Der Schuldner ist verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben, wenn der Gerichtsvollzieher ihn dazu auffordert. Bleibt er dem Abgabetermin unentschuldigt fern, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und der Gerichtsvollzieher den Schuldner von der Polizei vorführen lassen. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher von seinen Auskunftsrechten nach § 802l ZPO Gebrauch machen.
Kontopfändung trotz Vermögensauskunft – Schuldner muss sich selbst um Pfändungsschutz kümmern
Grundsätzlich ist jede Art von Pfändung trotz Vermögensauskunft möglich – auch eine Kontopfändung. Das gilt selbst dann, wenn der Schuldner nur ein geringes Einkommen bezieht.
Sobald die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gläubiger erhält, darf sie erst einmal kein Bankguthaben an den Schuldner auszahlen. Sein Konto ist gesperrt.
Schuldner, die sich davor schützen wollen, müssen selbst handeln und die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Nur dann ist ein Freibetrag von aktuell 1.500 € auf dem Konto vor Pfändungen geschützt (Stand: 1.7.2024).
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