Das Wichtigste zur Pfändung vom Finanzamt
Eine Pfändung durch das Finanzamt geschieht, wenn sie Forderungen nicht bei Forderung oder spätestens innerhalb einer Mahnfrist begleichen. Grundsätzlich handelt es sich bei Pfändungen durch das Finanzamt um das Beschlagnahmen von Geldbeträgen auf Ihrem Konto, Gehältern aus nicht-selbstständiger Arbeit oder Sachgegenständen als Gegenwert.
Es gibt bei Ihrem Einkommen eine Pfändungsschutzgrenze bis zu einem gewissen Betrag, den das Finanzamt nicht pfänden darf. Seit dem 1. Juli 2024 liegt dieser Beitrag bei 1499,99€. Alles darüber hinaus darf vom Finanzamt gepfändet werden. Ausnahmen bestehen, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen.
Im Regelfall wird das Finanzamt die Pfändung erst aufheben, wenn die Schulden beglichen wurden. Sie als Betroffene können eine Pfändung vom Finanzamt aufheben lassen, wenn Sie Ihre Schulden selbstständig sofort begleichen oder Vollstreckungsschutz beantragen. Lesen Sie hier mehr dazu.
Inhalt
Pfändung vom Finanzamt: Was ist zu tun?
Wenn Sie Gläubiger haben und deren Forderungen nicht bei Fälligkeit oder innerhalb der Mahnfrist zurückzahlen können, kommt es als Konsequenz häufig zu Pfändungen. Private Gläubiger können einen Vollstreckungsbescheid erwirken und somit eine Pfändung veranlassen. Ebenso kann das Finanzamt bei Steuerschulden eine Pfändung veranlassen.
Im Gegensatz zu privaten Gläubigern benötigt das Finanzamt für eine Pfändung keine gerichtliche Anordnung, sondern hat seine eigene Vollstreckungsstelle. Als Vollstreckungsbescheid reicht für das Finanzamt zur Pfändung der jeweilige Steuerbescheid.
Die Finanzbehörden können bei einer Pfändung auf drei Vollstreckungsmaßnahmen zurückgreifen. Dabei handelt es sich um die folgenden Möglichkeiten:
Bei einer Pfändung sollten Sie in jedem Fall einen Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatung zurate ziehen. Was Sie noch tun können, erfahren Sie im Verlauf dieses Ratgebers. Im Folgenden informieren wir Sie zunächst über die drei Vollstreckungsmaßnahmen zur Pfändung durch das Finanzamt.
Lohnpfändung durch das Finanzamt
Im Falle einer Lohnpfändung informiert das Finanzamt auch Ihren Arbeitgeber per Pfändungsbeschluss über die offenen Forderungen Ihnen gegenüber. Für Ihren Arbeitgeber bedeutet das, dass er das Finanzamt über weitere Pfändungsbeschlüsse, die Sie betreffen, informieren muss, sofern welche bestehen. Außerdem darf er Ihnen fortan nur noch Ihr Gehalt bis zum Pfändungsfreibetrag auszahlen. Alles darüber hinaus muss vom Arbeitgeber an das Finanzamt gezahlt werden.
Sie fragen sich, wie viel das Finanzamt von Ihrem Lohn pfänden darf? Auch das Finanzamt muss sich dabei an Regeln halten. Ihnen steht zu jedem Zeitpunkt ein gewisses Mindesteinkommen zu, um Ihre Existenz zu wahren und gewisse finanzielle Verpflichtungen, wie z. B. Miete zahlen weiterhin erfüllen zu können. Kommt es zu einer Lohnpfändung vom Finanzamt, gilt der sogenannte Pfändungsfreibetrag auch Pfändungsfreigrenze genannt. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1499,99 Euro (netto).
Der pfändungsfreie Betrag steigt zudem weiter an, je nachdem ob und wie vielen Personen Sie Unterhalt bezahlen müssen. Müssen Sie einer Person Unterhalt bezahlen, beträgt der pfändungsfreie Betrag bereits 2059,99 Euro und steigt mit jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person um weitere 310 Euro an. Ebenfalls pfändungsfrei sind vermögenswirksame Leistungen, Aufwandsentschädigungen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bis 750 Euro.
Kontopfändung durch das Finanzamt
Greift das Finanzamt bei einer Pfändung zur Kontopfändung, ist es nicht Ihr Arbeitgeber, sondern Ihre Bank, die von Ihren Schulden erfährt. Für Sie bedeutet das, dass Sie weiterhin Ihr normales Gehalt beziehen. Für Ihre Bank bedeutet das wiederum, dem Finanzamt zur Pfändung sämtliche Informationen über Ihr Konto zukommen zu lassen. Dies muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pfändungsbescheids geschehen. Zu den Informationen gehören sowohl der Kontostand als auch mögliche weitere Belastungen durch andere Pfändungsbeschlüsse.
Für Sie hat das Konsequenzen: Bei einer Pfändung durch das Finanzamt wird Ihr Konto für Sie quasi non-existent. Sie können keine Beträge mehr abheben oder überweisen. Das Finanzamt kann die Einziehung des Bankguthabens durch eine Einziehungsverfügung nach § 314 der Abgabenordnung (AO) anordnen. Dabei unterscheidet sich der Vorgang der Pfändung beim Geschäftskonto beim Finanzamt nicht von der des privaten Girokontos.
Eine Lösung kann in diesem Fall die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, auch „P-Konto“ genannt, sein. Das P-Konto nimmt eine Separierung Ihres Guthabens zur Pfändung durch das Finanzamt vor. Sie müssen hierfür einen Antrag bei Ihrer Bank stellen, dies ist auch kurz nach bereits erfolgter Pfändung Ihres Kontos noch möglich.
Wird Ihr Girokonto erfolgreich in ein P-Konto umgewandelt, können Sie immerhin noch den bereits erläuterten Grundfreibetrag nutzen. Ihr Konto wird dann vom Finanzamt weiterhin zur Pfändung genutzt, als P-Konto haben Sie aber die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt weiterhin bestreiten zu können.
Sachpfändung durch das Finanzamt
Die zuvor genannte Kontopfändung wird vom Finanzamt insbesondere dann angewendet, wenn Sie Unternehmer sind. Eine Lohnpfändung wird dagegen nur dann bei Selbstständigen angewendet, wenn Sie nur in Teilzeit selbstständig sind und zusätzlich einem sozialversicherungspflichtigen Nebenjob nachgehen.
Eine Sachpfändung durch das Finanzamt ist eher unüblich. Diese wird stattdessen eher dann angewendet, wenn ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner einen Vollstreckungstitel erwirkt hat. Allerdings steht auch dem Finanzamt die Pfändung von beweglichen und unbeweglichen Sachen zu, wenn dies zur Befriedigung der Forderungen und Kosten beiträgt.
Kann ich eine Pfändung vom Finanzamt aufheben lassen?
Eine Pfändung wird vom Finanzamt erst aufgehoben, wenn die offene Summe vollständig beglichen wurde. Trotzdem tritt bei einer Pfändung durch das Finanzamt bei den Schuldnern natürlich die Frage auf: Was kann ich gegen eine Pfändung vom Finanzamt machen?
Natürlich ist es eine Möglichkeit, den fälligen Betrag sofort zu überweisen und damit Ihre Schulden zu begleichen. So einfach diese Möglichkeit klingt, so selten ist sie für Schuldner aber umsetzbar, weil die finanziellen Mittel dazu nicht vorhanden sind. In Einzelfällen können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung durch das Finanzamt stellen. Dies geschieht in Form eines Antrages auf Vollstreckungsschutz nach § 258 AO. Das ist allerdings nur dann möglich bzw. hat nur dann realistische Chancen auf Erfolg, wenn Sie eine unbillige Härte nachweisen können. In diesem Fall kann das Finanzamt die Pfändung zurücknehmen oder immerhin beschränken.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn Sie von der Pfändung durch das Finanzamt in einer Schwere getroffen werden, die für Sie enorme Nachteile über die eigentliche Zahlung hinaus bedeuten würden.
Neben der Option, die Pfändung vom Finanzamt per Antrag aufheben zu lassen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf zinslose Stundung der Schulden nach § 222 AO zu stellen. Auch hier müssen Sie unbillige Härte nachweisen können. Ebenso sind Ratenzahlungen nur in absoluten Einzelfällen und in Verbindung mit der Beilegung einer ausführlichen Einkommens- und Vermögensauskunft verhandelbar.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich durch eine Ehe. Haben Sie als Ehepartner gemeinsam Steuerschulden veranlagt, dann müssen Sie jeweils als Gesamtschuldner für die Schulden des anderen haften.
Dadurch haben Sie allerdings auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden nach § 278 AO zu stellen. Das kann für Sie den Vorteil haben, dass das Finanzamt eine mögliche Vollstreckung der Pfändung nur noch für die Beträge, die auf den jeweiligen Ehepartner anfallen, durchführen kann.
Wird die Aufteilung bewilligt, erhalten Sie einen Aufteilungsbescheid. In diesem wird die Höhe der Steuerschulden pro Person festgelegt. Außerdem muss der Bescheid nach § 279 AO bestimmte Informationen, wie beispielsweise die Gesamthöhe des rückständigen Steuerbetrags und der Zeitpunkt zur Errechnung der rückständigen Steuer beinhalten.
Welche Auswirkung kann das Finanzamt mit einer Pfändung auf die SCHUFA haben?
Hat eine Pfändung durch das Finanzamt Auswirkungen auf meine SCHUFA? Auch das ist eine Frage, die sich Schuldner, die mit einer Pfändung zu tun haben, häufiger stellen. Informationen zur Pfändung werden der SCHUFA vom Finanzamt nicht gemeldet. Sie erhalten also keinen negativen Eintrag bei der SCHUFA. Es kann Ihnen allerdings passieren, dass Sie einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis erhalten, wenn Sie einen angekündigten Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt verpassen.
Pfändung durch das Finanzamt ohne Ankündigung: Kann ich Einspruch einlegen?
Das wichtigste vorweg: Weder Gläubiger noch Finanzamt dürfen eine Pfändung ohne vorherige Ankündigung vollstrecken. Ein Gläubiger darf seine Forderungen gegenüber dem Schuldner erst erwirken, wenn er einen Vollstreckungstitel besitzt.
Das Finanzamt braucht zur Pfändung zwar keinen gerichtlichen Vollstreckungstitel, allerdings wird auch hier vor der Pfändung eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung an den Schuldner geschickt.
Liegt eine Ankündigung der Pfändung nicht vor bzw. kann von Finanzamt oder privatem Gläubiger nicht nachgewiesen werden, wird z. B. die kontoführende Bank eine Kontopfändung nicht ausführen, weil Sie ansonsten nach § 675c ff. BGB Schadensersatzansprüche erheben könnten. Eine Vollstreckung der Pfändung darf nach § 254 Abs. 1 AO erst beginnen, wenn die Leistung fällig wird und eine Aufforderung zur Begleichung der Schulden an den Schuldner zugestellt wurde. Nach einer Frist von einer Woche darf das Finanzamt die Pfändung ausführen.
Erhalten sie allerdings keinen Pfändungsbescheid vom Finanzamt und die Pfändung wird trotzdem ausgeführt, dann handelt es sich hierbei um eine unrechtmäßige Pfändung durch das Finanzamt. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen die Pfändung durch das Finanzamt einzulegen.