P-Konto: So funktioniert der Schutz vor der Kontopfändung

Das Wichtigste zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wie komme ich trotz Kontopfändung an mein Geld?

Dafür beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Dieses schützt einen Freibetrag von 1.500 Euro pro Kalendermonat (Stand: 1.7.2024). Sie können diesen Grundfreibetrag unter Umständen auf Antrag erhöhen lassen. Näheres zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erfahren Sie hier.

Kann bei einem P-Konto gepfändet werden?

Ja, eine Kontopfändung ist trotz P-Konto möglich. Ein absolut pfändungsfreies Konto gibt es nicht. Allerdings erhält der Gläubiger nur dann Geld überwiesen, wenn das Bankguthaben den geschützten Freibetrag übersteigt.

Ist das P-Konto kostenlos?

Die Bank muss das Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Das P-Konto selbst muss jedoch nicht unbedingt kostenfrei sein, sodass Kontoführungsgebühren zulässig sind. Allerdings dürfen diese durch die Umwandlung nicht erhöht werden (z. B. BGH, 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12).

Darf ich mehrere P-Kontos einrichten?

Nein, jedem Schuldner steht nur ein einziges Pfändungskonto zu. Anderenfalls wären die Gläubiger benachteiligt, die ein Recht auf Tilgung der Schulden haben.

Weitere Ratgeber zum P-Konto

Video: Alles Wichtige zum P-Konto

Informationen zum P-Konto bieten Ihnen auch dieses Video.
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Pfändungsschutzkonto einrichten – Guthaben schützen

Was ist ein Pfändungsschutzkonto? Ein Girokonto mit einem zusätzlichen Schutz vor Kontopfändungen.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto? Ein Girokonto mit einem zusätzlichen Schutz vor Kontopfändungen.

Eine Kontopfändung ist existenzgefährdend, weil der Kontoinhaber dadurch den Zugriff auf sein Bankguthaben verliert: Er kann weder Geld abheben noch Überweisungen vornehmen. Lastschriften und Daueraufträge funktionieren auch nicht mehr.

Weil es keinen automatischen Schutz vor der Kontopfändung gibt, muss der Kontoinhaber selbst aktiv werden und ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. Nur dann ist ein Grundfreibetrag von 1.500 Euro je Kalendermonat vor der Pfändung sicher:

  • Jeder Mensch hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Er muss dies lediglich ausdrücklich bei seiner Bank beantragen.
  • Sie können auch dann ein P-Konto beantragen, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wurde. Die Bank muss Ihr Konto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umwandeln. Der Pfändungsschutz wirkt für den Monat der Kontopfändung, wenn der Schuldner die Umwandlung zeitnah veranlasst und diese innerhalb von vier Wochen ab Eingang des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen ist.
  • Auch Schuldner, deren Konto um Minus steht, dürfen ein solches pfändungssicheres Konto beanspruchen. Die Bank darf die Umwandlung nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Girokonto ein negatives Saldo aufweist. Sie darf auch nicht eingehende, vor der Pfändung geschützte Beträge mit dem Negativsaldo verrechnen bzw. aufrechnen, nachdem ihr Kunde die Umwandlung beantragt hat.
  • Schuldner, die einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen wollen, sollten vorher ebenfalls ein P-Konto beantragen. Nur ein pfändungssicheres P-Konto schützt das Guthaben vor Verfügungen des Insolvenzverwalters. Der Kontoinhaber darf auf sein pfändungsfreies Bankguthaben zugreifen, ohne dass es einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedarf.

Sie haben Schwierigkeiten mit der Bank bei der Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto? Wenden Sie sich an schuldenanalyse-kostenlos.de ** und holen Sie sich eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten – kostenlos und unverbindlich.

Es ist jedoch nicht ratsam, vorbeugend ein Pfändungsschutzskonto zu eröffnen, obwohl gar keine Pfändung läuft. Denn zum einen wirkt sich das aufgrund des SCHUFA-Eintrags negativ auf die Bonität aus und zum anderen verfügt ein solches Konto nur über eingeschränkte Funktionen.

Jedem Schuldner steht nur ein Pfändungsschutzkonto zu, anderenfalls würde dies die Gläubiger benachteiligen und somit einem Missbrauch gleichkommen. Wer ein P-Konto einrichten möchte, muss der Bank versichern, dass er noch kein solches Konto besitzt. Diese kann sich bei der SCHUFA erkundigen, ob ein solcher Schutz zugunsten des Schuldners bereits besteht.

Was schützt das P-Konto? Freibetrag und seine Erhöhung

Für die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Gebühr erheben.
Für die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Gebühr erheben.

Zunächst einmal schützt das Pfändungsschutzkonto einen Freibetrag von 1.500 Euro (Stand: 01.7.2024) je Kalendermonat.

Nur Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, darf zugunsten des Gläubigers gepfändet werden.

Der Kontoinhaber kann darüber hinaus folgende Geldleistungen ebenfalls schützen lassen:

  • gesetzliche Unterhaltspflichten
  • Empfang von Sozialleistungen gemäß Sozialgesetzbuch II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kindergeld, Kinderzuschläge und andere gesetzlich geregelte Geldleistungen
  • einmalige Sozialleistungen
  • Ausgleichszahlungen für den Mehraufwand aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen (z. B. Pflegegeld)
  • Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto

Für eine solche Erhöhung des Freibetrags muss der Schuldner eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorlegen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, an einen solchen Nachweis zu gelangen:

  1. Sozialleistungsträger wie das Jobcenter oder das Sozialamt und Familienkassen sind verpflichtet, eine solche Bescheinigung zum Pfändungsschutzkonto auszustellen.
  2. Schuldnerberatungsstellen können ebenfalls einen erhöhten Freibetrag zum P-Konto bescheinigen. Sie müssen aber nicht.
  3. Der Arbeitgeber des Schuldners darf ebenfalls Erhöhungen bescheinigen, muss dies aber nicht tun. Ist dieser bereits in eine Lohnpfändung involviert, kann sich eine Nachfrage nach einer Bescheinigung für das P-Konto lohnen.
  4. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater stellen solche Nachweise aus, verlangen dafür aber Gebühren.
  5. Sollten Sie bei den vorbenannten Stellen keinen Nachweis erhalten oder die Bank eine solche Bescheinigung nicht akzeptieren, können Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden und den Schutz dort beantragen.
Tipp! Auch wenn die Pfändungsfreigrenze bei Ihnen höher ist als der durch die Bescheinigung geschützte Betrag, sollten Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden und dort eine individuelle Kontofreigabe beantragen. Bei einer Kontopfändung durch das Finanzamt oder eine andere öffentliche Institutionen beantragen Sie dort die Freigabe. Oder wenden Sie sich an Schuldencheck ** für eine Erstberatung – kostenlos und unverbindlich.

Video zur P-Konto-Bescheinigung

In diesem Video erklären wir Ihnen, was die P-Konto-Bescheinigung ist
In diesem Video erklären wir Ihnen, was die P-Konto-Bescheinigung ist

Wie viel Geld darf man auf einem P-Konto haben bzw. sparen?

P-Konto: Den Freibetrag können Sie erhöhen, wenn Sie Unterhalt zahlen oder Kindergeld entgegennehmen.
P-Konto: Den Freibetrag können Sie erhöhen, wenn Sie Unterhalt zahlen oder Kindergeld entgegennehmen.

Bisher durften Schuldner nicht verbrauchtes Guthaben nur in den Folgemonat übertragen. Blieb das Geld länger auf dem Konto, wurde es gepfändet. Das hat sich mit der Neuregelung durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz geändert.

Seit dem 1.12.2021 gilt Folgendes:

  • Verbraucht der Schuldner seinen monatlichen Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto nicht auf, so darf er dieses Guthaben in die nächsten drei Monate übertragen
  • Darüber hinaus ist nun der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte „First In – First Out“-Grundsatz im Gesetz verankert. Er besagt, dass Überweisungen, Lastschriften, Bargeld-Abhebungen und andere Transaktionen stets vom ältesten vorhandenen Bankguthaben laut Buchungsdatum abzuziehen sind.

Der Gesetzgeber möchte es Schuldnern mit dieser neuen Regel ermöglichen, für größere Anschaffungen zu sparen.

P-Konto-Funktion wieder beenden oder kündigen

Lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung eine Bescheinigung zum P-Konto ausstellen, um Ihren Freibetrag zu erhöhen.
Lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung eine Bescheinigung zum P-Konto ausstellen, um Ihren Freibetrag zu erhöhen.

Wer sein Pfändungsschutzkonto nicht mehr benötigt, kann diese Funktion einfach wieder beenden, indem er seiner Bank die Wunsch einer Rückumwandlung in ein normales Girokonto mitteilt

Weil sich in der Vergangenheit die Banken in einigen Fällen weigerten, diesem Wunsch ihrer Kunden nachzukommen, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Rückumwandlung nun ausdrücklich im Gesetz verankert:

Nach § 850k Abs. 5 ZPO muss ein Geldinstitut dem Antrag ihres Kunden auf Beendigung des Pfändungsschutzes innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende nachkommen. In diesem Fall lebt das ursprüngliche Girokonto zu den alten Vereinbarungen wieder auf. Sinnvoll ist eine solche Beendigung aber nur, wenn der Kontoinhaber tatsächlich keinen Pfändungsschutz mehr benötigt.

Falls sich die Bank weigert, das P-Konto wieder in ein Girokonto umzuwandeln, erhalten Sie hier ** eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu der Frage, wie Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Rückumwandlung durchsetzen.

Es steht dem Kontoinhaber natürlich auch frei, sein P-Konto vollständigen zu kündigen, wenn er beispielsweise die Bank wechseln will.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

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115 Gedanken zu „P-Konto: So funktioniert der Schutz vor der Kontopfändung

  1. Schmilke

    Wenn keine Pfändung besteht, kann man trotz P-Konto so viel Geld auf seinem Konto haben wie man will und was draufgeht. Was die Bank da aussagt stimmt NICHT!!!!

    Das Konto ist geschützt durch Freibeträge , nur wenn eine Pfändung vorliegt, kann man über den pfändungsfreien Betrag verfügen!

    Sollte man eine Pfändung haben, entweder dann laufen lassen, oder aber selber den Betrag überweisen, wenn man flüssig sein sollte – das geht auch. Einfach die Bank anrufen, nachfragen, ob eine Kontopfändung vorliegt und wie viel. Jede Bank gibt einen telefonisch Auskunft nach Legitimation.

    Jede Pfändung wird nacheinander beglichen. Das kann man sich nicht aussuchen.

    Schuldner A. will 300 Euro, Schuldner B: 700 Euro als Bsp.

    Erst wird immer die erste Pfändung beglichen, oder aber auch nicht, wenn man nix hat!
    Allerdings: alle Pfändungen von Amtswegen wie Knöllchen ect. , da wirds gefährlich!
    Bei Steuern auch! Z.B Auto!

    Da am besten Ratenzahlungen vereinbaren – sonst kommen die lieben gelben Briefe mit Knastandrohung! Das gleiche auch bei Schwarzfahrdingern!

    Wer staatliche Unterstützung bekommt, hat das Recht auf einen Beratungsschein beim Anwalt, wenn man in die Privatinsolvenz gehen will.

    Das geht aber auch nicht immer, wie man Lust hat. Hatte man diesen schon 1 x und ist doch nicht in die Insolvenz, kann das abgelehnt werden vom Gericht – dann bleibt einem nur die Caritas. Da ist immer kostenlos.

  2. Marcel

    Es ist für mich bei meiner Bank im Nachhinein nicht möglich in Erfahrung zu bringen wer welche Gelder von meinem Konto bereits gepfändet hat. Ich bekomme nur Informationen darüber wie es mit den laufenden Pfändungen aussieht. Es muss doch möglich sein, dass man eine Art Pfändungskontoauszug erhalten kann, worin ersichtlich ist wann welcher Betrag gepfändet wurde. Dazu finde ich auch im Netz keine Infos. Man sagt mir am Telefon, ich wäre darüber postalisch informiert worden aber dann muss diese Information, wer wann wieviel gepfändet hat doch weiterhin irgendwie gespeichert sein. Ich verstehe das nicht. Mein Guthabenkonto wurde nun bereits zwei Mal auf 0 gestellt und das bedeutet, dass die Gläubiger eine Zahlung von diesem Pluskonto erhalten haben. Vielleicht weiß hier ja jemand wie man an diese Infos kommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    M. K.

  3. Michael

    Hallo liebes Team der Beratung,
    da es immer wieder verschiedene Angaben zu der Verfügung auf einem P-Konto ohne laufende Pfändung gibt, hier nochmal die Frage.

    Über welchen Betrag kann ich auf meinem P-Konto ohne aktuelle laufende Pfändung verfügen? Die Bank sagt mir am Telefon, dass nur der Freibetrag verfügbar ist, auch ohne laufende Pfändung.
    Was stimmt denn nun? Ich benötige da eine verbindliche Antwort bitte.

  4. Ina

    Hallo, am 16.3.21 wurden von meinem p-Konto 337,98€ an den Pfandgläubiger überwiesen. Dieser Betrag stammt aus Grundsicherungsleistungen nach SGB II des JobC für den Lebensunterhalt i.H.v. 441,94, die am 30.9.20 für Monat 10/20 überwiesen und am 1.11.20 gesperrt waren, Meine Anträge auf Freigabe, zuletzt beim Landgericht Berlin, wurden am 26.2.21 ohne Revisionsmöglichkeit abgelehnt. Nicht berücksichtigt wurden hier trotz bereits gegenteiliger Rechtssprechung i.F. BGH-Urteils v. 4.12.14 (IX ZR 115/14) und zwischenzeitl. Gesetzesänderung d. PKoFoG (BuTa-Beschluß v. 8.12.20, mit den entsprech. Änderungen in Kraft ab 1.8.21). Mein Antrag an das JobC auf erneute (Teil-) Zahlung i.H.d. gepfändeten Betrages wurde am 1.11.21 mit Begründung, nicht für private Schulden aufkommen zu müssen, abgelehnt.
    Meine Frage: sehen Sie weitere rechtliche Möglichkeiten, ggf. wie und wo?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen

  5. Denise

    Hallo hab mal eine frage darf das jobcenter mein bundesfreiwilligendienst Gehalt pfänden bekomme 199.65 lg denise

  6. Bernd

    Hallo,
    Ich habe ein P-Konto und nun ist am 3.04. 20 bei der Bank das Pfändungsverlagen des Gläubigers eingegangen.
    Frage:
    1. Wie wird mit dem vor der Pfändung vorhandenen Guthaben umgegangen ?
    Steht mi dieses Guthaben zu oder gild die Pfändung quasi rückwirkend auf das Guthaben vor der Pfändung?

    2. Wo kann ich die ensprechende gesetzl. Grundlagen, an die sich die Bank richten sool, finden ( § ) ?

    Viele Grüsse
    B.

  7. Kris

    Hallo
    Mein Konto ist gespert.
    Kannn mein Haus gepfendet werden ?

    1. schuldnerberatung.de Beitragsautor

      Hallo Kris,
      Kontopfändung und die Vollstreckung in Grundstücke bzw. Immobilien sind verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Gläubiger kann frei wählen, ob er ein Konto pfändet oder ein Haus des Schuldners oder ob er mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an eine Schuldnerberatungsstelle. Wir bieten keine Beratung an.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  8. A. Bou

    Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Meine Lebensgefährtin und ich haben einen gemeinsamen Sohn (Kindergeld geht auf ihr P-Konto). Mein Lohn sprengt die Pfändungsfreigrenze. Meine Bank sagt aber dass ich meinen Sohn nicht geltend machen kann um den Freibetrag zu erhöhen. Mit der Begründung dass die Mutter ja das KG bezieht. Aber wir kommen ja trotzdem beide für das Kind auf. Steht mir da kein Freibetrag zu?

  9. Ljubica

    Hallo,
    Ich habe seit letzte Woche ein Pfändungsschutzkonto auf dem ich jetzt Pflegegeld und Kindergeld bekomme kein Gehalt/Lohn. Meine Frage ist ist das Pflegegeld und Kindergeld auch ohne Bescheinigung geschützt mein Grundfreibetrag beträgt 1178,59 Euro und es ist aktiv.

  10. Odek

    Hallo.
    ich habe erst am 9.09.2019 mein Bank beauftragt mein Girokonto ins P-Konto umzuwandeln da ich noch keine P-Konto hatte.Am 11.09.2019 und am 13.09.2019 waren dann aber mein Gahälter in Höhe von 292€ und 661€ vom Arbeitgeber überwiesen.Meine Frage wäre sind diese Gehalt-Überweisungen geschützt oder sind sie pfändbar?

  11. Angi

    Hallo.

    Seit dem 1.6.19 verdien ich mehr Geld. so um 1220 euro. Das heisst ich überschreite jeden Monat den Freibetrag von 1178,59.Am 27.6 Gehalt bekommen von 1220 bekommen. ein teil wurde eingefroren und danach konnt ich wieder drüber verfügen.
    Wie viel bleibt mir den monatlich übrig

    Lg

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