Das Wichtigste zum Sparen trotz P-Konto
Ja. Sie dürfen auf Ihrem P-Konto etwas Geld ansparen. Nicht verbrauchtes Guthaben wird in den folgenden drei Kalendermonaten übertragen und steht Ihnen zusätzlich zum aktuellen Freibetrag zur Verfügung.
Sie können theoretisch das Vierfache Ihres monatlichen Freibetrags ansparen. Stehen Ihnen z. B. 1.500 € monatlich zu, dürfen Sie maximal 6.000 € auf dem P-Konto sparen.
Restguthaben aus einem Monat wird in die nächsten drei Folgemonate übertragen und sollte spätestens im dritten Folgemonat aufgebraucht werden. Allerdings sind Verfügung immer mit dem ältesten Guthaben zu verrechnen. Dieses „First In – First Out“-Prinzip erklären wir hier.
Inhalt
Kann man mit dem P-Konto Geld sparen?
Wenn Sie den Ihnen zustehenden Freibetrag im Laufe des Monats nicht aufbrauchen, dann wird das restliche Guthaben in den Folgemonat übertragen.
Es steht Ihnen zusammen mit dem jeweils aktuellen Freibetrag zur Verfügung und wird in den drei nachfolgenden Kalendermonaten nicht von der Kontopfändung erfasst.
Auf diese Weise können Sie theoretisch einen Betrag in Höhe des Vierfachen Ihres monatlichen Freibetrags ansparen. Steht Ihnen beispielsweise der monatliche Grundfreibetrag von 1.500 € zu, können Sie bis zu 6.000 € auf dem P-Konto sparen, wenn Sie innerhalb von vier aufeinander folgenden Monaten gar nichts ausgeben.
Wie das funktioniert, veranschaulicht beispielhaft folgende Tabelle:
aktueller Monat | 1. Folgemonat | 2. Folgemonat | 3. Folgemonat | |
---|---|---|---|---|
Geldeingang | 1.500 € | 1.500 € | 1.500 € | 1.500 € |
monatliche Ausgaben | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Nicht ausgegeben (Sparbetrag) | 1.500 € | 3.000 € | 4.500 € | 6.000 € |
monatlich verfügbar | 1.500 € | 3.000 € | 4.500 € | 6.000 € |
pfändbarer Betrag | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
„First In – First Out“-Prinzip
„First In – First Out“ ist eine wichtige Verrechnungsregel, die zur Anwendung kommt, wenn Sie mir Ihrem P-Konto sparen und gleichzeitig Geld ausgeben. Die Regel ist in § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO verankert und besagt:
„Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.“
Wenn Sie zum Beispiel Bargeld abheben oder Rechnungen überweisen, dann muss die Bank diese Verfügung immer vom ältesten vorhandenen Guthaben abziehen.
Ein Beispiel: Sie sparen im Januar 500 € von Ihrem Freibetrag. Das Guthaben wird Ihnen in den Februar übertragen. Wenn Sie im Februar zuallererst Ihre Miete bezahlen, dann muss der Mietzins mit diesem Restguthaben aus dem Januar verrechnet werden und nicht mit dem Freibetrag für Februar.
Das hat den Vorteil, dass altes Guthaben zuerst aufgebraucht wird und der geschützte Zeitraum für den Übertrag von Restguthaben immer wieder beginnt.
Gut zu wissen: Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Sie darüber zu informieren, über welchen Betrag Ihres Bankguthabens Sie noch verfügen können und welches Guthaben zum Ende des laufenden Kalendermonats verfällt und damit wieder pfändbar ist.