Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ermöglicht es Schuldnern, einen Teil ihres Bankguthabens vor einer Kontopfändung zu schützen. Mit dem P-Konto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) hat der Gesetzgeber diesen Schutz weiterentwickelt und den Schuldnerschutz damit verbessert. Wir stellen die wichtigsten Neuregelungen zum P-Konto vor, die ab dem 1. Dezember 2021 gelten.
Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos und dessen Rückumwandlung
Der neu formulierte § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt unmissverständlich klar, dass Verbraucher von der Bank auch dann die Umwandlung in ein P-Konto verlangen können, wenn ihr Konto einen negativen Saldo aufweist.
Absatz 5 derselben Vorschrift stellt den Anspruch des Kontoinhabers sicher, dass die Bank das P-Konto auf seinen Wunsch hin in ein normales Girokonto rückumwandelt – und zwar innerhalb von vier Tagen zum Monatsende.
Diese Neuregelung durch das PKoFoG ist notwendig, weil sich in der Vergangenheit viele Banken geweigert hatten, diesem Wunsch ihrer Kunden auf Rückumwandlung nachzukommen.
Keine Verrechnung durch die Bank bei Negativsaldo & Sparen auf dem P-Konto
Befindet sich das Bankkonto einer Privatperson im Minus, darf die Bank nicht mit ihren Forderungen aufrechnen, …
- sobald der Kunde die Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto verlangt,
- wenn darauf Guthaben eingeht, dass auf dem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
Durch diese Neuregelung des PKoFoG, die sich im neuen § 901 ZPO wiederfindet, soll der Schuldner geschützt und sein Lebensunterhalt innerhalb der Pfändungsfreigrenzen gesichert werden.
Schuldner sollen künftig trotz Kontopfändung etwas Geld sparen dürfen. Bisher mussten sie den Freibetrag spätestes im Folgemonat aufbrauchen. Ab dem 1.12.21 können P-Kontoinhaber nicht verbrauchtes Guthaben für drei Monate ansparen – zusätzlich zum geschützten Freibetrag, um davon z. B. größere Anschaffungen zu finanzieren.
Weitere Neureglungen durch das PKoFoG
Darüber hinaus ändert sich die Rechtslage durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz zugunsten der Schuldner wie folgt:
Zwar kann ein Gemeinschaftskonto nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Allerdings stellt der Gesetzgeber darauf gepfändetes Guthaben unter einen gewissen Schutz. Für die Bank besteht zunächst ein einmonatiges Auszahlungsverbot gegenüber dem Gläubiger. In dieser Zeit darf jeder Kontoinhaber das Guthaben aufteilen und von der Bank verlangen, dass sie seinen Anteil auf ein Einzelkonto überträgt und dieses Konto als P-Konto führt.
Der durch das PKoFoG neu eingeführte § 902 Nr. 1 – 6 ZPO listet auf, wann Schuldner eine Bescheinigung für die Erhöhung des auf ihrem P-Konto geschützten Betrags erhalten – und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
- gesetzliche Unterhaltsplicht für 1 bis 5 Personen
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen zugunsten von Kindern
- Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
- Empfang von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und dem AsylbLG
- einmalige Sozialleistungen
- Zahlungen, die dem Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens dienen, § 54 SGB I
Bisher war es für Schuldner mitunter recht schwierig, eine P-Konto-Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags zu erhalten. Das soll nun einfacher werden: Der ebenfalls durch das PKoFoG neu eingeführte § 903 ZPO verpflichtet Sozialleistungsträger, Familienkassen und andere Stellen, die Leistungen gewähren, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein Leistungsbezieher dies beantragt.
Ansparen auf dem P-Konto 3 Monate ? Möglich
Hallo, die bank sieht das anders. Sie haben zwar im Dezember mein Konto in ein P-Konto umgewandelt, den Überzug aber weitergeführt und verrechnet. Unterlagen kann ich Ihnen gerne zur Verfügung stellen.