Das Wichtigste zum Motivationsrabatt
Der Treuhänder musste nach der Insolvenzordnung alter Fassung (InsO a. F.) einen gewissen Anteil der Beträge, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens auf ein Sonderkonto eingingen, an den Schuldner zurückerstatten.
Nein. Es gibt den Motivationsrabatt nur bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden. Bei neuen Verfahren existiert kein Motivationsrabatt mehr. Stattdessen verkürzte der Gesetzgeber die reguläre Dauer der Privatinsolvenz auf sechs Jahre.
Er sollte den Schuldner noch stärker motivieren, die Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensphase) durchzuhalten. Diese betrug in alten Insolvenzverfahren sieben Jahren.
Inhalt
Motivationsrabatt des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode
Der Motivationsrabatt kommt in einem Privatinsolvenzverfahren zum Tragen. Kann mit Gläubigern keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, bleibt einem Schuldner oft nur der Weg in die Privatinsolvenz. Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Damit diese gewährt wird, muss der Schuldner die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchlaufen.
Während des eigentlichen Privatinsolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners unter den Gläubigern verteilt. Verfahrenskosten werden bereits im Voraus abgezogen. Vom Gericht wird ein Treuhänder eingesetzt, der das Gesamtvermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners verwaltet und verwertet.
Nachdem die Insolvenzmasse verteilt wurde, muss der Schuldner die Wohlverhaltensphase absolvieren, in welcher dieser sich an strenge Auflagen halten muss. Während dieser Phase besteht zwischen Treuhänder und Schuldner kaum Kontakt, es besteht gegenüber dem Treuhänder aber eine Auskunftspflicht.. Das pfändbare Vermögen wird weiterhin an den Treuhänder abgetreten.
Wann gibt es einen Motivationsrabatt bei der Privatinsolvenz?
Die Wohlverhaltensphase dauert mehrere Jahre an. Wird diese erfolgreich durchlaufen, werden dem Schuldner im Anschluss alle Forderungen erlassen. Der sogenannte Motivationsrabatt soll als Anreiz dienen, diese Phase bis zum Schluss durchzuhalten. Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung auf den letzten Metern verfehlt, obwohl bereits mehrere Jahre der Wohlverhaltensperiode absolviert wurden.
Den Motivationsrabatt gibt es nur noch bei Altverfahren, die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden:
- Der Treuhänder muss 10 Prozent aller Beträge zurückzahlen, die nach Ablauf von vier Jahren (im fünften Jahr) seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens an diesen abgetreten wurden.
- Der Motivationsrabatt erhöht sich nach Ablauf von fünf Jahren (im sechsten Jahr) auf 15 Prozent.
- Der Motivationsbonus kann auch entfallen, wenn die Restschuldbefreiung früher gewährt wird, weil die Forderungen der Gläubiger zu einem bestimmten Anteil befriedigt wurden.
Insolvenz: Kein Motivationsrabatt bei Neuverfahren
Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 01.07.2014 eröffnet worden sind, gibt es keinen Motivationsrabatt mehr. Der Treuhänder kann die Verteilung der abgetretenen Beträge nun auch bis zum Ende der Wohlverhaltensphase aussetzen, wenn diese zu gering sind (Gesamtbetrag 50 bis 100 Euro).
Meine Privatinsolvenz mit Beginn 22.08.2013 Ende 22.08.2019, nun bekam ich vom Insolvenzverwalter eine Berechnung des sogenannten Motivationsrabatt zugesandt . Die Berechnung lautete wie folgt: 11.04.2019 bis 22.08.2019 in Euro 68.31
Warum wird das nicht ab dem 22.08.2017 mit 10% und ab 22.08.2018 mit 15% berechnet, ich kann diese Berechnung nicht Nachvollziehen, da die Gesetzgebung etwas anderes vorsieht, vielleicht können sie mir eine schlüssige Antwort geben.
Mit Bestem Dank im Voraus.
Jörn B
Hallo,
habe jetzt nach ca 5 einhalb Jahren meine Restschuldbefreiung erhalten.100 % aller Gläubiger sind befriedigt.
Nach alle Abzügen hatte ich noch ein Guthaben von 3.779,94 € auf meinem Anderkonto.
Diese wurden mir auch ausgezahlt.
Da vor dem 01.07.2014 meine Iso eröffnet worden ist wurde mir ein Motivationsrabatt genehmigt.
Der Beträgt 10% von
29.11.2018 Pfändbare Bezüge 452,70 €
24.12.2018 Pfändbare Bezüge 1.146,43 €
29.01.2019 Pfändbare Bezüge 460,70 €
26.02.2019 Pfändbare Bezüge 496,70 €
28.03.2019 Pfändbare Bezüge 488,70 €
29.04.2019 Pfändbare Bezüge 456,70 €
29.05.2019 Pfändbare Bezüge 636,70 €
27.06.2019 Pfändbare Bezüge 492,70 €
30.07.2019 Pfändbare Bezüge 476,29 €
29.08.2019 Pfändbare Bezüge 472,29 €
27.09.2019 Pfändbare Bezüge 472,29 €
30.10.2019 Pfändbare Bezüge 2.444,04 €
= 877,76 € Motivationsrabatt
Dieser wurde mir aber nicht Extra überwiesen.
Meine TH sagt mir das die 877,76 € in den 3.779,94 € enthalten sind.
Ich habe dann nochmal nachgefragt wenn ich keinen Motivationsrabatt bekommen wie hoch dann die Summe wäre.
Antwort: 3.779,94 €
Ist das so das ich den Motivationsrabatt von meinem eigenen Geld bekomme????
Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Problem welches alle Treuhänder (TH) aus dem Wege gehen und keine eindeutige Antwort geben. Der Gesetzgeber hat hier anscheinend keine eindeutige Durchführungsbestimmung ausgearbeitet. Ein Motivationsrabatt (MR) ist nicht abhängig von einem Überschuss. Ein Schuldner welcher regelmäßig einen gepfändeten Betrag an den TH abgetreten hat aber die Schuldsumme nie abtreten kann, erhält ebenfalls einen MR obwohl kein Überschuss zu erwarten sein wird. Voraussetzung, dass Verfahrenskosten und Ausgaben TH beglichen wurden. Woher kommt dann dieses Geld? Es kann nur sein, dass dieser MR von der Schuldsumme abgezogen wird. Somit werden die Schulden bei den Gläubigern nicht und niemals zu 100% beglichen. Ich selbst habe diese Frage schon einige Rechtsanwälte für Insolvenzrecht und auch einige Minister und auch der Bundesjustizministerin Frau Christine Lambrecht gestellt. Alle haben diese Frage nicht beantwortet. Dies zeigt doch schon, dass hier etwas nicht stimmen kann. Ich bleibe aber weiter dran.
Hallo Markus,
hast Du schon eine Antwort auf Deine Frage bekommen?
Ich habe das gleiche Problem und habe auch noch keine Antwort bekommen.
Gruß Lutz