Das Wichtigste zur Masseunzulänglichkeit
Sie liegt vor, wenn das Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) zwar die Verfahrenskosten deckt, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Stellt der Insolvenzverwalter während der Insolvenz die Masseunzulänglichkeit fest, so muss er diese zunächst beim Insolvenzgericht anzeigen.
Die Masseunzulänglichkeit hat negative Folgen vor allem für die Insolvenzgläubiger, weil sie unter Umständen völlig leer ausgehen, während die Massegläubiger vorrangig befriedigt werden.
Inhalt
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?
Die Insolvenzordnung bezeichnet Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und was er danach erwirbt, als Insolvenzmasse. Aus dieser Masse werden die Insolvenzgläubiger anteilig befriedigt. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt, weil der zahlungsunfähige Schuldner ihre – vor der Insolvenzeröffnung entstandenen – Geldforderungen nicht bezahlt hat.
Meistens reicht das Schuldnervermögen nicht, um diese Gläubiger voll zu befriedigen. Manchmal ist diese Masse sogar zu gering, um andere Forderungen zu bezahlen, die mit dem Insolvenzverfahren in Verbindung stehen. In diesen Fällen spricht die Insolvenzordnung von Massearmut oder Masseunzulänglichkeit.
Denn aus der Insolvenzmasse werden auch noch andere Forderungen bezahlt, und zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten.
- Zu den Verfahrenskosten zählen die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters und dessen Auslagen. Diese Kosten werden auch Masseverbindlichkeiten genannt.
- Sonstige Masseverbindlichkeiten werden in § 55 der Insolvenzordnung (InsO) genauer erklärt. Das sind z. B. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden oder aus gegenseitigen Verträgen, die nach Wahl des Insolvenzverwalters erfüllt werden sollen.
Sowohl die Verfahrenskosten als auch die sonstige Masseforderungen sind vorrangig aus der Masse zu bezahlen. Erst wenn diese Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind, erhalten die Insolvenzgläubiger ihren Anteil.
Was passiert bei Masseunzulänglichkeit? – Die Regelung des § 208 InsO
Masseverbindlichkeiten müssen immer zuerst getilgt werden, und zwar möglichst vollständig, bevor die Insolvenzgläubiger ihren Anteil bekommen. Ob das Schuldnervermögen hierfür ausreicht, ergibt sich durch eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der vorhandenen Mittel aus der Insolvenzmasse.
Wenn der Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens feststellt, dass zwar die Verfahrenskosten in voller Höhe bezahlt werden können, nicht aber die übrigen Masseverbindlichkeiten, so muss er diese Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht anzeigen. Fachkreise sprechen hierbei auch von einer „Insolvenz in der Insolvenz“.
Trotzdem bleibt der Insolvenzverwalter im Amt und setzt die Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens fort. So regelt es § 208 InsO.
Allerdings prüft nun das Insolvenzgericht, wie weiter zu verfahren ist. Deckt die Insolvenzmasse nicht einmal die Verfahrenskosten, so wird das Insolvenzverfahren wegen Massearmut eingestellt. Wenn jedoch nur die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht getilgt werden können, so wird das Verfahren fortgesetzt.
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit werden die Massegläubiger in folgender Reihenfolge befriedigt:
- Kosten des Insolvenzverfahrens
- neue Masseforderungen, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind
- alte Masseverbindlichkeiten, die vor der Masseunzulässigkeitsanzeige begründet wurden
Weitere Ratgeber rund um die Insolvenzmasse:
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit für den Schuldner?
Für den Schuldner wiederum stellt sich die Frage, ob er trotz Masseunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erlangen kann. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von restlichen Schulden regelt § 289 InsO:
- Nach Anzeige der Massenzulänglichkeit wurden die Massegläubiger entsprechend der in § 209 InsO festgelegten Rangordnung befriedigt.
- Anschließend wurde das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt.
Ich werde leider nicht wirklich schlau daraus, was heißt das im Klartext für mich als Schuldner ? Bleiben mir jetzt die Schulden, habe ich eine Chance auf RSB ?
Lg Franz