Das Wichtigste zur Massearmut
Massearmut bezeichnet den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten der Insolvenz zu decken.
Häufig wird das Insolvenzgericht dann das Insolvenzverfahren einstellen – mangels Masse.
Ja, mittellose Schuldner können eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Diese werden erst nach der Restschuldbefreiung fällig, ggf. in Raten.
Inhalt
Die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren
Sind Schuldner nicht länger in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu bedienen und konnte auch ein außergerichtlicher Einigungsversuch keinen Kompromiss mit den Gläubigern erwirken, bleibt vielen Schuldnern nur noch der Schritt in die Insolvenz. Durch die gerichtliche Schuldenregulierung ist es meist möglich, nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen.
Im Zuge der Antragstellung prüft das zuständige Insolvenzgericht jedoch sehr genau, ob die Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung gegeben sind. Dazu zählt beispielsweise, dass ein Insolvenzgrund vorliegen muss (i. d. R. die Zahlungsunfähigkeit) und ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um mindestens die Verfahrenskosten tragen zu können. Andernfalls spricht der Jurist von Massearmut.
Die Insolvenzmasse beinhaltet nach § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) „das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.“ Unpfändbare Gegenstände und nicht pfändbares Einkommen gehören laut § 36 ZPO hingegen nicht zur Insolvenzmasse.
In der Regel wird das Gericht das Verfahren nicht eröffnen, wenn bereits im Vorfeld die Massearmut festgestellt wurde. Es kann allerdings auch passieren, dass sich die Massearmut während dem Insolvenzverfahren erst herausstellt, etwa weil der Verkaufserlös eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse (i. e. einer Immobilie) hinter den Erwartungen zurückblieb.
In einem solchen Fall wird das Gericht normalerweise auf Basis von § 207 InsO die Verfahrenseinstellung mangels Masse beschließen.
Verfahrenseinstellung verhindern: Stundung der Verfahrenskosten
Neben der Verfahrenseinstellung, die für den Schuldner weitreichende Folgen hätte, bietet die Insolvenzordnung jedoch noch zwei andere Wege, dem Problem der Massearmut zu begegnen:
- Vorschuss eines ausreichenden Geldbetrages
- Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO
Einen ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen, ist den meisten insolventen Schuldnern wohl gerade bei Massearmut nicht möglich.
In vielen Fällen bleibt daher nur die zweite Option – die Stundung der Verfahrenskosten:
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. (§ 4a Abs. 1 S. 1 InsO)
Es bestehen also insbesondere zwei Voraussetzungen, um bei Massearmut mit der Stundung der Verfahrenskosten rechnen zu können:
- Erstens muss es sich um eine natürliche Person handeln. Juristischen Personen wie Unternehmen steht die Stundung nicht offen.
- Zweitens muss der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt haben, welche nur zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden kann.
Weitere Ratgeber rund um die Insolvenzmasse:
Auswirkungen einer Stundung
Wird die Stundung bewilligt, kann das Insolvenzverfahren trotz Massearmut stattfinden und der Schuldner hat so die Möglichkeit, doch noch die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dadurch muss der Schuldner alle Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung bereits bestanden haben, nicht mehr zurückzahlen – und ist somit faktisch schuldenfrei.
Vorteil einer Stundung ist, dass die Verfahrenskosten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig werden. Bis zur Restschulderteilung ruhen Gerichts- und Anwaltskosten also sozusagen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Schuldner eine Ratenzahlung mit dem Gericht vereinbaren, sobald die Kosten fällig werden.
Achtung! Während für viele Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe bezogen werden kann, ist diese während einer Insolvenz ausgeschlossen. Ist die Massearmut bereits vor Insolvenzeröffnung bekannt, sollten Schuldner daher zusammen mit Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.