Das Wichtigste zur Kontopfändung
Bei der Kontopfändung lässt der Gläubiger das Konto des Schuldners sperren und dessen Bankguthaben pfänden, um offene Schulden einzutreiben. Dadurch kann der Schuldner nicht mehr auf sein Konto zugreifen. Lastschriften, Überweisungen und Barabhebungen funktionieren nicht mehr. Hier lesen Sie mehr dazu.
Der Gläubiger benötigt zwingend einen Vollstreckungstitel für die Kontopfändung. An dieser Stelle fassen wir die Voraussetzungen der Kontopfändung zusammen.
Weil der Pfändungsschutz bei einem Konto nicht automatisch greift, müssen Sie schnell handeln und umgehend ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. In diesem Abschnitt lesen Sie, was zu tun ist.
Weitere Ratgeber zum Thema Kontopfändung
Inhalt
Im Video zusammengefasst: Die Kontopfändung
Welche Folgen hat eine Kontopfändung für den Schuldner?
Bei der Kontopfändung lässt der Gläubiger das Konto seines Schuldners sperren. Das darauf befindliche Guthaben sowie alle Zahlungseingänge werden gepfändet – mit gravierenden Folgen für den Schuldner:
- Es sind keine Verfügungen mehr möglich: Der Schuldner kann weder Geld abheben noch überweisen. Lastschriften und Daueraufträge funktionieren nicht mehr.
- Der Kontoinhaber muss sich auch mit anderen Gläubigern auseinandersetzen, weil er seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann: Es drohen die Kündigung durch den Vermieter, die Einstellung der Stromversorgung und andere Unannehmlichkeiten.
- Normalerweise wird jede Kontopfändung bei der SCHUFA gespeichert, was sich negativ auf die Bonität des Schuldners auswirkt. Für ihn wird es schwierig bis unmöglich, neue wichtige Verträge abzuschließen.
Achtung! Es gibt bei der Kontopfändung keinen automatischen Pfändungsschutz – nicht einmal für das Existenzminimum oder Sozialleistungen. Greift der Gläubiger per Pfändung auf Ihr Konto zu, so überweist die Bank das gesamte Guthaben an ihn, wenn der Schuldner nicht handelt. Die Bank prüft weder die Gründe noch die Umstände der Kontopfändung.
Schuldner, denen eine Kontopfändung droht, sollten schnell handeln, weil sie anderenfalls nicht mehr über ihr Bankguthaben verfügen können. Eine erste kostenlose und unverbindliche Hilfestellung bietet der Online-Schuldencheck **.
Kontopfändung: Voraussetzungen und Ablauf im Überblick
Der Gläubiger muss für eine Kontopfändung bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Er benötigt zuerst einen Vollstreckungstitel, z. B. ein vollstreckbares Endurteil oder einen Vollstreckungsbescheid.
- Eine Ausfertigung des Titels ist dem Schuldner zuzustellen, damit er sich auf die Pfändung vorbereiten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann.
- Der Vollstreckungstitel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Das ist ein amtlicher Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, dass er aus diesem Titel vollstrecken darf.
- Mithilfe des Titels beantragt der Gläubiger einen Pfändung- und Überweisungsbeschluss für die Kontopfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht und lässt diesen erst der Bank und danach dem Schuldner zustellen. Das übernimmt gewöhnlich ein Gerichtsvollzieher, wenn der Gläubiger ihn damit beauftragt.
- Nachdem sie den Beschluss erhalten hat, informiert die Bank den Schuldner darüber, dass sein Konto gepfändet wird.
- Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) an die Bank wird die Kontopfändung wirksam – das Bankguthaben gilt als beschlagnahmt, sodass der Schuldner nicht mehr darauf zugreifen kann.
- Nach Ablauf von einem Monat nach Eingang des PfÜB bei der Bank überweist das Geldinstitut den gepfändeten Betrag an den Gläubiger.
Bei der Kontopfändung durch das Finanzamt gelten etwas andere Regeln. Zahlen Verbraucher oder Unternehmer ihre Steuerschulden nicht, kann auch der Fiskus das Konto des Betroffenen pfänden. Hierfür genügt ein wirksamer Steuerbescheid, der dann als Vollstreckungstitel dient. Das Finanzamt muss keinen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirken.
Weitere Ratgeber rund um die mögliche Pfändungsarten:
Bevorstehende Kontopfändung: Was kann ich tun?
- Beantragen Sie sofort die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto bei Ihrer Bank, sobald sie von der Kontopfändung erfahren. Die Bank muss Ihrem Wunsch auf Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen nachkommen.
- Das P-Konto verhindert die Pfändung nicht vollständig. Aber es schützt einen Grundfreibetrag von 1.500 Euro monatlich, über den Sie frei verfügen können.
- Wenn Sie Ehegatten und Kinder versorgen müssen oder Sozialleistungen beziehen, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Erhöhung des Freibetrags für das Pfändungsschutzkonto kümmern. Auch dies erfolgt nicht automatisch. Sie müssen nachweisen, dass Ihnen weitere geschützte Geldbeträge zustehen und dafür eine P-Konto-Bescheinigung bei Ihrer Bank vorlegen.
- Wenn Ihr Einkommen regelmäßig unter dem Grundfreibetrag liegt, können Sie beim Vollstreckungsgericht schriftlich eine Unpfändbarkeitsanordnung für Ihr gepfändetes Konto beantragen. Damit ist Ihr Konto für zwölf Monate von der Kontopfändung frei. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass auf Ihrem Konto nur unpfändbares Einkommen eingeht, und versichern, dass in den kommenden zwölf Monaten ausschließlich Beträge eingehen, die nicht gepfändet werden dürfen.
Kostenlose und unverbindliche Hilfestellungen zum Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung bietet Schuldenanalyse **. In diesen Ratgebern erfahren Sie, wie Sie Bankguthaben und Zahlungseingänge vor der Kontopfändung schützen:
Wie viel darf gepfändet werden? Rechnen Sie es hier aus!
Ratgeber zum P-Konto und zum Kontopfändungsschutz:
Kontopfändung aufheben lassen: Ist das möglich?
Grundsätzlich kann nur der Gläubiger die Pfändung vom Konto aufheben lassen, der Schuldner hat dafür keine rechtliche Handhabe. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, mit seinem Gläubiger zu verhandeln.
Wenn Sie eine Einigung mit dem Gläubiger finden und z. B. in Raten Ihre Schulden abzahlen, kann der Gläubiger veranlassen, dass die Pfändung des Bankkontos ruhend gestellt wird. Für den Zeitraum der Ratenzahlung ruht dann die Kontopfändung bzw. die Pfändung vom P-Konto.
Das ist jedoch keine Aufhebung der Pfändungsmaßnahme. Vielmehr kann der Gläubiger die Pfändung fortsetzen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt.
Eine Ruhendstellung der Kontopfändung funktioniert aber nur, wenn die Bank als Drittschuldner damit einverstanden ist. Und genau daran scheitert es häufig. Denn die Kreditinstitute müssen dieser Anweisung des Gläubigers nicht nachkommen (BGH, Beschluss vom 2.12.2015, Az. VII ZB 42/14).
Vereinbaren Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung, ist eine zusätzliche Pfändung ausgeschlossen, weil der Gläubiger eine neue Zahlungsweise durch den Schuldner akzeptiert hat. Das heißt, er verhält sich treuwidrig, wenn er die Raten des Schuldners annimmt und gleichzeitig weiter dessen Konto pfändet. Wenn eine Ruhestellung der Kontopfändung nicht funktioniert, weil die Bank sich weigert, dann bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, die beantragte Pfändung zurückzunehmen.
HAllo EIne Freundin und ihr 2 kinder von mir hat ein P konto und bekommt alg2 und hat eine nachzahlung von 4 monate bekommen. jetzt erzählt ihr die bank das sie an die nachzahlung nicht kommt denn das amt wo die pfändung gemacht hat bekommzt das jetzt. was ja nicht sein kann da es für die monate 3 bis juni gild und dort ja auch die miete drin ist. was können wir tun das sie ans geld kommt.
Guten Tag, ich habe auf meinem P-Konto eine Pfändung über 289€, , jeden Monat Renteneingang. aktuell könnten 119€ von meinem Guthaben an den Gläubiger überwiesen werden, Die Postbank verschleppt das seit 6 Monaten und überweist einfach den pfändbaren Betrag nicht, sondern blockiert ständig mein Konto. Unzählige Anrufe bei der Pfändungsstelle, E-mails, Briefe mit der Aufforderung endlich der Pfändung nachzukommen. Antworten der Postbank: vorgefertigte Texte die alle das Gleiche sagen, Blah-Blah- aber es geschieht nichts. WAS kann ich tun, damit die PB endlich die Beträge an den Gläubiger überweist ??
Danke für eine Antwort
Hallo,
habe einen negativen Schufa-Eintrag bekommen.
Nun hat mir die Hausbank meinen Dispo gekündigt und soll diesen innerhalb von 4 Wochen bezahlen.
Dies ist aus jetziger Sicht unmöglich da der Dispo in nicht unerheblicher Höhe ausgeschöpft ist.
Nun habe ich Angst dass mein nächstes Gehalt von der Bank komplett einbehalten und verrechnet wird.
Wie soll ich dann meine Miete und Kredite bedienen?
Ich kann mein Gehalt schon auf ein Zweitkonto bei einer anderen Bank gehen lassen. Aber dann wird meine Hausbank bestimmt eine Pfändung oder so veranlassen.
Dann kann ich meine Miete und Kredite auch wieder nicht mehr bedienen.
Nun bin ich am überlegen ob ich mir nicht zur Sicherheit ein P-Konto einrichten lasse.
Aber wie funktioniert das dann mit meiner Miete und Krediten die am laufen sind! Meine Miete beträgt alleine schon 1.000 Euro!
Was soll ich machen?
Darf man mir mein Lohn Pfänden , wenn die Mutter von meinem Freund das Geld auf meinem P Konto überwiesen tut . Denn es ist ja nicht mein Geld . Was kann ich da gegen machen
Muß man nach einer hinterrücks getätigten Pfändung darüber informiert werden? Ich habe kürzlich eher durch einen Zufall bzw. anderem Problem mit dem P – Konto von einem weiteren Gläubiger erfahren… Nach Jahren!
Ich meine mich zu erinnern, daß man i.d.R. von der Bank informiert wird, daß das Konto von einem Gläubiger gepfändet wurde.
Auch wäre das doch bez. div Handlungen, die dann erfolgen müßten wichtig. Geld innerhalb von zwei Wochen abheben oder Konto in P – Konto umwandeln, was auch nur einen begrenzten Zeitraum in Verbindung mit Schutzfunktionen des Geldes als auch der Nichtigmachung der eingegangenen Pfändung möglich wäre.
Könnte man solch eine ergangenen Pfändung nicht evtl. schon aus diesem Gründen angreifen und aufheben lassen? (Es handelt sich um einen öffentlichen Gläubiger. Ich weiß, daß die nichts weiter tun müssen, aber nachher sollte man darüber doch schon informiert werden müssen, oder?)
PS: Zumal er bereits vorher über eine bestehende Pfändung in gewisser Höhe wußte! Hängt sich wieder besseren Wissens als Zweitgläubiger da dran, wohlwissentlich, daß es bei ca. 2000€ eher unwahrscheinlich sein dürfte, als zweiter in absehbarer Zeit unter den bekannten Bedingungen bedient zu werden… Auch lag denen ein noch länger gültiger Leistungsbescheid vor…
Hallo,
ich rechne gerade die Forderungen zusammen, ist es rechtens, Inkassogebühren, + GK-Mahnbescheid, + RA-Geb. Mahnbescheid, + RA-Geb. +Vollstreckungsbescheid, +Verfahrensgebühr für die Vollstreckung und noch weitere Gebühren oder Auslagen, neben der eigentlichen Forderung zu verlangen?
Ist es rechtens, dass sich die ursprüngliche Hauptforderung durch die, dadurch angeblich entstandenen Kosten, vervierfacht hat?