Das Wichtigste zum Jobwechsel während dem Insolvenzverfahren
Ja, der Schuldner darf während der Privatinsolvenz seinen Job wechseln, und zwar ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters. Denn die Beendigung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses sind höchstpersönliche Recht, in die der Insolvenzverwalter nicht eingreifen darf.
Zum einen ist der Schuldner verpflichtet, das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter über jeden Jobwechsel zu informieren. Zum anderen muss er darauf achten, dass die neue Erwerbstätigkeit angemessen ist, sodass er damit seiner Erwerbsobliegenheit genügt. Mehr hierzu lesen Sie an dieser Stelle.
Die Eröffnung der Privatinsolvenz rechtfertigt allein keine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Vielmehr ist eine solche Kündigung unzulässig. Lediglich in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer in seinem Beruf ein hohes wirtschaftliches Verantwortungsbewusstsein aufweisen muss. Das trifft zum Beispiel auf Bankkaufleute zu.
Inhalt
Jobwechsel während dem Insolvenzverfahren möglich?
Über seine Arbeitskraft und das Arbeitsverhältnis entscheidet allein der Schuldner. Der Insolvenzverwalter darf sich hier nicht einmischen, weil es sich dabei um höchstpersönliche Rechte des Schuldners handelt. Er allein entscheidet, ob er seinen Job kündigt oder ob er ein neues Arbeitsverhältnis begründet, ohne dass es dafür einer Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf.
Allerdings muss der Schuldner bei einem Jobwechsel während seinem Insolvenzverfahren seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen und sich eine neue angemessene Arbeitsstelle suchen.
Seine neue Erwerbstätigkeit muss deshalb angemessen im Sinne der §§ 287b und 295 Nr. 1 InsO sein und insbesondere seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten sowie früheren Tätigkeiten entsprechen. Ausschlaggebend sind außerdem das Alter und der Gesundheitszustand des Schuldners.
Privatinsolvenz: Wann ein neuer Job angemessen ist
Wann ein neuer Job angemessen ist, richtet sich immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Dabei sind die Interessen des Schuldners – unter anderem sein gesundheitlicher Zustand und seine familiäre Situation – und das Interesse der Gläubiger an der Schuldentilgung gegeneinander abzuwägen.
- Im Regelfall ist ein Jobwechsel während dem lnsolvenzverfahren nur dann angemessen, wenn es sich bei der neuen Tätigkeit um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. Das gilt insbesondere für gesunde, voll erwerbsfähige Personen.
- Außerdem muss auch die Bezahlung angemessen sein. Ausschlaggebend ist hierfür das Durchschnittsgehalt, das Arbeitnehmer in der Region für einen vergleichbaren Job erhalten.
Der Jobwechsel darf im Insolvenzverfahren das berechtigte Interesse der Gläubiger an einer möglichst vollständigen Schuldentilgung nicht beeinträchtigen, weshalb ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit in der Regel nicht angemessen ist.
Jobwechsel zu Teilzeit: Während Insolvenzverfahren nur ausnahmsweise
In folgenden Ausnahmesituationen kann auch eine schlechter bezahlte Stelle bzw. eine Teilzeitbeschäftigung angemessen sein:
- Die neue Teilzeitstelle ist besser bezahlt als die vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit. Hier profitieren die Gläubiger vom Jobwechsel während dem Insolvenzverfahren, weil der Schuldner höhere pfändbare Einkünfte erzielt.
- Aufgrund gravierender gesundheitlicher Beschwerden ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, Vollzeit arbeiten. In diesem Fall wiegt die Gesundheit des Schuldners schwerer als das Befriedigungsinteresse der Gläubiger. Der Schuldner sollte seinen Gesundheitszustand mithilfe eines ärztlichen Attests belegen können.
- Ein Jobwechsel während dem Insolvenzverfahren von Vollzeit zu Teilzeit ist gewöhnlich angemessen, wenn der Schuldner alleinerziehend ist und kleine Kinder hat. Hier geht die Kinderbetreuung und -erziehung ebenfalls vor.
Kündigung durch Arbeitgeber wegen Eröffnung der Privatinsolvenz
Im Regelfall darf der Arbeitgeber nicht kündigen, nur weil sich sein Mitarbeiter in der Privatinsolvenz findet. Die Insolvenz ist demnach kein Kündigungsgrund, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Kündigung in Betracht – und zwar dann, wenn das Arbeitsverhältnis ein besonderes Vertrauensverhältnis bzw. ein gesteigertes wirtschaftliches Verantwortungsbewusstsein voraussetzt. Das trifft beispielsweise auf Bankkaufleute zu.