Insolvenzverwalter: Welche Gebühren kann er im Verfahren verlangen?

Das Wichtigste zu den Insolvenzverwalter-Gebühren

Kostet ein Insolvenzverfahren Geld?

Bei jedem Insolvenzverfahren fallen Verfahrenskosten an, die der Schuldner zu bezahlen hat. Hierzu zählen nicht nur die Gerichtskosten. Auch der Insolvenzverwalter erhält Gebühren und Auslagen.

Auf welcher Grundlage wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt?

Bemessungsgrundlage für die Vergütung von einem Insolvenzverwalter bilden die Insolvenzordnung (InsO) und die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).

Wie hoch ist die Insolvenzverwalter-Vergütung?

Die Höhe der Insolvenzverwalter-Gebühren richtet sich meist nach der Insolvenzmasse. Bei einem masselosen Verfahren wird eine Mindestvergütung veranschlagt.

Kosten für den Insolvenzverwalter bei Privatinsolvenz

Der Insolvenzverwalter muss seine Bezahlung beim Insolvenzgericht beantragen.
Der Insolvenzverwalter muss seine Bezahlung beim Insolvenzgericht beantragen.

Jede Verbraucherinsolvenz verursacht Verfahrenskosten, für die der Schuldner mit seinem Einkommen und Vermögen aufkommen muss. Hierzu zählen jedoch nicht nur die Gerichtskosten, welche sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten. Auch der Insolvenzverwalter kann Gebühren und Auslagen verlangen.

Die Insolvenzverwaltervergütung ist in der Insolvenzordnung (InsO) und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt. Sie setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

  • Regelsätze, gegebenenfalls Zuschläge oder Abschläge
  • angemessene Auslagen
  • sonstige Kosten

Es besteht übrigens keine Möglichkeit, mit dem Insolvenzverwalter über dessen Gebühren zu verhandeln und mit ihm eine Vereinbarung zu treffen. Dessen Vergütung richtet sich allein nach den rechtlichen Bestimmungen. Nur das Insolvenzgericht darf die Höhe seiner Insolvenzverwalter-Gebühren festsetzen (§ 64 I InsO). Hierfür stellt der Verwalter einen Antrag (§ 8 InsVV).

Bezahlung vom Insolvenzverwalter im massehaltigen Privatinsolvenzverfahren

§ 63 I InsO besagt zur Vergütung des Insolvenzverwalters Folgendes:

„Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch die Abweichung vom Regelsatz Rechnung getragen.“

Demnach richten sich die Insolvenzverwalter-Gebühren normalerweise nach der Insolvenzmasse. Das ist laut § 35 I InsO jenes Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Unpfändbare Gegenstände und unpfändbares Einkommen werden hierbei laut § 36 InsO nicht berücksichtigt.

Erster Schritt: Gestaffelter Regelsatz sowie Zuschläge und Abschläge

Die Vergütung für den Insolvenzverwalter erfolgt nach gestaffelten Regelsätzen und nach dem Aufwand seiner Tätigkeit.
Die Vergütung für den Insolvenzverwalter erfolgt nach gestaffelten Regelsätzen und nach dem Aufwand seiner Tätigkeit.

Beginnen wir mit der Vergütung für den Insolvenzverwalter. Deren Berechnung erfolgt auf der Grundlage des § 2 I InsVV. Der Verwalter kann danach zunächst einen Regelsatz geltend machen, dessen Höhe sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit des Schlusstermins richtet. Die Vorschrift sieht dabei gestaffelte Insolvenzverwalter-Gebühren vor, z. B.:

  • 40 Prozent von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse
  • 25 Prozent vom Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro der Insolvenzmasse
  • 7 Prozent vom Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro der Insolvenzmasse

Beispiel 1: Während der Privatinsolvenz des Schuldners wird dessen Vermögen verwertet. Der Erlös hieraus beträgt 15.000 Euro. Hinzu kommen monatlich 100 Euro für einen Zeitraum von 24 Monaten. Das ergibt zum Schlusstermin eine Masse von 17.400 Euro. Weil dieser Betrag geringer als 25.000 Euro ist, erhält der Insolvenzverwalter hiervon 40 Prozent als Insolvenzverwalter-Gebühren, also 6.960 Euro.

Beispiel 2: Angenommen, die erzielte Insolvenzmasse beträgt zum Schlusstermin 30.000 Euro. Dann berechnen sich die Insolvenzverwalter-Gebühren aus zwei Differenzbeträgen: Für die ersten 25.000 Euro erhält er 40 Prozent, sprich 10.000 Euro. Von den weiteren 5.000 Euro (30.000 – 25.000) kann er 25 Prozent verlangen, also weitere 1.250 Euro. Das ergibt insgesamt 11.250 Euro.

Die Insolvenzmasse ist jedoch nicht der einzige Maßstab, anhand dessen die Insolvenzverwalter-Gebühren während der Privatinsolvenz ermittelt werden. Gestaltet sich dessen Arbeit schwieriger oder recht einfach, erhöht bzw. verkürzt sich der Regelsatz nach § 3 InsVV. Demnach hat ein Insolvenzverwalter eine geringere Bezahlung zum Beispiel dann zu erwarten, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird.

Zweiter Schritt: Ermittlung der Auslagen

Zusätzlich zu den regulären Insolvenzverwalter-Gebühren kann der Verwalter tatsächlich angefallene Auslagen geltend machen oder alternativ einen Pauschalsatz nach § 8 III InsVV verlangen. Diese Pauschale beträgt:

  • 15 Prozent im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens
  • anschließend 10 Prozent der Regelvergütung
  • höchstens jedoch 250 Euro pro angefangenen Monat seiner Verwaltungstätigkeit
  • Der Pauschsatz darf jedoch 30 Prozent der Regelvergütung nicht überschreiten.

Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter nach § 8 III InsO mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragen. Die Auslagen hierfür kann der Insolvenzverwalter ebenfalls als Gebühren geltend machen. Außerdem kann er die Umsatzsteuer hierauf erheben.

Insolvenzverwalter: Welche Gebühren kann er in einer masselosen Privatinsolvenz erheben?

Bei gleichhoher Insolvenzmasse sind die Gebühren für den Insolvenzverwalter bei der Privatinsolvenz genauso hoch wie bei der Regelinsolvenz.
Bei gleichhoher Insolvenzmasse sind die Gebühren für den Insolvenzverwalter bei der Privatinsolvenz genauso hoch wie bei der Regelinsolvenz.

Normalerweise richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Es kann aber auch vorkommen, dass gar keine Insolvenzmasse vorhanden ist, etwa wenn der Schuldner Hartz 4 bezieht und weder pfändbare Einkünfte noch verwertbares Vermögen besitzt. In diesem Fall handelt es sich um ein sogenanntes masseloses Verfahren. Trotzdem erhält der Insolvenzverwalter eine Vergütung, allerdings kann er in diesem Fall gewöhnlich nur eine Mindestgebühr verlangen.

Diese Mindestvergütung vom Insolvenzverwalter ist in § 2 II InsVV geregelt. Diese Insolvenzverwalter-Gebühren betragen bei nicht mehr als 10 Gläubigern mindestens 1.000 Euro. Stellt aber eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Anwalt für Insolvenzrecht den Insolvenzantrag und reicht hierfür alle erforderlichen Anlagen ein, so reduziert sich diese Gebühr auf 800 Euro.

Die Mindestgebühr erhöht sich wie folgt, sobald mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen anmelden:

  • 11 bis 30 Gläubiger: Erhöhung um 150 Euro für jeweils angefangene fünf Gläubiger
  • mehr als 30 Gläubiger: Steigerung der Insolvenzverwalter-Gebühren um 100 Euro für jeweils angefangene fünf Gläubiger

Der Gesetzgeber will ausdrücklich auch solchen Menschen eine Restschuldbefreiung im Wege der Privatinsolvenz ermöglichen, die über keinerlei Einkommen verfügen und quasi mittellos sind. Die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz ist daher nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass pfändbares Einkommen und Vermögen vorhanden ist.

Zwar müssen auch mittellose Schuldner für die Verfahrenskosten aufkommen. Wenn sie aber nicht in der Lage sind, diese sofort zu bezahlen, können sie die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO beantragen.

Welche Kosten verursacht der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz?

Auch in der Regelinsolvenz kann der Insolvenzverwalter Gebühren und Auslagen verlangen. Hierbei gelten dieselben Regelungen wie bei der Vergütung während einer Privatinsolvenz. Bei einer gleichwertigen Insolvenzmasse erhalten Verwalter in der Verbraucherinsolvenz eine gleichhohe Vergütung wie die Verwalter, die im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz tätig werden.

Wer erhält noch eine Vergütung? Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann Gebühren und Auslagen verlangen.
Wer erhält noch eine Vergütung? Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann Gebühren und Auslagen verlangen.

Kurz zusammengefasst: Auch im Regelinsolvenzverfahren gelten die Regelsätze und gegebenenfalls die Mindestvergütung. Allerdings kann sich der Regelsatz aus bestimmten Gründen erhöhen, die in der Privatinsolvenz nicht zum Tragen kommen. § 3 I InsVV benennt hier zum Beispiel folgende Situationen:

  • Der Insolvenzverwalter kann höhere Gebühren verlangen, wenn er das insolvente Unternehmen fortführt oder wenn er mehrere Häuser verwaltet und die Masse nicht entsprechend größer wird.
  • Der Verwalter muss sich mit arbeitsrechtlichen Fragen auseinandersetzen, etwa mit Insolvenzgeld für betroffene Arbeitnehmer oder dem Kündigungsschutz.
  • Der Insolvenzverwalter arbeitet einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung aus.

Umgekehrt kann die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters einen Abschlag auf die Insolvenzverwaltervergütung nach sich ziehen, § 3 II a) InsVV. Der Regelsatz verringert sich in diesem Fall.

Vorläufiger Insolvenzverwalter kann ebenfalls Gebühren erheben

Manchmal setzt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Seine Hauptaufgabe ist die Sicherung der Insolvenzmasse. Mit der Insolvenzeröffnung wechselt der vorläufige Insolvenzverwalter häufig in die Position des endgültigen Verwalters – sprich: es handelt sich um ein und dieselbe Person, nur in verschiedenen Ämtern.

Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht eine Vergütung zu. Diese Tätigkeit ist nach § 63 III InsO gesondert zu vergüten. Diese Vorschrift legt auch die Bemessung dieser Insolvenzverwalter-Gebühren fest:

  • Die Vergütung beträgt zunächst 25 Prozent des Regelsatzes nach § 2 I InsVV.
  • Nach Ermittlung dieser Regelvergütung sind eventuell Abschläge oder Zuschläge zu berücksichtigen.

Anders als beim endgültigen Verwalter bildet beim vorläufigen Insolvenzverwalter dasjenige Schuldnervermögen die Berechnungsgrundlage, „auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt“, § 11 I InsVV.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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2 Gedanken zu „Insolvenzverwalter: Welche Gebühren kann er im Verfahren verlangen?

  1. Günther

    Hallo
    ich habe ein sehr grosses Problem mit meinem Privat Insolvenz verwalter:
    Nachdem ich nun 2 Jahre lang bezahlt habe bekam ich endlich auf ständiges drängen hin eine aufstellung über meine Insolvenzmasse ! ich bin schier aus allen wolken gefallen da sich durch die insolvenzverwaltergebüren ( Schuldensumme=18.856,04 Euro ) worauf dann noch Insolvenzverwaltergebühren = 11.668,12 Euro , Gerichtskosten 1.059,00 Euro und Quartalsgebüren von 11.85 Euro .
    Ich frage nun wie es sein kann das wenn ich meine schulden begleichen will der insolvenzverwalter nochmals fast 62 Prozent für sich beanspruchen !!!
    Das kann doch nicht rechtens sein ????
    und richtig Aufgeklärt hat er mich auch nicht !
    es wäre ja sonst Idiotie Von mir mich darauf einzulassen!
    was kann ich tun ?

  2. Steven

    Hallo.
    Meine Frage ist folgende:

    Wird ein Insolvenzverwalter immer am Ende einer Insolvenz bezahlt?
    Heißt also, wenn ich eine Rechnung / Beschluss bekomme, welchen das Gericht gestattet hat und aufgelistet ist, wie viel der Verwalter bekommt, heißt es dann, dass die Insolvenz beendet ist?

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