Das Wichtigste zum Thema „Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen“
Eine Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse erfolgt, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten für das Verfahren zu tragen.
Zu einer solchen Abweisung kann es kommen, wenn ein Unternehmen die Regelinsolvenz beantragt. Wird die Insolvenz mangels Masse abgewiesen, treten gravierende Folgen ein. Das Unternehmen wird liquidiert.
Nein, denn Verbraucher können bei einer Privatinsolvenz die Stundung der Verfahrenskosten beantragen und die Insolvenz dann trotzdem durchlaufen werden.
Inhalt
Wann kommt es zu einer Abweisung des Insolvenzantrages?
Ein Insolvenzverfahren ist immer auch mit Kosten verbunden. Hierzu gehören laut § 54 der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Posten:
- Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren
- Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
- Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Diese Kosten müssen von demjenigen getragen werden, der die Insolvenz durchläuft. Das Geld wird aus der sogenannten Insolvenzmasse genommen. Dabei handelt es sich um das komplette Vermögen, welches dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört.
Doch was geschieht, wenn das Geld nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu bezahlen? In diesem Fall wird laut § 26 InsO das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen:
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Was Privatpersonen dann tun können
Es gibt zwei Formen der Insolvenz in Deutschland: Die Privatinsolvenz – offiziell Verbraucherinsolvenz genannt – darf laut § 304 InsO nur von natürlichen Personen durchlaufen werden, die nicht selbstständig tätig sind. War ein Schuldner in der Vergangenheit selbstständig, so darf er nur dann eine Privatinsolvenz anmelden, wenn gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und wenn er weniger als 20 Gläubiger hat. Die Regelinsolvenz – gemeinhin Firmeninsolvenz genannt – kommt hingegen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Frage.
Im Folgenden beschäftigen wir uns nun zunächst mit der privaten Insolvenz. Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, muss eine Privatperson in der Regel nicht sofort befürchten, dass sie keine Chance mehr darauf hat, ihre Schulden loszuwerden. Vielmehr hat der Gesetzgeber Privatpersonen eine spezielle Möglichkeit offengelassen, dank derer trotz zu geringer oder nicht vorhandener Insolvenzmasse eine Privatinsolvenz durchlaufen und die Restschuldbefreiung erreicht werden kann.
Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, hat der Schuldner die Möglichkeit, die Verfahrenskosten stunden zu lassen. Dies ist in § 4a Abs. 1 InsO festgehalten:
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
Welche Folgen hat dies bei einer Firmeninsolvenz?
Unternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler durchlaufen im Gegensatz zu Privatpersonen die Regelinsolvenz. Wird für Unternehmensformen wie etwa die GmbH das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, hat dies weitreichende Folgen. Im Gegensatz zur Privatinsolvenz ist keine Stundung der Verfahrenskosten möglich. Eine Abweisung bedeutet also immer, dass eine Regelinsolvenz nicht mehr möglich ist.
Stattdessen muss das Unternehmen in der Folge aufgelöst werden. Dazu wird zunächst im Handelsregister ein Auflösungsvermerk eingetragen. Nachdem alle Vorgänge abgeschlossen sind, erfolgt die Löschung im Handelsregister. Des Weiteren wird das Unternehmen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Eine Vollstreckung ist wieder möglich
Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, kann eine Vollstreckung durch die Gläubiger wieder durchgeführt werden. Das ist möglich, da durch die Abweisung sämtliche Sicherungsmaßnahmen bezüglich Vermögen & Co aufgehoben werden.
Prüfung der Staatsanwaltschaft: Liegt Insolvenzverschleppung vor?
Laut § 15a Abs. 1 InsO müssen Unternehmen & Co spätestens drei Wochen, nachdem sie zahlungsunfähig wurden oder nachdem eine Überschuldung eintrat, einen Insolvenzantrag stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, handelt es sich um eine sogenannte Insolvenzverschleppung. Das ist eine Straftat, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.
Viele Unternehmen machen sich einer solchen Insolvenzverschleppung schuldig. Aus diesem Grund wird stets, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird, von der zuständigen Staatsanwaltschaft überprüft, ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt.
So läuft die Liquidation ab
Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, ist nicht mehr der Insolvenzverwalter für das weitere Vorgehen zuständig. Vielmehr übernimmt wieder der Geschäftsführer des Unternehmens als sogenannter Liquidator das Ruder. Seine Aufgabe ist es, das Unternehmen zu liquidieren, also aufzulösen.
Der Liquidator veräußert das Restvermögen des Unternehmens. Wie bereits erwähnt ist, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde, wieder eine Vollstreckung möglich. Die Gläubiger können also versuchen, an das ihnen zustehende Geld zu kommen.
Nicht immer verläuft das für die Gläubiger jedoch erfolgreich. Der Liquidator muss zwar das restliche Vermögen veräußern, an wen er wie viel Geld gibt, ist jedoch nicht festgelegt. Im Gegensatz zum Vorgehen bei der Insolvenz ist hierbei nämlich nicht das Gebot der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu beachten. So kommt es oftmals vor, dass Gläubiger leer ausgehen.
Häufig wird deshalb ein Abschlussvergleich durchgeführt. Dabei werden sämtliche Werte liquidiert und im Anschluss wird berechnet, welche Quote einem jeden Gläubiger zusteht. Lassen sich die Gläubiger darauf ein, erhalten alle wenigstens einen Teil ihrer Forderungen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Obwohl wir den stätigen Kontakt zur Krankenkasse gesucht haben und all unsere Vertragspartner genannt haben incl. derer Vertragssummen wurde ich von der KK Insolvenz gemeldet. Daraufhin wurden sämtliche Verträge blockiert und es ging nichts mehr.
Dann meldete sich ein Unternehmen bei mir und wollte mir erklären das er bereits mit meinen Auftraggeber Kontakt aufgenommen haben und die Gelder jetzt einsammeln werden um die KK zu begleichen. Meine Antwort war weniger schön an dieses Unternehmen …
Hatten damals 45000,- Verbindlichkeiten aber im Gegensatz gestellte Rechnungen 156000,- bei sehr guten Auftraggebern
Aber sie haben mein Unternehmen einfach geschlossen und die Insolvenz wurde wegen fehlender Masse abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
I.