Das Wichtigste zum Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen
Sobald Sie feststellen, dass Ihr Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, können Sie einen Insolvenzantrag stellen. Im Anschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Mehr zum Ablauf lesen Sie hier.
Eine Insolvenz muss bei einem Einzelunternehmen nicht zwingend angemeldet werden. Die Straftat der Insolvenzverschleppung kann hier nicht vorliegen. Trotzdem können das Finanzamt oder die Krankenkasse einen Fremdantrag auf Insolvenz stellen.
Innerhalb der dreijährigen Restschuldbefreiungsphase müssen Sie mehrere Anforderungen erfüllen, die Sie hier nachlesen können. Sofern Sie denen nachgekommen sind, werden Ihnen nach drei Jahren i. d. R. sämtliche ausstehenden Schulden erlassen.
Inhalt
Insolvenzverfahren beim Einzelunternehmen: Was bedeutet das?
Insolvenzen können verschiedene Gesichter haben. Es gibt die Verbraucherinsolvenz, die Privatinsolvenz, die Firmeninsolvenz und die Regelinsolvenz.
Zu letzterer wird das Insolvenzverfahren bei einem Einzelunternehmen gezählt. Doch was versteht man eigentlich unter dem Begriff „Einzelunternehmen“?
Ein Einzelunternehmen kann von jeder natürlichen Einzelperson gegründet werden. Diese brauchen für die Gründung keine finanziellen Rücklagen. Zu Einzelunternehmen können u. a. folgende Gruppen zählen:
- Landwirte
- Handwerker
- Freiberufler
- Supermärkte oder Drogerien, die keine Kette sind, sondern einer Einzelperson gehören
- Kioskbetreiber
I. d. R. muss der Einzelunternehmer mit seinem Privatvermögen für mögliche Schäden etc. haften, Ausnahmen gelten, wenn er eine eingetragene GmbH besitzt.
Durch die Haftung mit Ihrem Privatvermögen kann auch eine Verbraucherinsolvenz möglich sein, wenn Sie ein Insolvenzverfahren für Ihr Unternehmen eröffnen wollen. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass Sie nicht mehr selbstständig sind und die Anzahl Ihrer Gläubiger bei unter 20 liegt. Darüber hinaus dürfen keine offenen Lohnforderungen von (ehemaligen) Beschäftigen bestehen. Bei einer Regelinsolvenz dürfen Sie dagegen selbstständig bleiben.
Zu einem Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen kommt es ebenso wie bei anderen Arten von Insolvenzen, wenn eine finanzielle Schieflage vorliegt. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine bestehende Zahlungsfähigkeit des Unternehmens handeln. Auch wenn die Zahlungsunfähigkeit sich bereits drohend ankündigt, kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auch bei einer Überschuldung Ihres Unternehmens können Sie einen Insolvenzantrag stellen.
Allerdings gibt es bei Einzelunternehmen nicht den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. Das heißt, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es können Ihnen aber irgendwann die zuständige Krankenkasse oder das Finanzamt einen Riegel vor die Fortführung Ihres Unternehmens schieben.
Ablauf & Dauer des Verfahrens
Wenn Sie ein Insolvenzverfahren für Ihr Einzelunternehmen in die Wege leiten wollen, müssen Sie dazu zunächst einen Insolvenzantrag stellen. Gleichzeitig sollten Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, um Ihre Schulden nach drei Jahren erlöschen lassen zu können.
Nachdem Ihr Antrag auf seine Gründe geprüft und bewilligt wurde, wird das Insolvenzverfahren für Ihr Unternehmen eröffnet. Der Ablauf ist im Anschluss grundsätzlich erst mal immer gleich: Durch das Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser legt die Insolvenzmasse fest, wozu als Einzelunternehmer auch Ihr Privatvermögen gezählt wird.
Anschließend wird das Vermögen verwertet und der Versuch unternommen, die Schulden der Gläubiger zu begleichen. Um das zu gewährleisten, werden sämtliche Wertgegenstände des Unternehmens (z. B. Fahrzeuge oder Maschinen) verkauft.
Im Anschluss haben Sie außerdem die Möglichkeit, eine Restrukturierung Ihres Unternehmens anzustreben. Dies ist natürlich nur bei einem erfolgreichen Insolvenzverfahren möglich. Hierzu benötigt es die mehrheitliche Zustimmung aller Gläubiger. Ist diese vorhanden, können Sie mit Ihrem Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan erstellen.
Die Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt normalerweise 36 Monate, also 3 Jahre. Es endet mit der Restschuldbefreiung, der wir uns im folgenden Abschnitt noch einmal genauer widmen wollen.
So gelangen Sie zur Restschuldbefreiung
Wenn Sie gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, haben Sie gute Chancen, nach drei Jahren schuldenfrei zu sein. Dafür müssen Sie aber innerhalb der 36 Monate einige Vorgaben beachten.
Die Restschuldbefreiungsphase beträgt wie auch das Insolvenzverfahren für ein Einzelunternehmen drei Jahre. Daher ist es sinnvoll, beides gleichzeitig zu beantragen. So sind Sie mit Ablauf des Insolvenzverfahrens auch gleich schuldenfrei.
Um dies zu ermöglichen, müssen Sie als Schuldner allerdings während dieser 3 Jahre die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie gehen einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach oder bemühen sich ernsthaft um selbige.
- Sie informieren das Insolvenzgericht immer sofort über eventuelle Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel.
- Sie gehen keine neuen Verpflichtungen ein, die nicht angemessen sind und zu neuen Schulden führen würden oder könnten.
- Bei einem Gewinn aus einer Lotterie o. Ä., einer Erbschaft oder einer Schenkung müssen Sie die Hälfte zur Tilgung der Schulden herausgeben.
- Sie nehmen keine selbstständigen Zahlungen an Ihre Gläubiger vor, sondern überlassen dies dem Insolvenzverwalter.
Haben Sie sich an sämtliche Vorgaben gehalten, werden Ihnen nach Ablauf der 3 Jahre sämtliche Restschulden erlassen. Verstoßen Sie dagegen gegen eine oder mehrere Bedingungen, können der Insolvenzverwalter oder Ihre Gläubiger beantragen, dass das Insolvenzgericht Ihnen die Restschuldbefreiung verwehrt.