Das Wichtigste zum Insolvenzverfahren
Ja. Natürliche Personen – also Privatpersonen – können ein Privatinsolvenz- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie überschuldet sind. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren.
Die Insolvenz für Privatpersonen dauert drei Jahre. Danach erfolgt, wenn dies beantragt wurde, die sogenannte Restschuldbefreiung. Der Betroffene ist dann seine Schulden los.
Für juristische Personen, etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften, ist das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen.
Achtung! Schuldner, die ab dem 1. Oktober 2020 die Insolvenzeröffnung beantragen, gelangen bereits nach drei Jahren in den Genuss der Restschuldbefreiung.
Der Gesetzgeber hat mit dieser dreijährigen Verfahrensdauer die „EU-Richtlinie zur Restrukturierung und Insolvenz“ umgesetzt.
Das deutsche „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldverfahrens“ sieht folgende Neuregelungen vor:
- Beantragen Schuldner ab dem 1.10.2020 ein Insolvenzverfahren, so dauert das Restschuldbefreiungsverfahren nur noch drei Jahre.
- Insolvenzverfahren, die Schuldner ab dem 17.12.2020 und vor dem 1.10.2020 beantragt haben, werden monatsweise verkürzt.
- Für eine wiederholte Restschuldbefreiung gilt eine 11-jährige Sperrfrist (statt bisher 10 Jahre). Die Verfahrensdauer beträgt bei einer Wiederholung fünf statt drei Jahre.
Detaillierte Infos zum Insolvenzverfahren
Inhalt
Was ist ein Insolvenzverfahren? Eine Definition
Was bedeutet eigentlich ein Insolvenzverfahren für einen Schuldner? Welche Folgen hat es und was wird damit bezweckt? Ziel der Insolvenz ist es, dass eine Person, die Schulden angehäuft hat, einen finanziellen Neustart machen kann. Im offiziellen Verfahren erhält ein Insolvenzverwalter den Zugriff auf das pfändbare Vermögen und Einkommen. Dieses wird dann an die Gläubiger ausgezahlt, um zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu begleichen.
In der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner strenge Regeln befolgen. Hierzu gehört es etwa, dass er keine neuen Schulden machen darf. Ist das Insolvenzverfahren erfolgreich, endet es mit der Restschuldbefreiung. Damit ist der Betroffene schließlich schuldenfrei und kann befreit in die Zukunft starten.
Privates Insolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren: Die Unterschiede
Das herkömmliche Insolvenzverfahren, auch Regelinsolvenz genannt, durchlaufen juristische Personen. Der Begriff „Konkursverfahren“ wird alltagssprachlich immer noch genutzt, ist offiziell allerdings veraltet. Zu den juristischen Personen gehören unter anderem sowohl Selbstständige als auch Unternehmen. Es gibt laut den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) drei Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO
- Drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO
- Überschuldung gemäß § 19 InSO
Bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss, bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann das Insolvenzverfahren durch eine GmbH etc. eingeleitet werden. Doch was bedeuten diese Begriffe eigentlich genau? Von einer Überschuldung wird gesprochen, wenn die Verbindlichkeiten eines Schuldners sein Vermögen übersteigen. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn er den fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Ein Privatinsolvenzverfahren steht hingegen nur natürlichen Personen offen. Wie bereits erwähnt, können Menschen, die selbstständig tätig sind, dieses spezielle Insolvenzverfahren nicht durchlaufen. Ehemals Selbstständige können nur dann die Privatinsolvenz beantragen, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört es, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Antrags zur Eröffnung der Insolvenz weniger als 20 Gläubiger haben darf. Des Weiteren dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Weitere Infos zum Ablauf des Insolvenzverfahrens
Kosten für das Insolvenzverfahren
Schuldner sollten sich schon im Vorhinein darüber bewusst werden, dass für das Insolvenzverfahren Kosten anfallen. Dies fängt mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch an. Rechtsanwälte, Notare oder andere geeignete Stellen verlangen für ihre Dienste eine Bezahlung. Unter Umständen haben Betroffene jedoch Anspruch auf Beratungshilfe. Viele gemeinnützige Organisationen bieten außerdem eine kostenfreie Schuldnerberatung an.
Es folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren, welches auch mit Kosten einhergeht. Hierzu gehören unter anderem:
- Gerichtsgebühren
- gerichtliche Auslagen
- Vergütungsansprüche und Auslagen des Insolvenzverwalters
Diese Kosten für das Insolvenzverfahren und den Insolvenzverwalter müssen vorrangig aus der Insolvenzmasse – also dem pfändbaren Vermögen – bezahlt werden. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, können Betroffene einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO stellen.
Weitere Ratgeber über die Kosten eines Insolvenzverfahrens
Insolvenzverfahren: Welcher Ablauf ist vorgegeben?
Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist strikt vorgegeben und folgt einem genauen Plan. Privatpersonen sollten spätestens dann eine Insolvenz anstreben, wenn sie zahlungsunfähig sind – sie also die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr begleichen können.
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie ein Insolvenzverfahren genau abläuft und welche Schritte absolviert werden müssen, bis es endlich zur Restschuldbefreiung kommt. Informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich auf Schuldenanalyse **, wenn Sie Fragen zum Verfahrensablauf haben.
Außergerichtlicher Einigungsversuch | - Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans - Wenn der Versuch scheitert: Bescheinigung darüber ausstellen lassen |
Anmeldung der Privatinsolvenz und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren | - Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen - Lehnen die Gläubiger den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ab, kommt es zum eigentlichen Insolvenzverfahren |
Privates Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensperiode | - Treuhänder verwaltet Einkommen und Vermögen - Wohlverhaltensperiode dauert drei, fünf oder sechs Jahre - Schuldner muss strenge Regeln befolgen |
Restschuldbefreiung | - Die restlichen Schulden werden erlassen - Ausnahmen: Geldstrafen, -bußen etc. |
Mehr zum Ablauf des Insolvenzverfahrens im Video:
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bevor das eigentliche Insolvenzeröffnungsverfahren beginnen kann, müssen Schuldner bereits einige vorbereitende Schritte in die Wege geleitet haben. Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch erfolgen.
Für den außergerichtlichen Einigungsversuch sollten sich Betroffene an eine geeignete Person oder Stelle wenden. Nur diese sind dazu befugt, zu bescheinigen, dass ein Versuch über eine Einigung zwar angestrebt wurde, jedoch nicht erfolgreich war. Hierzu gehören unter anderem:
- anerkannte Schuldnerberatungsstellen
- Anwälte
- Notare
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
Der Schuldner ist zunächst dazu verpflichtet, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Hierzu muss er ihnen einen konkreten Plan für die Schuldenregulierung anbieten. Diesem muss zu entnehmen sein, wie und in welchem Umfang die bestehenden Schulden abgezahlt werden sollen. Als Grundlage hierfür dient eine detaillierte Untersuchung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Sollten sich alle Gläubiger auf diesen Plan einlassen, ist keine Insolvenz vonnöten. Lehnt jedoch nur ein einziger von ihnen ab, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert. Erst dann ist die Eröffnung vom Insolvenzverfahren möglich.
Antrag auf ein Insolvenzverfahren
Wie bereits erwähnt, kann ein Insolvenzverfahren erst dann angemeldet werden, wenn zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch erfolgt ist, dieser jedoch keinen Erfolg zeigte. Doch wo ist der Antrag überhaupt zu stellen?
Gemäß § 2 Abs. 1 InsO ist die Zuständigkeit wie folgt geregelt:
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
In der Regel ist das Insolvenzgericht also im jeweiligen Amtsgericht beheimatet. Örtlich zuständig ist dabei das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Für einen erfolgreichen Antrag auf ein Insolvenzverfahren müssen Schuldner eine Vielzahl von Unterlagen bei Gericht vorlegen. Wichtig ist hierbei die Bescheinigung einer geeigneten Stelle darüber, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Des Weiteren sind die offiziellen Formulare für die Beantragung der Insolvenz sowie der Restschuldbefreiung auszufüllen und einzureichen. Hierbei sollten sich Schuldner professionell unterstützen lassen. Sie sind unsicher beim Insolvenzantrag? Kostenlose und unverbindliche Unterstützung erhalten Sie hier **.
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Wurde das Insolvenzverfahren beantragt, beginnt die eigentliche Insolvenz jedoch noch nicht sofort. Vielmehr kommt es nun zum vorläufigen Insolvenzverfahren. Das zuständige Gericht prüft zunächst das Vermögen des Schuldners und strebt erneut eine Einigung mit den Gläubigern an.
Der Grund dafür: Viele Gläubiger lassen sich eher auf eine Aufforderung des Gerichtes ein, anstatt auf den Einigungsversuch des Schuldners zu reagieren. Das Insolvenzgericht gibt den Gläubigern zunächst Zeit, damit sie zu dem erstellten Schuldenbereinigungsplan Stellung nehmen können. Scheitert auch dieser Versuch, beginnt schlussendlich das eigentliche Insolvenzverfahren.
Das eigentliche Insolvenzverfahren wird eröffnet
Schließlich entscheidet das Gericht darüber, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hierzu wird geprüft, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können oder ob eine Stundung erfolgt. Ist diese Frage geklärt, kommt es schließlich zur Eröffnung des Verfahrens.
Es wird ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder festgelegt, welcher für die Verwertung der Insolvenzmasse zuständig ist. Wurde das Geld an die Gläubiger verteilt, kommt es zur Schlussverteilung und ein sogenannter Schlusstermin wird festgelegt. Es erfolgt eine abschließende Versammlung der Gläubiger.
Während dieses Termins erörtert der Insolvenzverwalter seine Schlussrechnung. Sollten Gläubiger noch Einwände haben, können sie diese dann einbringen. Ist die Schlussverteilung beendet, ordnet das Gericht an, dass das Insolvenzverfahren offiziell aufgehoben wird.
Wohlverhaltensphase
Es schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensphase an. In diesem Zeitraum überwacht der Insolvenzverwalter die Beträge, welche er vom Schuldner erhält. Einmal im Jahr wird das pfändbare Einkommen und Vermögen an die Gläubiger ausgezahlt. Der Schuldner muss mit keinen weiteren Pfändungen oder Lohnabtretungen vonseiten der Gläubiger mehr rechnen, da diese untersagt sind.
Das laufende Insolvenzverfahren ist keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Schuldner müssen strenge Regeln befolgen, ansonsten droht ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung. Alle bisherigen Bemühungen wären damit umsonst. Schuldner müssen zum Insolvenzverfahren beitragen, indem sie versuchen, zumindest einen Teil der Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.
Hierzu gehört es, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sich nachweislich darum bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden. Des Weiteren sind Schuldner im Insolvenzverfahren dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter zu zahlen, damit er das Geld an die Gläubiger weitergeben kann. Zusätzlich gehört es zu den Pflichten der Schuldner, einen Arbeitsplatzwechsel zu melden.
Video: Wohlverhaltensphase
Restschuldbefreiung – Endlich schuldenfrei
Ist die Wohlverhaltensphase beendet, legt das Gericht fest, ob es zur Restschuldbefreiung kommt. Das bedeutet, dass der Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit wird. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Restschuldbefreiung jedoch versagt werden. Dazu kann es beim Vorliegen folgender Sachverhalte kommen:
- Der Schuldner hat in den drei Jahren vor dem Insolvenzverfahren versucht, öffentliche Gelder oder Kredite zu erlangen, und dabei vorsätzlich unvollständige oder falsche Angaben gemacht.
- Es kam zu einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat.
- Mitwirkungs- und Auskunftspflichten wurden verletzt.
- Der Betroffene hat in den drei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens sein Vermögen verschwendet oder unangemessene Schulden angehäuft.
- Der Schuldner hat keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeführt oder sich im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.
Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?
Die Wohlverhaltensperiode dauert drei Jahre. Schuldner sollten jedoch bedenken, dass noch die außergerichtliche Vorbereitungszeit hinzugerechnet werden muss.
Insgesamt zieht sich das Prozedere also etwas länger hin. Doch wovon ist die beim Insolvenzverfahren zu erwartende Dauer genau abhängig?
Was passiert nach dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren?
Wurde die Restschuldbefreiung erteilt, sind die Betroffenen endlich schuldenfrei und können befreit in einen neuen Lebensabschnitt starten. Doch aufgepasst! Hier gibt es Ausnahmen! Die folgenden Schulden werden trotz Restschuldbefreiung nicht erlassen:
- Geldstrafen und -bußen
- Ordnungs- und Zwangsgelder
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die Schuldnern zur Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahren bewilligt wurden
- Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen, die vorsätzlich begangen wurden
- Verbindlichkeiten aus Steuerstraftaten
- Forderungen, die aus einer Verletzung von Unterhaltspflichten stammen
Im Video zusammengefasst: Privatinsolvenz in nur drei Jahren abschließen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe da einen Zwischenfall bei einer Verbraucherinsolvenz wo ich nicht weiter weiß.
Eine Freundin von mir befindet sich in der Verbraucherinsolvenz und arbeitet Schicht und bekommt einen (nicht pfändbaren) Fahrkostenzuschuss.
Sie arbeitet auf Mindestlohnbasis, ihre Gesamtauszahlung ist aber WEIT über 1400 Euro / Monat – eben wegen den nicht pfändbaren Zuschüssen.
Wie wird sowas dann gehandhabt?
Der Insolvenzverwalter nimmt halt vom Arbeitgeber über eine Lohnpfändung das „maximum“ was halt rechtlich geht – das sind aber eben maximal nur ~100 Euro im Monat. An den Rest kommt er ja nicht, zumindest nicht über den Arbeitgeber.
Was kann hier passieren? Darf er jetzt das Konto Pfänden weil ihm die 100 Euro nicht reichen? Da würde er ja sozusagen das Gesetz ausspielen, weil dann würde er an die (unpfändbaren) Bezüge kommen.
Bis jetzt hat sie keine Kontopfändungsankündigung bekommen – läuft auch bereits seit 2 Monaten so. Das Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter ist auch bereits abgeschlossen, dort wurde auch nichts gesagt.
Beispiel letzter Monat:
Netto nach Steuer beim Arbeitgeber : 1500 Euro
Pfändbar : ca. 100 Euro
Gesamtbetrag aufs Konto : dennoch 2100 Euro
(Setzt sich eben zusammen aus dem Fahrkostenzuschuss + Feiertags- und Nachtschichtzuschläge – das sind halt mal in einem „guten“ Monat schnell 500-600 Euro.)
Das mit den Zuschlägen war auch weit vor der Insolvenz bereits so und konnte auch dem Verwalter nachgewiesen werden.
Hallo zusammen.
Meine Geschäftsinsolvenz ist seit 08.2022 beendet. Ich habe am Samstag, 21.10.2023, einen Mahnbescheid vom Amtsgericht bekommen, indem ein Gläubiger noch eine 5 stellige Summe fordert. Diese Summe ist während dem Insolvenzverfahren schon behandelt worden. Ist mein Insolvenzverwalter nach meiner Insolvenz noch zuständig für dieses Verfahren?
Habe ihn schon mehrmals kontaktiert, aber er reagiert nicht darauf.
Hallo,
ich habe mein Insolvenzantrag am 01.03.2021 eingereicht. Am 05 10 2022 wurde die Ankündigung für die Restschuldbefreiung (insolvenzverfahren abgeschloßen und das Begimm von Wohlverhaltenphase).
Ab wann ist die 3 Jahre um? Und ab wann kann ich einen Antrag stelle ?
Mit freundlichen Grüßen
Mit wurde angedroht sie rstschuldbefreiung zu versagen (von Seiten des Gerichts)
Was passiert dann mit den Gläubigern die ihre ansprüche nicht angemeldet haben?
Mir wurde am 17.12.2018 auf Antrag nach 3 Jahren die RestschuldbefreiunG vom Amtsgericht erteilt. Bis zum heutigen Tage wurde der Schlußbericht durch den Insolvenzverwalter nicht ersellt dem Amtsgericht zur Entscheidung übergeben::
Mit Schreiben vom 10.06.2019 habe ich den Insolventverwalter gebeten die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erarbeiten und dem Amtsgericht zur Entscheidung zu übergeben.
Ich habe bis zum heutigen Tage .keine Nachricht erhalten.
Gibt es für den Abschluss des Insolvenzverfahrens nach Vorliegen der Restschuldbefreiung keine Bearbeitungsfristen?
Hallo
Meine Frage ist : eine bekannte hatte während der Insolvenz mehrere Hundewürfe gehabt und viel Geld eingenommen und jetzt nach der Insolvenz hat sie wieder ca 70 Tsusend € aufgenommen von der Bank. Ich denke nach der Insolvenz darf man keine Schulden mehr machen? Und wären der Insolvenz muss man die Einnahmen angeben ???
Hallo Gabi,
es gibt kein generelles Verbot, nach der Insolvenz neue Schulden zu machen. Allerdings ist eine erneute Restschuldbefreiung nach einem zweiten Insolvenzverfahren innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht möglich, wenn dem Schuldner schon eine Restschuldbefreiung erteilt wurde (§ 287a InsO).
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Hallo ich bekomme Gehalt, Kindergeld und Kindesunterhalt werden diese Beträge gepfändet ?
Guten Tag,
mein Privatinsolvenzverfahren ist am 6.6.19 eröffnet worden. Ich habe im März diesen Jahres eine EV bei einem Gerichtsvollzieher abgelegt. Wie sich jetzt herausstellt ist für mich das „kleinere Übel“ keine Privatinsolvenz zu machen. Ist es möglich der Eröffnung des InSoVerfahrens zu widersprechen?
In dem Schreiben vom Amtsgericht (14.6.2019) ist von der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde die Rede, wäre die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts auch gleichzeitig der Widerspruch? Welche Konsequenzen hätte das?
Ich bin 69 Jahre alt und Rentner, lt. Pfändungstabelle sind bei mir eh nur 134,– Euro abzuführen.
Für eine entsprechende Auskunft wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred
Hallo, meinem Freund wurde gesagt, Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit (mehr als 5 Jahre zurückliegend, seitdem angestellt bzw. HartzIV-Bezieher) wären ein Hinderungsgrund für eine Privatinsolvenz bzw. würden nicht mit getilgt – ist das so richtig? Grüße, O.
Hallo Olivia,
bestehen noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, ist keine Privatinsolvenz möglich. In diesem Fall müsste eine Regelinsolvenz durchlaufen werden.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Mein Restschuldbefreiungsverfahren ist beendet und ich habe nun vom Gericht stellt mir nun Kosten für das Insolvenz-u.Restschuldbefreiungsverfahren von über 1.000€ fest, sowie die Vergütung des Treuhänders von fast 600 €. Ich beziehe Harz IV und kann diese Summen nicht aufbringen.
Frage: Was kann ich tun. Kann ich Ratenzahlung von 10 € anbieten? Mehr ist mir nicht möglich. Oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Brigitte,
haben Sie nicht zuvor einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt? Kontaktieren Sie das Insolvenzgericht am besten direkt, um eine Lösung zu finden.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Meine Insolvenz wurde 2017 beendet. Nu bekomme ich Nachricht von der Stadt D. die fordern das städtische baudarlehen was 1997 zum Bau eines Eigenheimes von der Stadt bewilligt wurde. Das Eigenheim wurde zwangsversteigert im Jahr 2010. meine privatinsolvenz begann 2011 und wurde 2017 erfolgreich beendet. Dezember 2018 fordert die Stadt D. das städtische baudarlehen in Höhe von 8180 Euro nu zurück . Begründung ist das das pfandobjekt am 17.12.2010 zwangsversteigert wurde und die Förderung der Stadt Dortmund aus der versteigerungssumme nicht befriedigt wurde. Nu soll die Zahlungsfähigkeit dargelegt werden. Einnahmen und Ausgaben. Ist diese Forderung der Stadt Dortmund mir gegenüber rechtens?
Hallo Kalpein,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann die Unterlagen prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Hallo, habe vor einigen Jahren nach Insolvenz Restschuldbefreiung erlangt. Dabei waren auch u.a. Finanzamtschulden aus gewerblicher Tätigkeit. Sind diese damit auch erledigt oder kann es da noch Überraschungen geben. Eine Zahlungsaufforderung gab es vom FA seit daher nicht mehr. Gruß WW
Hallo Wolfgang,
in den meisten Fällen werden Steuerschulden von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn die Schulden aus einer Straftat hervorgegangen sind.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Folgende Frage: Eine Schwester meiner Freundin hat folgendes Problem:
Verheiratet, Trennung, keine Kinder.
Jetzt in Lebensgemeinschaft mit einem Partner, ein Kind des Lebenspartners. Der Ehemann wird zur Zahlung von Lebensunterhalt verpflichtet (meine Kenntnis).
Sie steht mit dem Kind – der Vater auf Montage – auf fast null Geld da. Jugendamt, welches für die Sorge zuständig wäre, verweist auf Wohngeld.
Schuldnerberatung sagt: da der Betrag unter 5.000,00 Euro liegt, kann sie nichts machen.
Stimmt dies? Lässt man eine Frau mit – fast – null Geld allein?
Ich muss leider sagen, ich habe es nur vernommen. Ich glaube es aber auf Grund der Vorgeschichte.
Hallo Harald,
ist das Existenzminimum einer Person gefährdet, sollte unter gewissen Umständen die Grundsicherung einspringen. Eine Schuldnerberatungsstelle sollte helfen – egal, wie hoch die Schulden sind. Es empfiehlt sich, einen anderen Anbieter um Rat zu fragen.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Hallo,
meine Frage, mein Verfahren wurde am 9.3.2015 eröffnet und die Verfahrenskosten sind bezahlt, ab wann kann ich frühestens eine Restschuldbefreiung beantragen?
Danke für die Antwort
MfG
Hallo Sinnika,
haben Sie sämtliche Schulden sowie Verfahrenskosten bezahlt, können Sie jederzeit einen Antrag stellen. Ein Antrag ist nach drei Jahren möglich, wenn Sie die Verfahrenskosten und 35 Prozent der Schulden bezahlt haben. Nach fünf Jahren ist die Restschuldbefreiung möglich, wenn Sie nur die Verfahrenskosten abgezahlt haben.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Ich würde gerne in Erfahrung bringen wie es sich im nachfolgenden Fall verhält (Privatinsolvenzverfahren). Ich habe nach Absprache mit meinem Insolvenzverwalter, die Quote von 35% erreicht. Er hat den Schlußbericht bereits im August beim Amtsgericht eingereicht und ich somit vor fünf Wochen, den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiuung gestellt. Bisher habe ich keine Rückmeldung erhalten. Ist in dieser Zeit (also nach Antragsstellung) noch weiterhin der pfändbare Anteil an den Insolvenzverwalter abzuführen? Vielen Dank für eine Antwort. Jennifer F.
Hallo Jennifer,
haben Sie sowohl 35 Prozent der Schuldensumme sowie sämtliche Verfahrenskosten gezahlt, sollten in der Regel keine weiteren Zahlungen mehr nötig sein. Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Insolvenzgericht bzw. beim Insovenzverwalter.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Meine Frage, wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist, ist somit auch das Insovenzverfahren beendet?
Kann die Verwalterin weiterhin die Steuererklärung fordern?
Im Februar 2018 ist das Verfahren 8 Jahre gelaufen, nnun habe ich die Restschuldbefreiung erhalten, kann das Gericht so eine lange Bearbeitungszeit
in Anspruch nehmen? Nach schriftlicher Anfrage, hieß es nur der Fall liegt beim Rechtspfleger.
Ist dies normal?
Um eine Antwort wäre ich sehr dankbar
mfG
Sabine S.
Hallo Sabine,
der endgültige Beschluss über die Restschuldbefreiung erfolgt oft erst einige Wochen bis Monate später.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Ich möchte gerne den Begriff „Insolvenzbeschlag“ deulich und gut verständlich erläutert haben,
finde dazu aber im Internet trotz langer Suche nicht einen Hinweis.
Das kann doch nicht so schwer sein.
Wer mir hier eine klare antwort geben kann, dem danke ich im Voraus
Hallo Manfred,
wir zitieren aus dem Gabler Wirtschaftslexikon: „Inbegriff der Wirkungen, die die Insolvenzeröffnung in Ansehung der Insolvenzmasse ausübt, bes. Bindung des gesamten, dem Gemeinschuldner zz. der Insolvenzeröffnung gehörenden pfändbaren Vermögens zugunsten der Insolvenzgläubiger, Wegfall des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Gemeinschuldners und Übergang auf den Insolvenzverwalter.“ (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/insolvenzbeschlag-41642).
Ihr Team von schuldnerberatung.de
kann ich mir aussuchen,
ob mein Lohn gepfändet wird oder mein Konto,
Nein, es besteht keine Wahlmöglichkeit.
Herr des Schuldner*innen-Vermögens ist der Insolvenz-Verwalter von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Insolvenz-Verfahrens durch das zuständige Amtsgericht, Abteilung Insolvenzgericht, an.