Das Wichtigste zur Insolvenzreife
Insolvenzreife bezeichnet im Insolvenzrecht den Zustand von natürlichen oder juristischen Personen, in welchem Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Bei natürlichen Personen setzt die Insolvenzreife bei drohender und tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit ein. Bei juristischen Personen kann sie zusätzlich im Falle einer Überschuldung eintreten.
Bei drohender oder tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Schuldner die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden. Das Gericht prüft daraufhin, ob ein Insolvenzgrund und somit die Insolvenzreife gegeben sind. Auch ein Gläubiger kann die Insolvenz des Schuldners anmelden.
Inhalt
Insolvenzreife – wann tritt sie ein?
Kurz gesagt: Wer insolvent ist, ist zahlungsunfähig. Und wer zahlungsunfähig ist, bei dem liegt Insolvenzreife vor. Im Detail gibt es hier jedoch einige feine Unterschiede. Zunächst einmal wird im Recht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Während natürliche Personen Menschen sind, entstehen juristische Personen durch Rechtsakte, sind also beispielsweise ein Verein oder eine GmbH. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können in die Insolvenzreife geraten.
Welche Gründe gibt es für Insolvenzreife bei natürlichen Personen?
Die Gründe für eine Insolvenzreife sind in der Insolvenzordnung, kurz InsO, festgeschrieben. Für natürliche Personen gibt es zwei mögliche Gründe für Insolvenzreife: Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese sind in § 17 und § 18 der InsO vermerkt. Zahlungsunfähigkeit wird dort wie folgt definiert:
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Für die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit sieht der der Gesetzgeber einen Zeitraum von 24 Monaten vor:
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Insolvenzreife bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen kommt zusätzlich zur drohenden und tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit noch ein dritter möglicher Grund für eine Insolvenzreife hinzu: Die Überschuldung. Überschuldung tritt ein, wenn die Schulden so groß sind, dass sie nicht mehr aus Vermögen oder Einnahmen beglichen werden können:
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. […]
Was passiert, wenn die Insolvenzreife festgestellt wird?
Sollte das Insolvenzgericht nach Prüfung des Insolvenzantrags die Insolvenzreife feststellen und das Vermögen des Schuldners ausreichen, um die Kosten eines Verfahrens zu tragen, wird im nächsten Schritt das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies wird in einem Beschluss des Gerichts festgehalten. Der Insolvenzverwalter erhält Zugriff auf das Vermögen und erhält die sogenannten Verwaltungs- und Vergütungsrechte. Der Insolvenzverwalter ermittelt nun die Insolvenzmasse, also die Höhe des noch bestehenden Vermögens des Schuldners, das an Gläubiger ausgezahlt werden kann.
Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner keinen direkten Zugriff mehr auf sein Vermögen. Ein Unternehmer darf in einem solchen Fall auch sein Unternehmen nicht mehr selbst leiten.